2.154.1 (cun1p): [Stellungnahme zur Ordonnanz Nr. 167]

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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[Stellungnahme zur Ordonnanz Nr. 167]

Zur Erörterung stand die Frage, welche Weisungen zur Ordonnanz 167 ergehen sollten2.

2

Am 8. 5. hatte MinR Kempner für den RK vermerkt: „StS Brugger bittet dringend, noch heute eine Kabinettssitzung über Ordonnanz 167 anzuberaumen (französischer usw. Paßzwang für Reisen aus dem besetzten Gebiet ins unbesetzte und umgekehrt). Die Angelegenheit wird morgen in Frankfurt a. M. vom Wirtschaftsausschuß der besetzten Gebiete in Gegenwart der Minister Oeser und Becker besprochen. Das Kabinett hat sich gestern mit der Frage beschäftigt, eine Entscheidung aber bis zur Rückkehr des Kanzlers ausgesetzt [Cuno weilte zu einem kurzen Erholungsurlaub in Freudenstadt]. Die Mehrheit der Ressorts scheint mir dafür zu sein, den fremden Paßzwang hinzunehmen. Bei der Frage ist zu berücksichtigen, daß durch eine Hinnahme die passive Resistenz in einem wesentlichen Punkte aufgegeben wird; auf der anderen Seite wird mit gutem Grund geltend gemacht, daß bei tatsächlich geübtem Widerstand die passive Resistenz unmöglich wird, weil die Verbindung zwischen besetztem und unbesetztem Deutschland dann praktisch unmöglich wird.“ (R 43 I /187 , Bl. 278). Wortlaut der Ordonnanz Nr. 167 vom 27. 4. in RT-Drucks. Nr. 6126, Bd. 379 , „Aktenstücke über den frz.-belg. Einmarsch in das Ruhrgebiet“ (4. Folge), S. 81 ff.

Staatssekretär Brugger legte dar, daß für das altbesetzte Gebiet sich gegen die Anwendung der Ordonnanz nichts einwenden lasse. Die in Frage stehenden Gebühren3 fallen nicht unter § 1 der Verordnung vom 16. März 19234. Das ergab der Zusammenhang mit dem Notgesetz. Die Verordnung wolle den Verkehr zwischen besetztem und nicht besetztem Gebiet abschneiden. Man würde, wolle man den Ausweis nicht erholen lassen, den Franzosen in die Hand arbeiten.

3

Art. 1 Abs. 6 der Ordonnanz sieht für die Ausstellung von Einreiseausweisen eine Gebühr von 2 000 M vor.

4

RGBl. 1923 I, S. 188 .

Geheimrat v. Friedberg unterscheidet zwischen alt- und neubesetztem Gebiet. Der … im altbesetzten Gebiet hält für möglich, die Nachsuchung des Stempels zu verbieten5. Wenn nicht möglichst bald eine entsprechende Entscheidung der Reichsregierung vorliege, werde diese vor vollendete Tatsachen gestellt werden. An der Ruhr sähen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sache anders an6.

5

Von den Bewohnern des altbesetzten Gebietes verlangt die Ordonnanz 167 die Einholung eines besonderen Visums der Irko, sofern sie die Grenze des besetzten Gebiets überschreiten wollen.

6

Durch Verfügung Nr. 38 werden am 8. 5. analoge Bestimmungen wie in Ordonnanz 167 für die neubesetzten Gebiete erlassen, die für Einreisen am 15. 5., für Ausreisen am 20. 5. in Kraft treten sollen (Wortlaut in RT-Drucks. Nr. 6126, Bd. 379, S. 141  ff.).

ReichsarbeitsministerBrauns: An der Ruhr erwarte man klare Vorschriften. Daß man im Rheinland der Ordonnanz Folge leiste, ist nicht zu verhindern. Man wird schweigend gewähren lassen müssen. Im Ruhrgebiet müssen wir[468] abwarten. Morgen tagen der Wirtschaftsausschuß des Rheinlandes in Frankfurt und die Abwehrausschüsse in Finnentrop. Ihre Stellung ist abzuwarten.

