2.8.5 (lut1p): 5. Außerhalb der Tagesordnung: Kollektivzwischennote der Alliierten in der Räumungsfrage.

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5. Außerhalb der Tagesordnung: Kollektivzwischennote der Alliierten in der Räumungsfrage15.

15

Die Auseinandersetzung zwischen Dtld. und den all. Mächten um die fristgerechte Räumung der nördlichen Rheinlandzone, die gemäß Art. 429 VV am 10.1.25 erfolgen sollte, war mit der Überreichung der all. Kollektivnote vom 5.1.25 in eine Phase erhöhter diplomatischer Aktivität eingetreten. Die all. Note kündigt die Fortdauer der Besetzung an und begründet sie mit dem Hinweis auf folgende dt. Verstöße gegen die Entwaffnungsbestimmungen des VV: 1) Wiederherstellung des Großen Generalstabes, 2) Einstellung von Zeitfreiwilligen, 3) Weiterbestehen der Waffenfabriken, 4) Unterhaltung umfangreicher Vorräte an militärischer Ausrüstung und Kriegsmaterial, 5) Weiterbestehen staatlicher Polizeiverbände. Außerdem verweist die Note auf die baldige Fertigstellung eines IMKK-Berichts, über dessen Inhalt die dt. Reg. Mitteilung erhalten werde (zum Text s. Ursachen und Folgen, Bd. VI, Dok. Nr. 1319a; auch in: Schultheß 1925, S. 399). – In ihrer Antwortnote vom 6. 1., die vom RKab. am 5. und 6. 1. beraten wurde (s. diese Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 386, 387, P. 2), schließt die RReg. die Möglichkeit geringfügiger dt. Verfehlungen nicht aus, betont aber, das all. Vorgehen könnte bei objektiver Auslegung des Art. 429 nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, „wenn deutsche Verfehlungen vorlägen, deren Bedeutung der außerordentlichen Härte einer Verlängerung entspricht.“ Tatsächlich sei die dt. Entwaffnung so weit fortgeschritten, daß Dtld. nicht länger als militärischer Faktor in der europäischen Politik gewertet werden könne (Ursachen und Folgen, Bd. VI, Dok. Nr. 1319 b; auch in: Schultheß 1925, S. 399 ff.).

 

Auf Vorschlag des Reichsministers des Auswärtigen verlas Staatssekretär v. Schubert die von den alliierten Vertretern heute mittag (26. Januar 1925) dem Reichskanzler übergebene neue Kollektivnote in der Räumungsfrage16.

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In ihrer Antwortnote vom 26. 1. lehnen die all. Regg. eine weitere Erörterung der Auslegung des Art. 429 ab und verweisen erneut auf den angekündigten IMKK-Bericht, der darlegen werde, „welche Maßnahmen sie von Deutschland noch erwarten, damit seine Verpflichtungen im Sinne des Art. 429 des Versailler Vertrages als getreulich erfüllt angesehen werden können.“ (Text in: Materialien zur Entwaffnungsnote, S. 55; auch in: Schultheß 1925, S. 401).

Reichsminister des Auswärtigen Er schlage vor, die Note sofort zu beantworten. Die letzte deutsche Note in dieser Frage17 habe im neutralen Auslande einen guten Eindruck gemacht. An die Spitze der Antwort müsse man den Gedanken stellen, daß die Deutsche Regierung erwartet hätte, nunmehr eine endgültige Antwort der Alliierten zu erhalten. Die Deutsche Regierung könne nicht zugeben, daß es dem Ermessen der Alliierten anheimgestellt sei zu entscheiden, ob die Bestimmungen des Versailler Vertrages von Deutschland[26] erfüllt worden seien. Die Vorschriften des Versailler Vertrages über die Abkürzung der Räumungsfrist seien bindendes Recht. Die Beweispflicht dafür, daß Deutschland den Vertrag nicht erfüllt habe, obliege den Alliierten. Es sei ein unerträglicher Zustand, wenn Deutschland heute noch nicht wisse, was es verschuldet haben solle.

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S. dazu Anm. 15.

Der Reichsarbeitsminister bat, die Note im Ton möglichst vorsichtig zu halten und sich hauptsächlich auf den Rechtsstandpunkt zu stellen.

Der Reichsminister des Auswärtigen erklärte, daß selbstverständlich der Text der Note noch genau formuliert werden müsse und daß er nur ungefähr die Gedankengänge wiedergegeben habe.

Das Kabinett erklärte sich hierauf mit einer Antwort in dem vom Reichsminister des Auswärtigen vorgetragenen Sinne einverstanden. Die Beantwortung soll am nächsten Tage (27. Januar 1925) erfolgen18.

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Zum Text der dt. Antwortnote vom 27. 1. s. Materialien zur Entwaffungsnote, S. 56; auch in: Schultheß 1925, S. 402.

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