2.165 (lut1p): Nr. 165 Aufzeichnung des Reichsministers des Auswärtigen über die deutsch-sowjetischen Wirtschaftsverhandlungen. [29. September 1925]

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[588] Nr. 165
Aufzeichnung des Reichsministers des Auswärtigen über die deutsch-sowjetischen Wirtschaftsverhandlungen. [29. September 1925]1

1

Unter diesem Datum als Teil einer acht Anlagen umfassenden Kabinettsvorlage (s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 167) an die Rkei übersandt.

R 43 I /1112 , Bl. 130-138 Umdruck

Die deutsch-russischen Wirtschaftsverhandlungen, die nunmehr zu einem Abschluß gekommen sind, gingen ursprünglich von der Absicht aus, ein großes umfassendes Vertragswerk zu schaffen, das die gesamten Wirtschaftsbeziehungen regeln und für längere Zeit eine feste, endgültige Grundlage für dieselben schaffen sollte. Noch die im Mai d. J. vom Reichskabinett der Deutschen Delegation nach Moskau mitgegebenen Richtlinien gingen von diesen Voraussetzungen aus2.

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S. dazu Dok. Nr. 85, P. 3.

Die Entwicklung besonders im Laufe dieses Sommers und Herbstes hat gezeigt, daß diese Pläne und Absichten im Hinblick auf die Verhältnisse in Sowjetrußland und die dort herrschenden Wirtschaftsauffassungen undurchführbar waren. Es erwies sich mit immer deutlicherer Klarheit, daß die deutschen Wünsche nach freier Betätigungsmöglichkeit in Sowjetrußland und einer Bindung des russischen Marktes an Deutschland auf unüberwindbare Hindernisse stießen, die im russischen System der Staatswirtschaft und des Außenhandelsmonopols lagen, und daß eine Durchsetzung dieser Wünsche nur durch eine Durchbrechung des russischen Wirtschaftssystems erreichbar war. Darüber hinaus erwuchsen immer stärkere Bedenken, ob es zweckmäßig sei, bereits jetzt, wo in Sowjetrußland in handelspolitischer Hinsicht noch immer alles in Fluß war, feste Regelungen und Bindungen vorzunehmen.

Als daher im Juni d. J. im Hinblick auf die unüberbrückbaren Gegensätze in den beiderseitigen Auffassungen eine schwere Verhandlungskrise eintrat3, wurde deutscherseits auf Grund vorstehender Erwägungen ein Ausweg dahin gesucht, daß wenigstens die sehr wertvollen Ergebnisse unter Dach und Fach gebracht werden, über die in den sogenannten Nebenabkommen (Konsularabkommen; Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen, Handelsschiedsgerichtsabkommen, Steuerabkommen, Nachlaßabkommen; Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz; Seeschiffahrtsabkommen, Eisenbahnabkommen; Rechtshilfeabkommen)4 bereits eine Einigung erzielt worden war oder in Aussicht stand, und daß die grundlegenden Fragen wirtschaftlicher Art (Akquisitionsrecht, feste[589] Zusage eines bestimmten Anteils Deutschlands an der russischen Einfuhr, Konsignationsläger, Postpaketverkehr usw. auf deutscher Seite; Kreditgewährung, Zolltarifabkommen, Viehseuchenkonvention, Ausnahmen von der Meistbegünstigung usw. auf russischer Seite), über die ein Ausgleich jetzt nicht erreicht werden konnte, zur Zeit beiseite gelassen werden sollten. Äußerstenfalls wurde ein mehr in allgemeinen Klauseln gehaltenes kurzfristiges Wirtschaftsabkommen ohne präzise Einzelabmachungen über die genannten Streitpunkte in Aussicht genommen. Dieser Plan wurde mit den Sachverständigen und im Handelspolitischen Ausschuß der Reichsregierung durchgesprochen und fand dann die grundsätzliche Zustimmung des Reichskabinetts (Ende Juli d. J.)5.

