1.160.1 (lut2p): [Anlage]

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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RTF

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Bemerkungen zu dem Entwurf des Kompromißgesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern.

Der jetzige Entwurf bietet keine annehmbare Grundlage für eine angemessene Regelung der Auseinandersetzung in Preußen, namentlich wegen der Bestimmungen in § 1, §§ 5–7 und §§ 14–15.

I. Nach § 1 soll das Reichssondergericht außer dem Reichsgerichtspräsidenten oder dessen Stellvertreter aus 8 Mitgliedern bestehen, von denen 4 Mitglieder von ordentlichen oder Verwaltungsgerichten des Reiches oder der Länder sein müssen. Diese 8 Mitglieder sollen von dem Reichspräsidenten auf Vorschlag der Reichsregierung ernannt werden. Es besteht die große Gefahr, daß in das Sondergericht Richter hineinkommen, die den parteipolitischen Einflüssen nicht entzogen sind; dies gilt sowohl für die 4 Berufsrichter wie für die 4 Laienmitglieder. Da das Sondergericht gleichzeitig erste und letzte Instanz ist, müssen die Mitglieder grundsätzlich aus den obersten Gerichtshöfen entnommen werden3. In jedem Fall muß aber die Art seiner Zusammensetzung eine völlig unparteiische, also von jeder politischen Beeinflussung freie Entscheidung gewährleisten, was nicht der Fall sein würde, wenn die jeweils politisch verschieden eingestellte Reichsregierung die maßgebenden Vorschläge für die Auswahl der Mitglieder zu machen hat. Die Zusammensetzung des Gerichtes ist um so wesentlicher, als die §§ 5–10 diskretionäre Befugnisse von äußerster Tragweite in die Hände des Gerichts legen, indem sie fast in jedem einzelnen Satze die endgültige Entscheidung über wichtigste Fragen dem freien Ermessen des Gerichtes anheimstellen. Eine erhebliche Verbesserung würde es daher schon bedeuten, wenn die Mitglieder des Sondergerichts nur aus Richtern des Reichsgerichts, vielleicht auch des Reichsfinanzhofes bestellt würden oder wenn neben 4 Mitgliedern des Reichsgerichts die 4 anderen Mitglieder aus Richtern des Reichsfinanzhofes oder des Reichswirtschaftsgerichtes berufen werden würden.

3

Dieser Satz vom RK (Grünstift) dick unterstrichen und am Rand mit einem „r“ (richtig?) versehen.

Durch die Berufung von 8 Richtern, die über ganz Deutschland verteilt sind, würde überdies die Arbeit des Reichssondergerichts außerordentlich erschwert werden. Es handelt sich in allen Fällen um recht schwierige, verwickelte Materien, bei denen ein großes Aktenmaterial bewältigt werden muß. Deshalb würde eine grundsätzliche und schnelle Rechtsprechung gar nicht möglich sein,[1255] wenn das Aktenmaterial entweder wegen des Umfanges nicht zur Versendung kommen könnte und die meisten Richter also vor der Spruchsitzung keine Gelegenheit hätten, sich zu informieren, oder wenn die umfangreichen Akten von Richter zu Richter versendet werden müßten. Auch aus diesem Grunde würde die Auswahl der Persönlichkeiten aus dem Kreise eines Gerichtshofes, und zwar am besten des Reichsgerichts, bei weitem den Vorzug verdienen.

II. Durch die §§ 5–7 des jetzigen Entwurfes wird zum Nachteil bestimmter einzelner Staatsbürger ein aus dem Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzes vollständig herausfallendes materielles Ausnahmerecht geschaffen. Speziell für die preußischen Verhältnisse würden diese Vorschriften zu völlig unannehmbaren Folgerungen führen und die Gefahr einer nahezu vollständigen Enteignung mit sich bringen; namentlich sind die in § 5 angestellten „Vermutungen4 deshalb untragbar, weil sie schon vorweg über zahlreiche Streitpunkte eine Rechtsentscheidung geben, über die nur auf Grund sorgfältiger Prüfung der konkreten Sachlage ein rechtlich zutreffender Spruch abgegeben werden könnte.

4

Vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 302.

