1.67.5 (lut2p): 5. Entwurf eines Gesetzes über das vorläufige Wirtschaftsabkommen zwischen dem deutschen Reich und Spanien.

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5. Entwurf eines Gesetzes über das vorläufige Wirtschaftsabkommen zwischen dem deutschen Reich und Spanien.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über die Vorlage16. Er bat, mit Rücksicht auf die schwebenden Verhandlungen über ein Definitivum von einer Begründung des Gesetzentwurfs absehen zu dürfen.

16

Der GesEntw. über das am 18. 11. in Madrid unterzeichnete Abkommen, vom AA am 21. 11. übersandt, gewährt der span. Einfuhr die Zölle des bestehenden dt. autonomen Tarifs (s. RGBl. 1902, S. 303 ), darüber hinaus ermäßigte Zollsätze für Tomaten, Weintrauben, Bananen, Apfelsinen und Sardinen. Spanien gewährt der dt. Einfuhr die Zollsätze der zweiten Spalte des span. Tarifs (s. Anlage B der span. Note an die dt. Delegation vom 25. 7., R 43 I /1117 , Bl. 321-323). Das Abkommen soll vom Tage des Inkrafttretens (18. 11.) an sechs Monate in Geltung bleiben (R 43 I /1117 , Bl. 387-389).

Das Kabinett stimmte der Vorlage und dem Antrage betreffend Begründung zu17.

17

Der Entw. wird vom RT am 7.1.26 angenommen (RT-Drucks. Nr. 1728, Bd. 406 , RT-Bd. 388, S. 5394 ). Zur Verkündung s. RGBl. II, S. 149 .

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