ReichswirtschaftsministerBecker: Stempelung des persönlichen Ausweises, wie sie während der Waffenstillstandszeit gefordert wurde, kann geduldet werden. Die Regierung soll morgen erklären, daß sie das übersehen werde. Für die Einreiseerlaubnis ins besetzte Gebiet wird Gebühr erhoben. Verdächtige werden Ausweisstempel nicht bekommen. Für Beamte darf die Einreiseerlaubnis unter keinen Umständen nachgesucht werden. Man wird abwarten müssen. Die Gewerkschaften haben sich beschwert, daß sie zu wenig gehört werden; so insbesondere bei der Frage der Erfüllung alter Verträge bei den Automobil- und Paßvorschriften.

ReichsernährungsministerLuther regt Zurückhaltung an. Die Beschlußfassung für den Kraftwagen ist verfrüht und aufgrund unzutreffender Unterrichtung erfolgt7.

7

Vgl. Dok. Nr. 143.

ReichsarbeitsministerBrauns: Die Gewerkschaften mögen das Gefühl haben, jetzt weniger zugezogen zu werden als früher, zumal der Wirtschaftsausschuß überwiegend ohne sie tagt. Sie werden aber regelmäßig gehört. Der Widerstand der freien Gewerkschaften gegen die Ausfuhr vor dem Februar gekaufter Waren ist nicht mehr so stark8. Auch Reichskommissar Mehlich hat seine Stellung hierzu gewechselt.

8

Am 25. 4. hatte sich das Kabinett aus außenpolitischen Erwägungen dafür entschieden, die Einholung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für Handelsverträge zu gestatten, die vor dem 20.2.23 mit Firmen aus den Nichtgewaltländern geschlossen worden waren (vgl. Dok. Nr. 139, P. 1).

Staatssekretär Brugger: Die Ordonnanz besteht schon seit 2. Mai 239. Überall fragt man nach der Stellung der Regierung. Der parlamentarische Beirat hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erlaubnisschein nachgesucht werden darf. Bedenken hiergegen hatte lediglich Abgeordneter Erkelenz. Der Oberbürgermeister von Köln fragt dringlich danach, aber man betrachte es als selbstverständlich, daß gegen diese Nachsuchung nichts eingewendet wird.

9

Die Ordonnanz ist offiziell auf den 27. 4. datiert; sie verlangt Einreiseausweise ab 10. 5., Stempel bei der Ausreise ab 20.5.23.

Es wird vereinbart, zunächst das Ergebnis der Besprechungen von Frankfurt und Finnentrop abzuwarten10.

10

Mit Rundschreiben vom 12. 5. teilt StS Brugger mit: „Der Wirtschaftsausschuß für die besetzten rheinischen Gebiete hat am 9. Mai in Frankfurt a. M. im Einvernehmen mit gewerkschaftlichen Vertretern sich zu der Ordonnanz 167 in dem Sinne geäußert, daß die Einholung eines Vermerks auf den Personalausweisen im Bedarfsfalle für zulässig zu erachten sei; daß aber die Erlaubnis zur Einreise aus dem unbesetzten in das vertragsmäßig besetzte Gebiet nur in dringenden Fällen nachgesucht werden solle. Falls für das Sanktions- und Einbruchsgebiet seitens des französischen Oberbefehlshabers analoge Bestimmungen ergehen sollten, seien diese im allgemeinen nicht zu befolgen, mit Ausnahme des notwendigen Grenzverkehrs und besonders im öffentlichen Interesse liegender Einzelfälle. Gegen diese Auffassung und das sich daraus ergebende Verhalten der beteiligten Volkskreise sind Bedenken nicht geltend zu machen.“ (R 43 I /187 , Bl. 328).

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