1.85.1 (lut2p): Luftfahrtverhandlungen in Paris.

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Luftfahrtverhandlungen in Paris.

1. Zur Frage der Beschränkung der Zahl der Flugschüler legte der Reichsverkehrsminister den Standpunkt seines Ressorts dar1. Wenn man die Absicht habe, über diese Frage die Verhandlungen zum Abbruch kommen zu lassen, sei es seines Erachtens überflüssig, überhaupt nach Paris zu fahren. Er weise auch auf die innerpolitische Wirkung des Scheiterns der Luftfahrtverhandlungen, auf die von seiten der Industrie große Hoffnungen gesetzt worden wären, hin.

1

Vgl. die Ausführungen des RVM in der Chefbesprechung vom 15. 12. (Dok. Nr. 253).

Der Reichswehrminister äußerte die Ansicht, daß ein geschäftsführendes Kabinett gar nicht in der Lage sei, über diese schwerwiegende Frage Entscheidung zu treffen. Vom militärischen Standpunkt aus sei es leichter, die Begriffsbestimmungen2 noch länger zu ertragen als eine Beschränkung der Zahl der Flugschüler auf unbegrenzte Zeit auf sich zu nehmen.

2

Vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 170.

Der Reichsminister des Auswärtigen hielt die Bestimmungen nach den Vorschlägen des Reichsverkehrsministeriums3 nicht für drückend. Nach diesen Vorschlägen würden jährlich drei Flugschüler für jedes in Deutschland beheimatete Flugzeug ausgebildet, von denen einer im Durchschnitt die Pilotenqualifikation erhalte. Tatsächlich würde also eine wesentlich höhere Zahl von Flugschülern ausgebildet als bisher. Er halte überdies die Abschaffung der Begriffsbestimmungen und des Garantiekomitees4 für den überwiegenden Vorteil. Eine Entscheidung werde vom Kabinett ja gar nicht gefordert. Die Delegation solle nur verhandeln und vor endgültigen Beschlüssen rückfragen.

3

Vgl. Anm. 8 zu Dok. Nr. 253.

4

Zur Überwachung der dt. Luftabrüstung 1922 eingesetztes Kontrollorgan der all. Botschafterkonferenz (vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 170).

Der Reichskanzler wies demgegenüber darauf hin, daß auch ohne formale Bindung das Verhalten der Delegation präjudizierend wirken dürfte. Gleichwohl schlage er vor, in vorsichtige Verhandlungen einzutreten. Wenn man überhaupt eine Delegation entsende, könne man sie nicht anweisen, die Verhandlungen wegen dieser Frage gleich wieder abzubrechen. Dann solle man lieber einen Aufschub der Verhandlungen herbeiführen.

Der Reichsminister des Auswärtigen und Geheimrat Fisch (Reichsverkehrsministerium) pflichteten der Auffassung bei, daß eine Ablehnung der Diskussion[1007] über die Flugschüler voraussichtlich den Abbruch der Verhandlungen bedeuten würde.

Der Reichsverkehrsminister betonte, daß es das Ziel der Verhandlungen sein müsse, jede zeitliche Beschränkung zu vermeiden und die Abmachungen in ganz loser Form, etwa in der des Notenwechsels, zu treffen.

Das Kabinett nahm mit Mehrheit den Vorschlag des Reichsverkehrsministerium an, daß die Delegation in vorsichtiger Form auf Verhandlungen über diese Frage eingehen solle, um vom Gegner das Ausmaß der von ihm geplanten Beschränkungen in Erfahrung zu bringen.

2. Dem in der Chefbesprechung vom 15. Dezember erzielten Einvernehmen, daß die von der Gegenseite geforderte Sicherstellung der Durchführung der §§ 177, 178 und 198 des Vertrags von Versailles durch eine Verordnung und nicht durch Gesetz gesichert werden solle, wurde vom Kabinett zugestimmt. Äußerstenfalls könne die Delegation, falls sie es für erforderlich und zweckmäßig halte, die Sicherung der Befolgung von Regel 35 durch Gesetz zugestehen. Als Grundlage für die Fassung der Verordnung soll zunächst die Fassung des Reichswehrministeriums, dann der Minimalvorschlag des Reichsverkehrsministeriums in Verordnungsform6 benutzt werden.