3

S. dazu Dok. Nr. 133, Anm. 1.

4

In seiner Endfassung ist der „Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der UdSSR“ vom 12.10.25 wie folgt gegliedert: 1) Abkommen über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz, 2) Wirtschaftsabkommen, 3) Eisenbahnabkommen, 4) Seeschiffahrtsabkommen, 5) Steuerabkommen, 6) Abkommen über Handelsschiedsgerichte, 7) Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz (RGBl. 1926 II, S. 1 ). Als besondere Abkommen gelangen ein Konsularvertrag, der in einer Anlage zu Art. 22 ein Nachlaßabkommen enthält, sowie ein Abkommen über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten gleichfalls am 12.10.25 zur Unterzeichnung (RGBl. 1926 II, S. 60  und 84 ).

5

S. dazu Dok. Nr. 133, P. 1.

Auf dieser Basis konnte schließlich ein nach Auffassung des Auswärtigen Amts erträglicher Kompromiß zwischen den beiden Delegationen jetzt zustande gebracht werden. Die Bedeutung dieses Kompromisses liegt, wie damals in Aussicht genommen, darin, daß die auf den Gebieten der Nebenabkommen erzielten Erfolge gesichert werden. Die anliegende Aufzeichnung6 gibt eine Vorstellung von diesen zahlreichen wertvollen Errungenschaften, wie: Einreiseerleichterungen; Schutz deutschen Eigentums gegen Requisitionen, Zwangsanleihen, Konfiskationen, Enteignungen; Parität für Berufsausübungen und Beteiligung an Gesellschaften; Ausschluß administrativer Verschickung, Benachrichtigungspflicht bei Festnahmen und Besuchsrecht der Konsuln, Gewissens- und Religionsfreiheit; praktische Gleichstellung der deutschen Gesellschaften mit den staatlichen Wirtschaftsorganen; Sicherung des deutschen Nachlasses usw. Eine überaus gefährliche Lücke schließt das Abkommen über den gewerblichen Rechtsschutz. Es wird hier ein Lieblingswunsch der deutschen Wirtschaft erfüllt7. Die Seeschiffahrt und der Eisenbahnverkehr werden in zwei besonderen Abkommen geregelt8.

6

Gemeint ist wohl eine obiger Aufzeichnung beigefügte Zusammenstellung über „Positive Ergebnisse des deutsch-russischen Vertragswerkes“. Sie enthält stichwortartige Inhaltsangaben zu den einzelnen Artikeln des Niederlassungsabkommens, des Seeschiffahrtsabkommens, des Wirtschaftsabkommens und des Abkommens über gewerblichen Rechtsschutz. Eine weitere Aufzeichnung ist der Vorlage des AA (s. Anm. 1) nicht beigegeben.

7

Die Spitzenverbände von Industrie, Handel und Landwirtschaft (Dt. Industrie- und Handelstag, Dt. Landwirtschaftsrat, Reichslandbund, Reichsverband der Dt. Industrie, Vereinigung der Dt. Bauernvereine, Zentralverband des Dt. Großhandels) hatten am 27. 5. in einer Eingabe an den RK auf die außerordentlichen Schwierigkeiten bei der Erschließung des sowj. Marktes hingewiesen, die einen krassen Gegensatz darstellten zu den sehr günstigen Bedingungen, die die sowj. Wirtschaftsorgane in Dtld. anträfen. Während diese den vollen gesetzlichen Schutz eines Rechtsstaates in Anspruch nehmen und es sich sogar erlauben dürften, ein „Heer von Agenten“ zur Erforschung der dt. Industrie zu unterhalten, drohe der dt. Wirtschaft bei Weiterbestehen des Status quo die systematische Aussperrung aus dem sowj. Absatzgebiet. Als besonders erschwerend habe sich erwiesen, daß die sowj. Behörden, von seltenen Ausnahmen abgesehen, Ausländern jede Handelsbetätigung verwehrten und darüber hinaus ein Dekret erlassen hätten, welches dem ausländischen Kaufmann verbiete, beim Absatz seiner Waren in der UdSSR einen Gewinn zu erzielen. Jeder geschäftliche Kontakt stoße auf größten Argwohn, und nicht selten werde schon die „Anfrage nach evtl. vorliegendem Bedarf als Handelsspionage bezeichnet und mit den schwersten Strafen bedroht.“ (R 43 I /1112 , Bl. 40-46).

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S. dazu Anm. 4.

