2.5.3 (lut1p): 3. Erhöhung der Erwerbslosensätze.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

3. Erhöhung der Erwerbslosensätze.

Der Reichsarbeitsminister stellte folgende drei Fragen zur Debatte:

1. Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung,

2. Gleichstellung der Frauenunterstützung mit der der Männer,

3. Ausmaß der Höchstgrenze der Frauenunterstützung.

Zu Punkt 1 führte er aus, daß im Verwaltungsrat des Arbeitsamts sich die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer dahin geeinigt hätten, die jetzt bestehenden Sätze8 auf 1,30 bzw. 1,40 zu erhöhen9.

8

Gemäß „Anordnung über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge“, vom RArbM am 8.12.24 erlassen (s. RArbBl. 1924, S. 471), betragen die wochentäglichen Erwerbslosensätze zur Zeit in der Ortsklasse A im Wirtschaftsgebiet II (Mitte): 1) für männliche Personen über 21 Jahre 115 Rpf, 2) für weibliche Personen über 21 Jahre 104 Rpf, 3) als Familienzuschläge für den Ehegatten 40 Rpf, 4) für die unterstützungsberechtigten Familienangehörigen 29 Rpf. Im Wirtschaftsgebiet I (Osten) liegen die Sätze um 10–15% niedriger, im Wirtschaftsgebiet III (Westen) um etwa 10% höher als im Wirtschaftsgebiet II (Mitte).

9

Der Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung (Ausschuß für Erwerbslosenfürsorge) hatte am 21.1.25 der folgenden Empfehlung zugestimmt: „Im Wirtschaftsgebiet Mitte soll die Hauptunterstützung in der Ortsklasse A für einen erwachsenen ledigen Mann über 21 Jahre, der einen eigenen Haushalt zu führen hat, 1,40 Mark den Tag, den gleichen Mann, wenn er nicht im eigenen Haushalt lebt, 1,30 Mark den Tag betragen. Die Familienzuschläge sollen sich im gleichen Wirtschaftsgebiet […] auf 0,50 Mark für die Frau und 0,35 Mark für das Kind bemessen […]. Die Sätze in anderen Wirtschaftsgebieten sind entsprechend zu erhöhen.“ (S. Anlage 1 zu RT-Drucks. Nr. 427, Bd. 398 ). Dieser Empfehlung schließt sich der 9. RT-Ausschuß (Soziale Angelegenheiten) in seinem Mündlichen Bericht vom 23.1.25 an und beantragt, die Erhöhung spätestens mit Wirkung vom 8.2.25 in Kraft zu setzen, dies jedoch mit der Maßgabe, „daß die Spanne der Unterstützungssätze zwischen männlichen und weiblichen Erwerbslosen sowohl in den Einzelbezügen, wie in den Höchstsätzen wegfällt.“ (RT-Drucks. Nr. 427, Bd. 398 ).

Was die zweite Frage anlange, so glaube er, daß man wegen der geringen Differenz der Sätze der Männer und Frauen mit dem Reichstag wohl nicht in Konflikt geraten wolle. Er schlage daher vor, eine Gleichstellung vorzunehmen.

Das Ausmaß der Erhöhung dürfe bei den Frauen jedoch nicht in die Sphäre der weiblichen Löhne hineinkommen.

[12] Der Reichskanzler glaubt, daß, falls das Reichsarbeits-, Reichswirtschafts- und Reichsfinanzministerium einverstanden seien, man zu Punkt 1 und 2 keine weitere Debatte benötige.

Der Reichswirtschaftsminister stimmte trotz der schweren Bedenken den Vorschlägen von 1 und 2 des Reichsarbeitsministeriums zu.

Der Reichskanzler stellte darauf fest, daß dadurch Punkt 1 und 2 vom Kabinett angenommen seien. Zu Punkt 3 müsse man seiner Auffassung nach an den vom Reichsarbeitsminister aufgestellten Grundsätzen festhalten. Es entstehe nun die Frage, ob diese Auffassung im Reichstag eine genügende Unterstützung finden werde.

Der Reichsarbeitsminister glaubt, daß dies der Fall sein werde10.

10

Der RT entspricht dem nicht, sondern entscheidet in seiner Sitzung am 23. 1. gegen einen Antrag des Abg. Moldenhauer (DVP), der um Streichung der Worte „sowohl“ und „wie in den Höchstsätzen“ aus dem Antrag des 9. Ausschusses (s. Anm. 9) ersucht hatte. Der Antrag des 9. Ausschusses wird dagegen unverändert angenommen (RT-Bd. 384, S. 255 , 264 /5).

Dazu MinR Wachsmann in einem Referentengutachten für den RK vom 23. 1.: Der RArbM werde sich mit dem RFMin. und dem RWiMin. über die Weiterbehandlung der Angelegenheit verständigen. Alle drei Ressorts neigten aber dazu, sich mit der Entschließung des RT abzufinden. Voraussichtlich werde der RArbM ihr daher ohne nochmalige Anrufung des Kabinetts entsprechen (R 43 I /2029 , Bl. 211 f.).

Gemäß „Anordnung über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge“, vom RArbM am 30. 1. erlassen (s. RArbBl. 1925, S. 53), treten mit Wirkung vom 9. 2. folgende Sätze im Wirtschaftsgebiet II (Mitte) in Kraft: 1) für Personen über 21 Jahre 135 Rpf, 2) als Familienzuschläge für den Ehegatten 50 Rpf, 3) als Zuschläge für Kinder und unterstützungsberechtigte Angehörige 35 Rpf. Die Sätze im Wirtschaftsgebiet I (Osten) bewegen sich weiterhin um 10–15% unter, diejenigen im Wirtschaftsgebiet III (Westen) um etwa 10% über den Sätzen im Wirtschaftsgebiet II (Mitte).

Der Reichskanzler stellte somit zu Punkt 3 als Beschluß des Kabinetts fest, daß man hier mit den Erwerbslosensätzen unter den Löhnen bleiben müsse.

Extras (Fußzeile):