1.157.8 (lut2p): 4. Arbeitszeit [Londoner Arbeitszeitkonferenz].

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4. Arbeitszeit [Londoner Arbeitszeitkonferenz]15.

15

Vgl. Anm. 4 zu Dok. Nr. 311.

Der Reichsarbeitsminister machte davon Mitteilung, daß er beabsichtige, nunmehr den Gesetzentwurf für die Regelung der Arbeitszeit mit den Ländervertretungen und den Vertretern der Verbände durchzusprechen16.

16

Der RArbM übersendet am 16. 4. den „Vorläufigen Referentenentwurf eines Arbeitsschutzgesetzes“, der in §§ 9–16, abgesehen von einigen Sonderregelungen, einheitliche Arbeitszeiten (§ 9: Achtstundentag und Achtundvierzigstundenwoche) für Arbeiter und Angestellte vorsieht. Umfangreiches Material hierzu, insbes. Niederschriften über Besprechungen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (9. 11. und 13.11.26) in R 43 I /2019 , Bl. 106-129. Die RReg. behandelt diesen Entw. erstmals in der Kabinettssitzung am 25.11.26 (s. diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV).

[1248] Er machte sodann Mitteilungen über die Londoner Konferenz.

Es erwies sich dabei als notwendig, daß über die Konferenz dem Kabinett alsbald eine Denkschrift vorgelegt werde, an Hand deren zu prüfen sei, ob nicht weitere politische Schritte, insbesondere bezüglich der Frage der Auswirkungen der Londoner Beschlüsse auf die Dawes-Verpflichtungen, zu ergreifen seien.

Der Reichsarbeitsminister erklärte sich bereit, die Denkschrift alsbald dem Kabinett vorzulegen17.

17

Der RArbM übermittelt am 26. 6. an StSRkei: 1) eine Zusammenfassung der Londoner Konferenzergebnisse, 2) ein stenografisches Protokoll über die neun Vollsitzungen der Konferenz (50 Seiten), 3) eine Aufzeichnung über Sonderverhandlungen zwischen Dtld. und England betr. Art. 14 des Washingtoner Arbeitszeitabkommens. In der Zusammenfassung der Konferenzergebnisse heißt es u. a.: Es sei Übereinstimmung erzielt worden, daß von Art. 14 des Washingtoner Abkommens (betr. Außerkraftsetzung des ratifizierten Abkommens im Falle eines Krieges oder eines die Landessicherheit gefährdenden Ereignisses) im Falle einer Wirtschaftskrise nur dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn die nationale Wirtschaft in weiten Bereichen schwer getroffen und die Lebensmöglichkeit der Bevölkerung dadurch aufs äußerste gefährdet sei (R 43 I /2074 , Bl. 57-125). – Einen GesEntw. über die Ratifizierung des Washingtoner Abkommens legt der RArbM der RReg. erst am 22.2.29 vor (R 43 I /2074 , Bl. 247-256). Zur Behandlung im Kabinett s. diese Edition: Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 178. – Das Washingtoner Abkommen wird von Dtld. nicht ratifiziert.

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