[590] Der große Wert all dieser Regelungen durch die Nebenabkommen liegt besonders darin, daß durch das Konsularabkommen unsere Auslandsvertretungen eine gesicherte Grundlage für ihre Tätigkeit und besonders für den Schutz deutscher Personen erhalten. Ferner wird besonders durch das Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen und durch die übrigen Rechtsabkommen (Handelsschiedsgerichts-, Steuer- und Nachlaßabkommen) zum ersten Mal eine allgemeine Rechtsgrundlage für die deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen, wie sie heute bestehen, geschaffen, auf der der Einzelne bei seiner Arbeit fußen und von der er bei seinen Verhandlungen mit der Sowjetregierung ausgehen kann, während bisher unsere Wirtschaftskreise für ihre Tätigkeit mit und vor allem in Sowjetrußland jedesmal aufs neue sich Sicherheiten und Rechtsgrundlagen durch besondere Verhandlungen mit der übermächtigen Sowjetregierung schaffen mußten.

Demgegenüber tritt das Wirtschaftsabkommen materiell an Bedeutung zurück. Immerhin kann festgestellt werden, daß das Wirtschaftsabkommen auch in der jetzigen allgemeineren Form auf Nebengebieten nicht unwichtige Fortschritte enthält. Für den Warenverkehr auf Ausstellungen und Messen, für den Reparaturverkehr, für die Warenproben und Muster, für die Briefofferten, für das Verfahren bei der Erhebung von Zöllen und Abgaben, für die Errichtung öffentlicher Zollniederlagen, für die Ein- und Ausfuhr von Hausrat, Gebrauchsgegenständen, für die Gleichstellung von See- und Landgrenzen, für die Weitergeltung einmal erteilter Lizenzen, für die Unterstellung russischer in Deutschland arbeitender Organisationen unter die deutsche Gerichtsbarkeit, über die Begrenzung der Handelsvertretung auf Außenhandel und dessen Nebengeschäfte sind Formulierungen gefunden worden, die einen Fortschritt und eine Sicherung gegenüber dem jetzigen Zustand bedeuten. Ferner kann darauf hingewiesen werden, daß auch die sogenannten Nebenabkommen, wie oben dargelegt wurde, selbst wirtschaftlich von Bedeutung sind, insofern sie eine bessere rechtliche Grundlage für die persönliche und sachliche Sicherheit des Handelsverkehrs wie bisher bieten. Außerdem haben Einzelabkommen wie das Seeschiffahrtsabkommen und das Eisenbahnabkommen eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung.

Die Verschickung von Reichsdeutschen auf administrativem Wege ins Innere des Landes wird ausgeschlossen. Es darf höchstens eine Ausweisung aus Rußland erfolgen. Die Verhandlungen über einen Schutz der Deutschen gegen die Beschuldigung der Handelsspionage schweben noch.

Der freie Transit durch Rußland, der auch vor dem Kriege praktisch nicht bestand, ist nicht erreicht, aber der deutsche Rechtsanspruch auf freien Transit ist ausdrücklich gewahrt worden. Dagegen hat die Sowjetregierung das Zugeständnis des freien Transitpostpaketverkehrs nach den Ländern, mit denen das Transitland im Postpaketverkehr steht, gemacht. Die Gewährung von Transitkonzessionen in Form gemischter Gesellschaften ist zugesagt.

Die russischen Forderungen auf Einschränkung der Meistbegünstigung des Rapallovertrages zu Gunsten Polens und Finnlands sind fallengelassen. Die entsprechenden russischen Ansprüche für China und die Türkei sind auf den Grenzverkehr, dessen Umfang eine Warenliste bestimmen wird, beschränkt[591] worden. Nur zu Gunsten Persiens, Afghanistans und der Mongolei hat Deutschland entsprechend früheren Kabinettsbeschlüssen in eine Beschränkung des Meistbegünstigungsrechtes gewilligt.

Andererseits sind den Russen bezüglich der Handelsvertretung und der Fleisch- und Tiereinfuhr unter Ablehnung ihrer weitergehenden Ansprüche die Zugeständnisse gemacht worden, zu denen die Deutsche Delegation in dem bekannten Rahmen vom Reichskabinett instandgesetzt worden ist. Auf die wiederholten eingehenden früheren Kabinettsberatungen zu diesen beiden Punkten wird Bezug genommen9.

