2.74.6 (lut1p): 6. Außerhalb der Tagesordnung: Änderung der Besoldung der Angehörigen der Wehrmacht.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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[254]6. Außerhalb der Tagesordnung: Änderung der Besoldung der Angehörigen der Wehrmacht.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über eine Neuregelung der Bezüge der Angehörigen der Wehrmacht auf Grund einer Vereinbarung mit dem Reichswehrminister, die eine wesentliche Besserstellung gewisser Kategorien der Wehrmacht darstelle, jedoch nicht als Änderung der Besoldungsordnung2 aufgefaßt werden dürfe. Die Neuregelung solle mit rückwirkender Kraft vom 1. März in Kraft treten. Sie sehe auch ein Entgegenkommen auf dem Gebiet der Versorgung vor. Die Beanspruchung der Reichskasse belaufe sich auf 10 Millionen Mark. Er bitte um die Ermächtigung des Reichskabinetts, den Entwurf der Neuregelung dem Reichsrat vorlegen zu dürfen.

2

S. das Besoldungsgesetz vom 30.4.20 (RGBl., S. 817 ) und seine Ergänzung vom 17.12.20 (RGBl., S. 2075 ).

Das Kabinett erteilte die Ermächtigung3.

3

Eine diesbez. Vorlage in den Akten nicht ermittelt. Es handelt sich offenbar um den „Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Soldaten der Wehrmacht“, den der RFM dem RR am 19. 5. zuleitet (RR-Drucks. Nr. 90, Bd. 1925, I). Der Entwurf sieht Erhöhungen des Besoldungsdienstalters um 2 bis 4 Jahre bei Beförderungen in den nächsthöheren Dienstgrad vor. Diese Bestimmung solle auch auf Soldaten Anwendung finden, die in der Zeit vom 1. 1. bis 28.2.25 mit Versorgungsansprüchen ausgeschieden sind. In der Begründung des RFM heißt es hierzu: Die Neuregelung solle den besonderen Verhältnissen bei der Wehrmacht Rechnung tragen, die dazu geführt hätten, daß die Soldaten während ihrer Dienstlaufbahn eine viel größere Zahl von Besoldungsgruppen durchlaufen müßten als die Reichsbeamten. Bei der Anwendung der für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters geltenden Vorschriften habe sich ein großer Verlust an Dienstaltersjahren ergeben, da die Soldaten in den einzelnen Besoldungsgruppen sich fast immer nur in den Anfangsstufen befunden hätten. Der RR stimmt dem Entwurf am 25.6.25 zu (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR, § 378).

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