2.65.4 (cun1p): 4) Deutscher Strafvollzug.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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4) Deutscher Strafvollzug.

Der Herr Reichskanzler trägt vor, daß auf dem westfälischen Provinziallandtag8 Klage darüber geführt worden sei, daß die durch belgische Gerichte verurteilten Deutschen die Strafe in den belgischen Militärgefängnissen abbüßen müßten. Dies sei, habe man ausgeführt, bei der Art der Gefängnisse und der Behandlung daselbst eine furchtbare Härte, die gemildert werden könnte, wenn die Verurteilten die Strafen in deutschen Gefängnissen abbüßen könnten.

8

Der RK hatte im Anschluß an seinen Aufenthalt im Ruhrgebiet am 5. 2. nachmittags den Westfälischen Provinziallandtag in Münster besucht.

Der Reichsminister der Justiz hat aus rechtlichen und politischen Gründen die schwersten Bedenken gegen diese Anregungen. Eine Strafverbüßung in deutschen Gefängnissen sei nicht ohne Änderung der deutschen Gesetze möglich und würde Deutsche zu Bütteln der Belgier machen.

Das Kabinett tritt dieser Auffassung bei9, doch soll erwogen werden, durch Vermittlung eines neutralen Staates einzugreifen.

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Der hess. Gesandtschaft teilt StS Hamm auf entspr. Anfrage (vgl. Anm. 21 zu Dok. Nr. 63) am 9. 2. diesen Kabinettsbeschluß mit und führt weiter aus: „Sowohl das RJMin. wie das PrJMin. haben nachdrücklich darauf hingewiesen, daß, um zu einer entgegengesetzten Entscheidung zu gelangen, zunächst eine Änderung der deutschen Gesetzgebung erfolgen müßte, da ohne eine solche keinerlei Möglichkeit für die deutschen Behörden vorliegt, den rechtswidrig verhafteten deutschen Staatsbürgern die Freiheit zu entziehen. Aber auch aus innen- wie außenpolitischen Gründen war es unbedingt geboten, die Verfolgung und Vollstreckung solcher angeblichen Straftaten und Strafurteile abzulehnen, da allzu leicht dann deutsche Behörden als Büttel fremder Machthaber, deren Vorgehen jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, erscheinen und damit selbst in eine sehr peinliche Lage gegenüber der eigenen Bevölkerung kommen würden. So schmerzlich es ist, blieb daher nichts übrig als die für die Betroffenen schweren Nachteile in Kauf zu nehmen, die für sie mit der Untersuchungs- und Strafhaft in fremden Strafanstalten verbunden sind.“ (R 43 I /206 , Bl. 442 f.). In der Folgezeit gehen der Rkei u. a. von OB Jarres, MdR Koch und Rechtsanwalt Grimm telegrafische Bitten um Abänderung dieser Bestimmung zu, doch verbleibt das RJMin. bei seiner Auffassung (R 43 I /207 , Bl. 124, 125). Vgl. dazu auch Anm. 5 zu Dok. Nr. 72.

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