Im einzelnen [zu § 5]:

1. Unter a) wird bestimmt, daß alles das Staatseigentum ist, was das Fürstenhaus oder seine Mitglieder auf Grund des öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen erworben haben, die sie nur kraft ihrer staatsrechtlichen Stellung bewirken konnten. Demgegenüber ist zu bemerken, daß zur Zeit des absoluten Königtums fast durchgängig die staatlichen und die privaten Gelder in einer einheitlichen Staatskasse ungetrennt vereinigt waren und daß alle diese Gelder unterschiedlos dem König als absolutem Herrscher zur Verfügung standen. Es muß daher klargestellt werden, daß Erwerbungen, die zur Zeit des absoluten Königtums gegen Entgelt gemacht worden sind, nicht ohne weiteres schon aus dem Grunde zu Staatseigentum erklärt werden dürfen, weil der König als absoluter Herrscher die Mittel zum Erwerbe aus der Staatskasse entnommen hat5. Sonst würde schließlich das ganze alte Hausfideikommiß der Hohenzollern (Schwedt, Rheinsberg, Wusterhausen) unter den jetzigen Absatz a) subsumiert werden und also unter Umständen dem Königshause verlorengehen können, das von seinem Grundbesitz dann eigentlich nur noch Cadinen übrig behielte, obwohl das Privateigentum des Königshauses an dem alten Hausfideikommiß bereits durch Urteile zweier verschiedener Gerichte anerkannt worden ist. Ähnlich liegt es bei dem Thronlehen Oels, welches bereits durch amtliche Erklärung des früheren Justizministers und durch Spruch zweier Gerichtsinstanzen dem jetzigen Kronprinzen als Privateigentum zugesprochen worden ist. Seine Verleihung an den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm stellt – genauso wie die Verleihung der Dotationen an Bismark, Roon und andere Heerführer – einen reinen Privatrechtstitel dar. Gleichwohl bestände bei der jetzigen Fassung des Absatz a) die Gefahr, daß ungeachtet dieser[1256] Sach- und Rechtslage Oels lediglich schon aus dem Grunde zu Staatseigentum erklärt werden könnte, weil der König in seiner Eigenschaft als oberster Lehnsherr die Verleihung vorgenommen hat.

5

Dieser Satz ab „Erwerbungen“ vom RK (Grünstift) stark unterstrichen und am Rand mit einem „r“ (richtig?) versehen.

2. Unter b) wird als Privateigentum nur dasjenige erklärt, was Mitglieder des Fürstenhauses „ausschließlich“ auf Grund eines Privatrechtstitels und mit privaten Mitteln erworben haben. Dieser letztere Nachweis des Erwerbes mit privaten Mitteln würde bei den zeitlich weit zurückliegenden Erwerbungen oft nur schwer oder überhaupt nicht zu führen sein, und dem Fürstenhause würde somit eine häufig unerfüllbare Beweispflicht aufgebürdet werden. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, dieses zweite Erfordernis ganz zu beseitigen und den Erwerb auf Grund privatrechtlichen Titels zur Feststellung des Privateigentums als ausreichend anzusehen.

3. Der Absatz 3 des § 5 besagt, daß Zivillisten, Kronfideikommißrenten usw. entschädigungslos fortfallen, „soweit sie nicht auf Privatrechtstitel beruhen“. Die Fassung dieser Bestimmung würde leicht zu Irrtümern oder Fehlschlüssen Veranlassung geben. Denn formell beruhen fast alle derartigen Renten letzten Endes auf einer staatsgesetzlichen oder ähnlichen Bestimmung (so die preußische Kronfideikommißrente auf der staatlichen Verordnung vom 17. Januar 1820). Den ursprünglichen Rechtsgrund für die Festsetzung der Rente bildet aber meist das Vorliegen privater Rechte, für welche die Rente als Entschädigung gewährt worden ist, und die unter allen Umständen auch künftighin geschützt bleiben müssen. Daß speziell in der preußischen Kronfideikommißrente derartige privatrechtliche Bestandteile enthalten sind und daß diese Bestandteile entschädigt werden müssen, hat selbst der demokratische Professor Schücking anerkannt6! Es muß daher durch eine Änderung der Fassung klargestellt werden, daß in allen solchen Fällen, auch wenn die formelle Grundlage der Rente eine staatsgesetzliche ist, doch eine Entschädigungspflicht insoweit besteht, als der eigentliche Ursprung und Rechtsgrund der Rente ein privatrechtlicher ist. Wenn übrigens der preußische Finanzminister demgegenüber im Rechtsausschuß darauf hingewiesen hat, daß das Königshaus schon in dem Vertrage vom 12. Oktober 19257 auf die Kronfideikommißrente entschädigungslos verzichtet habe8, so übersieht er hierbei, daß dieser Verzicht nur im Rahmen[1257] des Gesamtvergleiches, also im Hinblick auf die sonstigen Leistungen des Staates ausgesprochen worden ist und daß also bei Wegfall des Vergleiches im Verfahren vor dem Sondergericht die Kronrente selbstverständlich in vollem Umfange wieder geltend gemacht werden kann.

