2.126.2 (ma11p): 2. Reparationsabgabe.

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2. Reparationsabgabe.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Vorlage, betreffend Erlaß einer Verordnung des Reichspräsidenten über Erstattung der Reparationsabgabe vor.

Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Kabinetts zur Vorlage fest4.

4

Der VOEntw. wurde am 1. 3. vom RFM der Rkei zugeleitet (R 43 I /40 , Bl. 453-468). Die VO war durch das dt.-brit. Abkommen vom 23.2.24 notwendig geworden (s. Dok. Nr. 59, Anm. 4). Sie regelt die Entschädigung der dt. Exporteure für die engl. Reparationsabgabe und stellt die Abwälzung der Abgabe auf die engl. Importeure unter Strafe. Am 3.3.24 wird die VO über die Erstattung der von der Engl. Reg. erhobenen Reparationsabgabe auf Grund Art. 48 RV erlassen (RGBl. II, S. 62 ).

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