1.165.1 (lut2p): Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern.

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Auseinandersetzung mit den vormals regierenden Fürstenhäusern.

Der Reichskanzler führte aus, daß drei Punkte im Kompromißentwurf der Regierungsparteien von besonderer Bedeutung seien: 1. die Frage der Zusammensetzung[1274] des Gerichts1, 2. der sogenannte Entmündigungsparagraph2, 3. die materiellen Richtlinien.

1

Betrifft § 1 des seit 12. 3. dem Rechtsausschuß vorliegenden zweiten Kompromißentwurfs. Zum Inhalt s. Anm. 7 zu Dok. Nr. 302.

2

§ 14 des Kompromißentwurfs, s. Anm. 6 zu Dok. Nr. 302. Zur Stellungnahme der Generalverwaltung des Pr. Königshauses vgl. Dok. Nr. 329.

Nach seiner Auffassung dürfe man in den zu 1 und 2 genannten Punkten an der Fassung des Kompromißentwurfes nichts mehr ändern. In der Frage der Richtlinien sei er der Auffassung, daß die Rückwirkung sich nur auf nach der Staatsumwälzung ergangene rechtskräftige Urteile erstrecken dürfe3.

3

Betrifft § 6 des Kompromißentwurfs, der nach einer vom RJMin. am 14. 4. übermittelten Fassung nunmehr u. a. bestimmt: „Ist zwischen dem Lande und dem Fürstenhause oder einzelnen seiner Mitglieder über das Eigentum oder ein sonstiges Recht an einzelnen Vermögensstücken ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so bleibt es maßgebend, auch wenn es mit einer Teilauseinandersetzung zusammenhängt. Das Reichssondergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei von einem nach der Staatsumwälzung des Jahres 1918 ergangenen rechtskräftigen Urteil abweichen, wenn es mit Zweidrittelmehrheit feststellt, daß das Urteil auf Gründen beruht, die mit den Vorschriften der §§ 5 [s. Anm. 5 zu Dok. Nr. 302] und 8 [Zivillisten und Kronfideirenten fallen, soweit bisher vom Lande gewährt, entschädigungslos fort] dieses Gesetzes unvereinbar sind.“

Im zweiten Satz der zitierten Fassung ist vom RJMin. handschrl. angemerkt, daß der Abg. v. Richthofen (DDP) und der PrFM den hier kursiv gedr. Passus durch die Worte „von dem Urteil“ zu ersetzen wünschen (R 43 I /2206 , Bl. 260-267, hier: Bl. 262).

Der Reichsminister des Innern erörterte die Frage der taktischen Behandlung des Kompromißentwurfs. Nach seiner Ansicht werde die SPD für den Entwurf zu gewinnen sein. Er halte es für das richtigste, wenn formell die Initiative für den Kompromißentwurf bei den Regierungsparteien liegen bleibe, wenn die Regierung jedoch unsichtbar an der Gestaltung des Entwurfs energisch mitarbeite.

Gegen die Ausführungen des Reichskanzlers und des Reichsministers des Innern erhob sich kein Widerspruch.

Der Reichsminister des Innern kam sodann auf das vom Rechtsausschuß von der Regierung erbetene Gutachten zur Frage der verfassungsändernden Natur des Gesetzentwurfs zu sprechen. Er führte aus, daß man vielleicht die Stellung einnehmen könne, daß der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt verfassungsändernd sei.

Staatssekretär Dr. Joel wies darauf hin, daß das Reichsjustizministerium und das Reichsministerium des Innern sich zum mindesten über die Begründung des Rechtsgutachtens noch keineswegs einig seien4.

4

Das Gutachten (20 Seiten) wurde vom RJM und vom RIM am 15. 4. an die Rkei übersandt. Es behandelt einleitend die Frage der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung im Verhältnis zur Landesgesetzgebung und gelangt bei den wesentlichen Teilen des Kompromißentwurfs zu einem bejahenden Urteil. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit heißt es dann u. a. mit Bezug auf Art. 153 RV (Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.): Es komme darauf an, ob durch Enteignung des privaten Eigentums der Fürsten nur eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der öffentlichen Hand erreicht werden solle – dann wäre das Gesetz verfassungsändernd – oder ob ein anderes, selbständiges, dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Ziel verfolgt werde. „Als solches selbständiges Ziel kann es nicht angesehen werden, daß die durch die Verschiebung erzielte Verbesserung der Finanzlage des Staates diesen in den Stand setzt, in erhöhtem Maße zum Wohle der Allgemeinheit tätig zu werden. Sonst würde restlos jede Vermögensverschiebung zu Gunsten des Staates als verfassungsmäßig zulässige Enteignung angesehen werden müssen, da die Staatsgelder naturgemäß bestimmt sind, zum Wohle der Allgemeinheit verwendet zu werden.“

Der Schluß des Gutachtens enthält in gesonderten Abschnitten abschließende Stellungnahmen der beiden Ministerien. Das RJMin. stellt fest: Der Entwurf entziehe den Fürsten auf öffentlich-rechtlichen Erwerbstiteln beruhendes Privateigentum, „und zwar lediglich im fiskalischen Interesse, ohne daß außerhalb dieses Interesses ein besonderer Zweck erkennbar ist“. Er sei daher verfassungsändernd. – Das RIMin. erklärt: „Da die Grundsätze im einzelnen flüssig sind, die letzte Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit auch weder dem Reichstag noch der Reichsregierung, sondern nach den neuen Entscheidungen des Reichsgerichts den ordentlichen Gerichten zusteht, so legt die Reichsregierung großes Gewicht darauf, daß das Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen wird. Die Entscheidung, ob sie im Falle der Beschlußfassung mit nur einfacher Mehrheit sich zur Verkündung des Gesetzes für verpflichtet und berechtigt hält, muß die Reichsregierung sich und dem Herrn Reichspräsidenten bis nach der Beschlußfassung vorbehalten.“ (R 43 I /2206 , Bl. 274-284).

[1275] Der Reichsminister des Innern erklärte, er wolle keine Schwierigkeiten machen.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde beschlossen, daß über die Begründung zu dem Rechtsgutachten das Reichsjustizministerium und das Reichsministerium des Innern nochmals in einer Ressortbesprechung versuchen sollten, sich zu einigen. Sollte keine Einigung erzielt werden, so solle die Entscheidung einem Ausschuß des Kabinetts unter Vorsitz des Reichspostministers und unter Beteiligung des Reichsministers des Innern und des Reichsministers der Justiz übertragen werden5.

5

Über diese Verhandlungen fanden sich Unterlagen nicht in R 43 I. Das Gutachten wird vom RIM – wohl in geänderter Fassung, die in den Akten jedoch nicht ermittelt werden konnte – am 20. 4. dem Rechtsausschuß übergeben. Külz bekräftigt bei dieser Gelegenheit den Standpunkt der RReg., daß der Entwurf einer verfassungsändernden Mehrheit bedürfe (Protokoll der Ausschußsitzung vom 20. 4. in R 43 I /2210 , Bl. 107-110).

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden.

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