2.16.3 (lut1p): 3. Entwurf eines Reichsarbeitsgerichtsgesetzes.

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[57]3. Entwurf eines Reichsarbeitsgerichtsgesetzes.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß über die Grundsätze, nach denen der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes zur alsbaldigen Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften ausgearbeitet werden solle, Besprechungen zwischen den sachlich hauptbeteiligten Ministerien, nämlich dem Reichsarbeits- und dem Reichsjustizministerium, stattgefunden hätten, die in den meisten Punkten eine Einigung möglich erscheinen ließen. Nur in der Frage der Zulassung einer Parteivertretung durch Anwälte stimme der Reichsminister der Justiz seinem (des Reichsarbeitsministers) Vorschlage nicht zu. Dieser knüpfe an das geltende Recht des Gewerbegerichtsgesetzes9 an und schließe die Anwälte von der Parteivertretung im ersten Rechtszuge aus. Eine Zulassung der Parteivertretung durch Anwälte auch im ersten Rechtszuge würde zum mindestens von der gesamten Arbeitnehmerschaft als eine unerträgliche Verschlechterung der Rechtslage empfunden werden10.

9

S. §§ 31 und 56 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Neufassung vom 29.9.1901 (RGBl., S. 353 ).

10

Die vorstehenden Ausführungen des RArbM stimmen inhaltlich und weitgehend auch wörtlich mit seiner Kabinettsvorlage vom 4. 2. überein. Einzelheiten über den weiteren Inhalt des in Vorbereitung befindlichen Entwurfs werden in der Vorlage nicht erwähnt (R 43 I /2063 , Bl. 3).

Der Reichskanzler führte aus, daß nach seiner Auffassung dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers zugestimmt werden müsse und ein Kompromiß in dieser Frage unglücklich sei.

Das Kabinett stimmte sodann dem Vorschlage des Reichsarbeitsministers vorbehaltlich der Vorlage eines endgültigen Entwurfs über die Arbeitsgerichte zu11.

11

Zur Vorlage des Entwurfs und zur Beratung in der Kabinettssitzung am 16.7.25 s. Dok. Nr. 126, P. 1.

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