9

S. dazu Dok. Nr. 133, P. 1.

Auf den Abschluß einer Viehseuchenkonvention hat die Sowjetregierung verzichtet und sich mit dem deutschen Zugeständnis der Einfuhr tierischer Produkte, Geflügel, zubereiteten Schweinefleisches und eines Kontingents lebender Schweine begnügt. Für diese Einfuhr gelten die deutscherseits gewünschten Einfuhrbedingungen. Die Einfuhr der lebenden Schweine darf nur auf dem Seewege über besonders zugelassene Seequarantäneanstalten erfolgen. Dadurch wird etwaigen polnischen Forderungen in der Zukunft vorgebeugt.

Fallengelassen sind ebenfalls die russischen Wünsche nach Gewährung von Zollfreiheit für russische landwirtschaftliche Produkte. Verhandlungen über ein Zolltarifabkommen sind vorbehalten worden.

Der deutschen Hochseefischerei ist eine Fischereikonzession an den nördlichen Küsten zugestanden worden. Eine Einigung ist bereits erzielt10.

10

S. dazu den Notenwechsel (Nr. 7) zu Art. 2 des Seeschiffahrtsabkommens, RT-Drucks. Nr. 1551, Bd. 405 .

Die russischen Absichten auf einen weiteren Ausbau der Stellung der Handelsvertretung sind abgewiesen worden. Die Unterstellung der Handelsvertretung unter die deutsche Gesetzgebung wird ausdrücklich ausgesprochen. Eine klare Vertragsbestimmung legt fest, daß für die Handelsvertretung aus ihrer Angliederung an die Botschaft keine anderen als die im Vertrage bereits gewährten Rechte abgeleitet werden können. Die russische Forderung auf Unverletzlichkeit der Archive der Hamburger Filiale ist zurückgezogen worden. Die Gewährung der Exterritorialität für die gesamten Räume der Handelsvertretung in der Lindenstraße bildet nur die quantitative Ausdehnung eines bereits durch das Protokoll vom 29. Juli 1924 gewährten Rechtes11. Das Reichskabinett hatte in seiner Sitzung vom 22. Juli d. J. dieses Zugeständnis in Aussicht genommen, sofern die sonstigen Verhandlungsresultate befriedigend wären12. Die Bereitschaft zur Steuerzahlung von seiten der Handelsvertretung ist erklärt worden. Form und Art der Steuerzahlung wird durch unmittelbare, zur Zeit schwebende Verhandlungen zwischen dem Reichsfinanzministerium und der Handelsvertretung geregelt werden.

11

S. dazu Anm. 14 zu Dok. Nr. 85.

12

S. dazu Dok. Nr. 133, P. 1.

Von den in den Weisungen an die Delegation vom Juli d. J. als wesentlich bezeichneten Forderungen sind drei Fragen noch offengeblieben.

1. Über den deutschen Vorschlag, durch eine Schlichtungskommission eine Bereinigung der aus den letzten Jahren stammenden und noch ungeregelten[592] Streitfragen vor Ratifikation des Vertragswerkes herbeizuführen, wird noch verhandelt13.

13

Über diese Verhandlungen in den Akten nichts ermittelt. Im Notenwechsel zum Berliner Vertrag vom 24.4.26 vereinbaren Dtld. und die UdSSR, „alsbald in Erörterungen über den Abschluß eines allgemeinen Vertrages zur friedlichen Lösung der zwischen den beiden Teilen etwa entstehenden Konflikte einzutreten“ (RGBl. 1926 II, S. 359 ). Der Abschluß eines „Deutsch-russischen Schlichtungsabkommens“ erfolgt am 25.1.29 in Moskau (RGBl. II, S. 179 ).

2. Wünschenswert wäre ferner eine Regelung der noch offenen Frage der Handelsspionage.

3. Strittig ist die Kontrolle der Bücher der Handelsvertretung zum Zweck der Besteuerung. Es wird vom Reichskabinett zu entscheiden sein, ob auf diese letzte Forderung der Bücherkontrolle, an der das Vertragswerk scheitern könnte, da mit einem russischen Nachgeben nicht zu rechnen ist, verzichtet werden kann.

