2.56.2 (feh1p): 2. Organisation Escherich.

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2. Organisation Escherich1.

1

Es ging hier um die Beantwortung des Telegramms Escherichs an den RPräs. vom 18.8.1920. Siehe dazu Dok. Nr. 54, P. 2.

Der Reichsminister des Innern teilte den Entwurf eines Schreibens an den Forstrat Escherich und eines Vermerks für die Presse mit.

Der Reichswirtschaftsminister empfahl, lediglich die Abschrift des Schreibens an Escherich in der Presse zu veröffentlichen, von dem in Aussicht genommenen Vermerk mit Rücksicht auf die etwaigen Folgen aber abzusehen. Sein[136] dahingehender Antrag wurde jedoch einstimmig abgelehnt. Der Wortlaut des Schreibens2 und des Vermerks für die Presse3 ergeben sich aus der Anlage.

2

Der Entw. des Schreibens an Escherich hatte folgenden Wortlaut: „Ihr an den Herrn Reichspräsidenten gerichtetes Telegramm vom 18.8.1920 und die bei der Reichsregierung erhobenen Vorstellungen stellen sich als eine Beschwerde gegen Maßnahmen der Preußischen Regierung auf dem Gebiete des Vereins- und Versammlungsrechtes dar. Zu derartigen Beschwerden hat auch die frühere Reichsregierung stets erst dann Stellung genommen, wenn letztinstanzliche Entscheidungen der Gerichte oder Verwaltungsgerichte vorlagen. Bei dem föderalistischen Charakter des Reiches glaubt die Reichsregierung, an dieser Stellungnahme festhalten zu müssen, und darf Ihnen daher anheimstellen, über die Rechtmäßigkeit des in den verschiedenen preußischen Landesteilen von den zuständigen Verwaltungsbehörden ausgesprochenen Verbots die gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzurufen.“ (Entwurf des Schreibens mit handschriftl. Verbesserungen MinR Wevers, R 43 I /1358 , Bl. 143).

3

In dem Entw. eines Pressevermerks wurde mitgeteilt, daß der Organisation Escherich hinsichtlich der Entwaffnung keine Ausnahmebehandlung gewährt werden solle. Zu dem Verbot der Organisation durch die Pr. Reg. wolle das Kabinett keine Stellung nehmen, da die Angelegenheiten des Vereins- und Versammlungsrechtes Sache der Länder seien. Der Organisation stehe es frei, über die Rechtmäßigkeit dieses Verbotes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (R 43 I /1358 , Bl. 144). Der Vermerk erschien am 25. 8. in der Morgenpresse (Vorwärts Nr. 422 v. 25.8.1920).

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