2.115.1 (ma11p): 1. Ausnahmezustand.

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1. Ausnahmezustand.

Der Reichswehrminister erstattete zur Frage der Aufhebung des Ausnahmezustandes Bericht2. Es bestehe die Möglichkeit, entweder das gemeine[389] Recht vollkommen wiederherzustellen oder nach Aufhebung des Ausnahmezustandes Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der revolutionären Bestrebungen zu treffen3. Die völlige Beseitigung des Ausnahmezustandes sei für Sachsen kaum tragbar4, jedenfalls müsse die Landesregierung für den Fortbestand von Ruhe und Sicherheit im Lande die Verantwortung übernehmen. Auch Bayern werde den Ausnahmezustand weiterhin beibehalten müssen5, zum mindesten bis der Hitler-Prozeß vorüber sei. Es frage sich, ob der Herr Reichspräsident zu besonderen Maßnahmen auf Grund des Art. 48 bereit sei.

2

Mit Schreiben vom 14. 2. an Gen. v. Seeckt hatte RPräs. Ebert seine Absicht bekanntgegeben, die bestehenden VOen über den Ausnahmezustand zum 1. 3. aufzuheben. Vgl. Dok. Nr. 99, Anm. 6.

3

Vgl. das Schreiben des RWeM an den RIM vom 19. 2. (Dok. Nr. 114).

4

Mitte Februar treffen bei der Rkei zahlreiche Eingaben vor allem aus der sächs. Industrie und Landwirtschaft ein, in denen die Aufrechterhaltung des militärischen Ausnahmezustandes für Sachsen gefordert wird (R 43 I /2310 , 2708, R 43 I /2708 , Bl. 197-199, 204, 208, ).

5

Die bayer. Reg. hatte einen besonderen Ausnahmezustand für Bayern eingeführt, der mit demjenigen des Reichs konkurrierte: VO vom 26.9.23, abgeändert durch VO vom 18.2.24; abgedr. bei Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, Dok. Nr. 278 c und Nr. 331.

Staatssekretär Meissner teilte mit, daß der Herr Reichspräsident zum Erlaß einer Verordnung im gedachten Sinne wohl grundsätzlich bereit sei, hierbei jedoch nicht etwa dem Reichsministerium des Innern eine generelle Vollmacht erteilen könne, sondern die näheren Modalitäten in der Verordnung regeln müsse.

Es wurde beschlossen, eine weitere Aussprache über den Gegenstand unter Hinzuziehung des Inhabers der vollziehenden Gewalt am darauffolgenden Tage herbeizuführen6.

6

S. Dok. Nr. 117, P. 3.

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