2.21.6 (lut1p): 6. Personal-Abbau-Verordnung.

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6. Personal-Abbau-Verordnung13.

13

Vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 20. – Der RFM hatte am 24. 1. den „Entwurf eines Gesetzes über eine zweite Änderung der Personalabbau-Verordnung“ dem RR zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 9, Bd. 1925 I). Der Entw. hatte bereits dem zweiten RT vorgelegen, war aber durch dessen Auflösung hinfällig geworden. Zur Vorgeschichte s. diese Edition: Die Kabinette Marx I/ II, Dok. Nr. 249, P. 3. Die wichtigste Änderung, die der Entw. an der Personalabbau-VO vom 27.10.23 (RGBl. I, S. 999 ) vornimmt, betrifft deren Art. 3, 4 und 15. Die Versetzung lebenslänglich angestellter Beamten in den einstweiligen Ruhestand soll künftig nicht mehr jederzeit erfolgen können, sondern nur dann, wenn durch besonderes Gesetz Reichsverwaltungen ganz oder teilweise zu Abbauverwaltungen erklärt werden.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über die Beschlüsse des Reichsrats14. Es entstehe jetzt die Frage, ob die Reichsregierung an ihrer Vorlage festhalten wolle und somit dem Reichstag zwei Vorlagen unterbreite.

14

Der RR hatte am 12. 2. die Aufhebung des Art. 10 der Personalabbau-VO (betr. Kürzung der Versorgungsbezüge von Ruhegehaltsempfängern bei Privateinkommen) beschlossen (s. Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1925, § 92). Dagegen sieht die Reg.-Vorlage nur Milderungen der diesbez. Bestimmungen vor.

Das Kabinett beschloß, an der Regierungsvorlage festzuhalten15.

15

Der RFM leitet den Entw. als Doppelvorlage am 19. 2. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 592, Bd. 399 ). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 22, P. 2.

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