1.67.1 (lut2p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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1. Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen.

Ministerialdirektor Ritter (Ausw.Amt) berichtete über die Vorlage1.

1

Der am 21. 11. vorgelegte Entw. ermächtigt die RReg., „Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses vorläufig, jedoch längstens für die Dauer von drei Monaten vom Tage der Unterzeichnung ab anzuwenden“. In beigefügter Begründung wird erklärt, das Gesetz solle der RReg. die Möglichkeit geben, den schnell wechselnden außenhandelspolitischen Verhältnissen in dringenden Fällen mit der nötigen Elastizität folgen zu können (R 43 I /1085 , Bl. 267-273).

[911] Der Reichskanzler hielt das Vorgehen für sachlich geboten, es frage sich nur, ob die Vorlage politisch zweckmäßig sei. Er glaube, daß man die Vorlage einbringen sollte.

Einwände wurden nicht erhoben. Das Kabinett stimmte der Vorlage zu2.

2

Der GesEntw. wird vom RT mit der ergänzenden Bestimmung, daß für die vorläufige Anwendung von Wirtschaftsabkommen die jeweilige Zustimmung des RR und eines Ausschusses des RT einzuholen sei, am 2.7.26 angenommen (RT-Drucks. Nr. 2389, Bd. 409  und RT-Bd. 390, S. 7855 ). Zur Verkündung s. RGBl. II, S. 421 .

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