2.138.9 (lut1p): 9. Referentenentwurf zu einem Gesetzentwurf über den Reichswirtschaftsrat.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

9. Referentenentwurf zu einem Gesetzentwurf über den Reichswirtschaftsrat.

[Nach Vortrag des Reichswirtschaftsministers über den Inhalt der Vorlage4 wurde beschlossen, „daß der Reichswirtschaftsminister dem Kabinett[466] eine neue Vorlage machen solle, und zwar sollen die grundsätzlichen Fragen von den Einzelfragen getrennt werden. Ferner soll die Frage der Person des Vorsitzenden im Reichswirtschaftsrat5 einer erneuten Prüfung unterzogen werden“6.]

4

Der RWiM hatte den Referentenentwurf (25 Seiten) am 28. 7. vorgelegt und im Begleitschreiben (11 Seiten) mitgeteilt: „Im Hinblick auf das in der Verordnung über den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat vom 4. Mai 1920 [RGBl., S. 858 ] in Art. 11 für diesen ausdrücklich festgelegte Recht auf Mitwirkung beim Aufbau der Wirtschaftsräte habe ich dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat zugesagt, daß ihm in kürzester Zeit ein Referentenentwurf über den endgültigen Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung zugeleitet werden sollte. Die politische Bedeutung läßt es mir angezeigt erscheinen, mich der Zustimmung der Reichsregierung schon zu den Grundzügen des Referentenentwurfs zu versichern.“ Zum Inhalt des Entwurfs führt Neuhaus sodann im einzelnen aus: Es sei eine starke Verkleinerung des RWiR vorgesehen, und zwar solle die Zahl der ständigen Mitglieder von 326 auf 125 herabgesetzt werden. „Der sich hieraus ergebende Nachteil, daß die zahlreichen und verschiedenen Belange der Wirtschaft […] nur eine teilweise Vertretung finden können, wird durch die Möglichkeit der Berufung von nichtständigen Mitgliedern ausgeglichen.“ Zweitens solle der Einfluß der RReg. auf die Arbeiten des RWiR verstärkt werden. „Bei der Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrats zeigt sich dies darin, daß einige Berufsschichten wie die Beamtenschaft und die freien Berufe in Zukunft nicht mehr von sich aus Vertreter benennen sollen, sondern daß die Reichsregierung nach freiem Ermessen geeignete Persönlichkeiten aus diesen Kreisen in den Reichswirtschaftsrat beruft.“ Maßgebend hierfür sei die Tatsache, daß die Verbände dieser Berufsgruppen in den Vorl. RWiR häufig Vertreter entsandt hätten, die nicht in der Lage gewesen seien, die allgemeinwirtschaftlichen Aufgaben des RWiR zu fördern. Der Entwurf grenze sodann die Stellung des RWiR gegenüber dem RR und dem RT genauer ab. „Nach Art. 165 der Reichsverfassung soll eine vom Reichswirtschaftsrat beantragte Gesetzesvorlage von der Reichsregierung bei dem Reichstag auch dann eingebracht werden, wenn die Reichsregierung der Vorlage nicht zustimmt. Der Reichswirtschaftsrat kann nur in diesem Falle die Vorlage durch ein Mitglied vor dem Reichstag vertreten lassen.“ Schließlich sei auch der Aufgabenkreis des RWiR neu umrissen worden: „Der Reichswirtschaftsrat soll oberstes Gutachterorgan für Reichsregierung, Reichsrat und Reichstag in Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik sein. Damit mußte die in der Verordnung über den Vorläufigen Reichswirtschaftsrat vorgesehene parlamentarische Form der Erledigung seiner Aufgabe beseitigt werden. Die Gutachtertätigkeit ist von den Ausschüssen in nichtöffentlichen Sitzungen auszuüben. Die Vollversammlung soll nur in Ausnahmefällen auf Verlangen der Reichsregierung oder von 75 ständigen Mitgliedern zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung nehmen.“ (R 43 I /1195 , Bl. 92-113).

5

Über die Wahl des Präsidenten heißt es im Referentenentwurf: „Der Vorstand [9 Mitglieder] wählt aus seiner Mitte zwei Präsidenten […], die Amtsführung wechselt halbjährlich zwischen ihnen. Durch einstimmigen Beschluß kann der Vorstand einen amtsführenden Präsidenten aus den ständigen Mitgliedern des Reichswirtschaftsrats für ein Jahr wählen.“

6

Zur neuen Vorlage s. Dok. Nr. 147, P. 3, dort bes. Anm. 10.

Extras (Fußzeile):