Festgehalten ist endlich an dem Charakter der Vorläufigkeit und der Kurzfristigkeit des Wirtschaftsabkommens. Das Wirtschaftsabkommen soll zwei Jahre dauern mit dem Recht sechsmonatlicher Kündigung. Die Möglichkeit, der im Fluß begriffenen Entwicklung Sowjetrußlands durch baldige neue Verhandlungen Rechnung zu tragen, ist somit gegeben. Zugleich ist es aber gelungen, durch dieses Wirtschaftsabkommen die bisher erreichten Resultate zu Gunsten der deutschen Wirtschaft zu sichern und festzulegen.

Die bei den Moskauer Wirtschaftsverhandlungen erreichten Resultate, wie sie im Vorstehenden dargelegt und in den beiliegenden Vertragsentwürfen enthalten sind, stellen das im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Erreichbare dar. Zwar ist es nicht gelungen, die alten Vorkriegsgrundlagen des russischen Geschäftes wiederherzustellen und zu diesem Zweck die innere russische Gesetzgebung, das russische Wirtschaftssystem zu durchbrechen oder umzubiegen oder die bereits gewährten Rechte einer gewissen persönlichen und räumlichen Exterritorialität wieder rückgängig zu machen. – Wohl aber ist es – auf dem Boden der im Abkommen vom 6. Mai 192114 und im Protokoll vom 29. Juli 192415 bereits ausgesprochenen Bereitwilligkeit, mit dem bestehenden russischen Wirtschaftssystem zu rechnen und zu arbeiten, und unter Berücksichtigung der dort gewährten Rechte – gelungen, eine Regelung der bestehenden tatsächlichen Wirtschaftsbeziehungen im Rahmen der gegebenen Tatsachen zu schaffen und die Herstellung einer ausreichenden Rechtsgrundlage für diese bestehenden Wirtschaftsbeziehungen herbeizuführen.

14

S. dazu das „Vorläufige Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der RSFSR über die Erweiterung des Tätigkeitsgebiets der beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge“ vom 6.5.21, RGBl., S. 929 .

15

S. dazu Anm. 14 zu Dok. Nr. 85.

Sonach handelt es sich also letzten Endes darum, ob man deswegen, weil nicht alle früher an das Vertragswerk geknüpften weitgehenden Voraussetzungen erfüllt sind, lieber das ganze Vertragswerk, wie es heute vorliegt, ablehnen will; – ob man wegen einzelner unzureichender Bestimmungen des vorliegenden Vertragswerkes die tatsächlich erreichte umfassende Regelung und zum ersten Mal geschaffene Rechtsgrundlage für die bestehenden deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen aufgeben will; – ob man endlich die Konsequenzen[593] einer nach 2½ jährigen ernsten Verhandlungen erfolgenden Ablehnung des gesamten Vertragswerkes tragen will. Es ist selbstverständlich, daß nach einer solchen Ablehnung sich nicht einfach die alte Situation und das alte Verhältnis zwischen Deutschland und Sowjetrußland ergeben würde, wie es bisher bestand, sondern daß eine solche Ablehnung mit Notwendigkeit zu einer inneren Entfremdung und Abkühlung zwischen beiden Ländern mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen führen müßte.

Es darf endlich nicht vergessen werden, daß das vorliegende Vertragswerk und die Entscheidung über dieses Vertragswerk auch in politischer Hinsicht für die Gestaltung der deutsch-russischen Beziehungen von ausschlaggebender Bedeutung gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt werden muß, wo die Westverhandlungen schweben und ein tiefes Mißtrauen Sowjetrußlands besteht, daß Deutschland sich von Rußland und von Rapallo abzukehren beginne.

Es darf auf Grund des vorstehend Dargelegten ergebenst gebeten werden, daß das Reichskabinett die Vollmacht erteilt, daß auf Grund der in Moskau erzielten Ergebnisse die Unterzeichnung des Vertragswerkes erfolgen kann und daß in der Frage der Besteuerung der Handelsvertretung von einer Kontrolle der Bücher der Handelsvertretung abgesehen werden darf16.

16

Zur diesbez. Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 167.

gez. Stresemann

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