6

S. die Stellungnahme Schückings vor dem RT am 3.12.25 (RT-Bd. 388, S. 4761 ).

7

Zwischen dem PrFM Höpker-Aschoff und dem „Generalbevollmächtigten des vormals regierenden Königs Wilhelm II.“, v. Berg, geschlossener Vergleich, der dem Pr. Staat aus dem seit 1918 beschlagnahmten Besitz des Königshauses Vermögenstücke (zahlreiche Stadtschlösser, Kunstwerke, Kroninsignien, etwa 28 000 ha Forst- und Landbesitz) im Werte von 875 Mio RM übereignet. Dem Königshause werden Vermögenstücke (u. a. Palais Wilhelms I., Schloß und Park Bellevue, Jagdhaus Rominten, zahlreiche kleinere Nutzgrundstücke und etwa 70 000 ha Forst- und Landbesitz) im Werte von 180 Mio RM zuerkannt (Druckexemplar des Vertrags in R 43 I /2206 , Bl. 3-33). – Die Inkraftsetzung dieses Vergleichs wurde durch das „Gesetz über die Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten über die Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern“ vom 13.2.26 (RGBl. I, S. 101 ) verhindert. Jedoch kommt es am 6.10.26 zur Unterzeichnung eines neuen, nur unwesentlich geänderten Vergleichs zwischen Preußen und dem Hohenzollernhause, der wenig später vom Pr. LT genehmigt wird. Näheres s. bei Günther, Die Fürstenentschädigung, S. 37 ff.

8

Äußerung Höpker-Aschoffs in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. 3. (gedr. Protokoll in R 43 I /2210 , Bl. 99 f.).

4. Die Vorschriften des § 6 Satz 1 und § 7 Satz 1 würden für das Preußische Königshaus, das in dem Vertrage vom 12. Oktober 1925 schon die sämtlichen sogenannten Kulturwerte dem Staate im weitesten Umfange überlassen hat, die Folge haben können, daß es gezwungen werden könnte, nun auch noch von den wenigen ihm verbleibenden Schlössern (z. B. Bellevue) die dazugehörigen Parkanlagen, die als Zubehör der Schlösser anzusehen sind und ohne die die Schlösser jeden Wert verlieren, unter Umständen sogar ohne Entschädigung dem Staat zu überlassen. Das wäre offenbar unbillig! Es muß genügen, daß bei den der Krone verbleibenden Schlössern – so wie es in dem Vertrage vom 12. Oktober 1925 (§ 7 Absatz 3) vorgesehen ist – eine Offenhaltung der bisher dem Publikum zugänglichen Parkanlagen auch weiterhin zu Gunsten der Allgemeinheit zugesichert wird.

III. Völlig untragbar erscheint die Bestimmung des § 149, der den Fürstenhäusern entgegen dem allgemeinen Recht einschneidende Verfügungsbeschränkungen in bezug auf ihr Privatvermögen auferlegt, durch die sie auf ein volles Vierteljahrhundert einer mit der Gefahr schikanöser Handhabung verbundenen, gänzlich unwürdigen Überwachung unterstellt werden sollen. Darin liegt geradezu eine Entmündigung, welche die ehemaligen Fürsten zu Staatsbürgern zweiter Klasse herabdrückt. Besonders aber muß die damit verknüpfte Sanktion, nämlich die Androhung, daß jede Zuwiderhandlung unter Umständen mit gänzlicher oder teilweiser Einbehaltung oder Rückforderung der Rente oder des Kapitals geahndet werden kann, als eine ganz außergewöhnliche und ungerechtfertigte Härte empfunden werden.

9

S. Anm. 6 zu Dok. Nr. 302.

Ein weiteres schwerwiegendes Bedenken richtet sich gegen die im § 15 vorgesehene sogenannte Rückwirkung., Der Gedanke, daß in eine res judikata, also in einen bereits rechtskräftig festgestellten sicheren Rechtszustand (wie z. B. bei der vom Obertribunal als Privateigentum anerkannten Herrschaft Schwedt und bei dem durch drei Instanzen im Jahre 1924 dem Prinzen Friedrich Leopold als Privateigentum zugesprochenen Familienfideikommiß Flatow-Krojanke10) jetzt noch nachträglich wieder eingegriffen werden könnte, widerspricht so sehr den elementarsten Grundsätzen jeder Rechtsordnung, daß er unter allen Umständen abgelehnt werden muß.

10

Vgl. Anm. 4 zu Dok. Nr. 308.

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