2.93.2 (cun1p): 2) Note des Generals Nollet betr. Selbstschutzorganisationen und Verhalten gegenüber den interalliierten Kontrollkommissionen. (Rundschreiben des Auswärtigen Amts vom 3. März 1923 – II f. 664 –).

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2) Note des Generals Nollet betr. Selbstschutzorganisationen und Verhalten gegenüber den interalliierten Kontrollkommissionen.
(Rundschreiben des Auswärtigen Amts vom 3. März 1923 – II f. 664 –)4.

4

Mit Rundschreiben vom 3. 3. legte das AA den Inhalt der IMK-Note vom 26. 2. dar. In dieser Note bezog sich Nollet auf die RT-Verhandlungen über den Etat des RWeMin. am 22. und 23. 2. (RT-Bd. 358, S. 9834  ff.) und verlangte Aufklärung über die bestehenden illegalen Organisationen und ihre Beziehungen zur Reichswehr, ferner über die Maßnahmen, die von der RReg. zur Ausführung der militärischen Bestimmungen des VV getroffen wurden. Außerdem forderte er die Auslieferung aller Waffen, die sich im Besitze der illegalen Organisationen befanden oder für diese bestimmt waren. In der Frage der Kontrollen wurde die dt. Note vom 16. 2. (Anm. 7 zu Dok. Nr. 74) zurückgewiesen und stattdessen die RReg. aufgefordert, bis zum 8. 3. von den Maßnahmen Kenntnis zu geben, durch die das hemmungslose Funktionieren der Kontrolle sichergestellt werde (R 43 I /416 , Bl. 64-68). Das AA bat erneut, durch Kabinettsbeschluß ein einheitliches Verhalten gegenüber der IMK sicherzustellen und bezog sich dabei auf die Kabinettssitzung vom 13. 2. (Dok. Nr. 74).

Der Herr Reichsminister des Auswärtigen trägt den Entwurf einer Antwortnote an General Nollet vor.

Das Kabinett ist mit der Grundtendenz der Antwort einverstanden, die weitere Redaktionsarbeit soll innerhalb der beteiligten Ressorts erfolgen5.

5

Der Entwurf des AA war in R 43 I nicht zu ermitteln. Stattdessen fand sich ein Antwortentwurf des RWeMin. vom 3. 3. (R 43 I /416 , Bl. 69-71). Dieser Entwurf weicht aber inhaltlich und in der Formulierung wesentlich vom endgültigen Text der dt. Note vom 7. 3. ab. In dieser Note bezeichnet das AA es als nicht weiter verwunderlich, daß trotz der entgegenstehenden Gesetze und VO hier und da neue Selbstschutzorganisationen auftauchten, würden doch in keinem Lande durch den Erlaß von Strafbestimmungen die betr. Straftaten völlig aus der Welt geschafft. Im übrigen aber wird erklärt: „Die Selbstschutzorganisationen sind und bleiben, um das zu wiederholen, aufgelöst; wo sie unter anderem Namen wieder auftauchen, wird mit den gegebenen gesetzlichen und administrativen Mitteln von neuem gegen sie vorgegangen, und es bedarf keiner neuen Maßnahmen, um dem Gesetz vom 22.3.21 sowie den sonstigen Gesetzen zur Ausführung der militärischen Bestimmungen des VV Geltung zu verschaffen. Zur Frage Nr. 2 (Beziehungen der hier und da wieder aufgetauchten Selbstschutzorganisationen zur Reichswehr) hat der Herr RWeM bei Abschluß der fraglichen Debatte am 27. v. M. im RT die bündige Erklärung abgegeben, daß ein Zusammenwirken der Reichswehr mit Zeitfreiwilligen- und Selbstschutzformationen ausgeschlossen sei und daß er gegen Zuwiderhandelnde mit allen ihm gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln vorgehen werde [RT-Bd. 358, S. 9892  ff.; zur RT-Erklärung Geßlers s. auch Anm. 3 zu Dok. Nr. 97]. Was endlich die im Besitze verbotener Organisationen vorgefundenen Waffen betrifft, so wird mit ihnen nach den bestehenden Bestimmungen verfahren.“ Zur Frage der Kontrollen erklärt die Note: „Nachdem Sie [Nollet] indessen erklären, auf Ihrem formalen Recht bestehen zu wollen, sieht sich die Deutsche Regierung zu ihrem Bedauern genötigt zu erklären, daß sie sich ihrerseits für die restlose Zulassung belgischer und französischer Offiziere nicht einsetzen kann. Jedes formale Recht findet seine Schranke in dem Rechtsgrundsatz, daß es nicht vexatorisch, sondern nur insoweit ausgeübt werden darf, als es zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist. […] Die Hinzuziehung französischer und belgischer Offiziere ist zur Erreichung des Vertragszweckes nicht unerläßlich; sie läuft in ihrer Wirkung lediglich darauf hinaus, die Gefühle des deutschen Volkes zu verletzen und die Gefahr von Zwischenfällen zu vergrößern, die die deutsche Regierung zu verhüten bestrebt ist.“ (R 43 I /416 , Bl. 74-77).

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