5

Zum Inhalt s. Anm. 11 zu Dok. Nr. 253.

6

Zu den Textvorschlägen der genannten Ministerien s. Anm. 12 und 13 zu Dok. Nr. 253.

Der Reichswehrminister legte einen neuen Verordnungsentwurf vor7, der vom Reichskabinett als geeignete Unterlage angesehen wurde und der der Delegation als weiteres Material dienen soll8.

7

In der Anlage dieses Protokolls befindet sich ein „Minimalentwurf“ einer „Zweiten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrages“, der wie folgt lautet: „Auf Grund Art. 77 der Verfassung des Deutschen Reiches wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet: Als im Widerspruch zu den Art. 177, 178 des Vertrages von Versailles stehend sind auch Vereinigungen anzusehen, die in Verbindung mit dem Reichswehrministerium militärische Luftstreitkräfte zu Lande und zu Wasser einrichten. Art. 2 der ersten Verordnung vom … zur Ausführung des Gesetzes zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrages [vgl. dazu Anm. 12 zu Dok. Nr. 253] findet auf solche Vereinigungen Anwendung.“

8

Die Pariser Luftfahrtverhandlungen werden am 19. 12. wiederaufgenommen. Zum Ergebnis s. Dok. Nr. 260, dort bes. Anm. 1.

3. Zur Frage der Entsendung eines Offiziers nach Paris während der Dauer der Luftfahrtverhandlungen führte der Reichskanzler aus, daß er unter voller Billigung der berechtigten Ansprüche des Reichswehrministeriums anheimstelle, ob man sich nicht mit besonders sichergestellter Fernschreiberverbindung bei ständiger Bereitstellung der verantwortlichen Persönlichkeiten in Berlin begnügen könne, wie dies auch in früheren Verhandlungen von anderen Ressorts geübt worden sei. Ein weiterer Ausweg wäre vielleicht die Entsendung eines Offiziers nicht zu den Luftfahrtverhandlungen speziell, sondern zu allgemeinen Verhandlungen über die Entwaffnungsfrage, so daß dieser Offizier während der Dauer der kommenden Luftfahrtverhandlungen in Paris in der Pariser Botschaft anwesend sei.

Der Reichswehrminister erklärte sich mit dem letzten Vorschlag einverstanden und schlug als solchen Offizier Hauptmann Reinecke vor.

[1008] Der Reichsminister des Auswärtigen hielt die Entsendung eines Offiziers nach Paris für eine schwere Gefährdung der Verhandlungen und verlas ein Telegramm des Botschafters von Hoesch, der auf Anfrage sich nachdrücklich gegen jede Entsendung eines Offiziers nach Paris, mit welcher Begründung dies auch geschehe, aussprach9.

9

In diesem Telegramm v. Hoeschs (15. 12.) heißt es u. a.: „Entsendung eines militärischen Sachverständigen, wenn sie bekannt wird, würde nicht nur Verhandlungen aufs schwerste gefährden, sondern darüber hinaus Gefahr schaffen, daß unsere gesamte Politik im Ausland kompromittiert wird, und daß Glaube an unseren ehrlichen Willen und unsere Aufrichtigkeit einen empfindlichen Stoß erhält.“ (R 43 I /734 , Bl. 217).

Der Reichswehrminister erklärte sich außerstande, seinen Standpunkt zu verlassen. Er habe nicht auf der Forderung bestanden, daß ein Offizier Mitglied der Delegation sein solle. Er könne aber die Verantwortung für die kommende Entscheidung nicht tragen, ohne die Entsendung eines Sachverständigen seines Ressorts dem Kabinett vorgeschlagen zu haben.

Staatssekretär Kempner wies darauf hin, daß es bedenklich sei, diese wichtige politische Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß einer geschäftsführenden Regierung oder durch den geschäftsführenden Kanzler persönlich fällen zu lassen.

Der Reichskanzler schlug vor, die Angelegenheit in einer Ministerbesprechung weiter zu behandeln10 und schloß die Kabinettssitzung.

10

S. Dok. Nr. 255.

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