2.150.2 (ma11p): 8. Außerhalb der Tagesordnung: Wahlen im besetzten Gebiet.

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8. Außerhalb der Tagesordnung: Wahlen im besetzten Gebiet.

Der Vizekanzler knüpfte an ein sozialdemokratisches Schreiben wegen der Wahlen im besetzten Gebiet1 an und wies darauf hin, daß der Frage besondere Bedeutung beizumessen sei, ob die Wahlagitation im besetzten Gebiet nicht von den Besatzungsmächten gehindert werden würde.

1

Nicht ermittelt.

Vortr.LegR v. Friedberg: Das Auswärtige Amt habe durch besondere Noten in London, Paris und Brüssel der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Wahlagitation in Wort und Schrift im besetzten Gebiet gewährleistet bleibe. Eine Antwort auf diese schriftliche Demarche werde nicht erwartet.

Generalkommissar Schmidt: Es sei auch besonders wichtig, daß die Ein- und Ausreiseerlaubnis im besetzten Gebiet während der Wahlzeit und der Wahlvorbereitungszeit erleichtert werde2.

2

Am 29. 3. veröffentlicht die frz. Rheinarmee eine Bekanntmachung über die Abhaltung von Wahlversammlungen im neubesetzten Gebiet. Danach wird die Anmeldefrist für Versammlungen von 3 Tagen auf 24 Stunden herabgesetzt. Wahlkandidaten und Wahlredner, die in das besetzte Gebiet einreisen wollen, müssen einen Geleitschein bei der örtlichen Militärbehörde beantragen. Für Regierungsmitglieder ist die Einreiseerlaubnis beim kommandierenden General zu beantragen (R 43 I /232 , Bl. 28-30). Eine entsprechende Regelung wird von der Irko für das altbesetzte Gebiet getroffen.

Am 27. 4. berichtet der Vertreter der RReg. in Darmstadt, David: „Die frz. Behörden im besetzten hess. Gebiet haben sich im Bezug auf die Wahl weniger entgegenkommend gezeigt als die in den übrigen Teilen des Rhein- und Ruhrgebiets. Während anderwärts längst Kandidaten und sonstigen Rednern aus dem unbesetzten Gebiet die Einreiseerlaubnis erteilt worden ist, hat man hier die Erlaubniserteilung bis zum gestrigen Tag hinausgezögert. Jetzt erst, 8 Tage vor der Wahl, hat eine Reihe von hess. Politikern aller Parteien, unter ihnen Minister Henrich und Raab, den seit Wochen angeforderten Geleitschein erhalten.“ (R 43 I /232 , Bl. 38 f.).

[478] Der Vizekanzler Man müsse abwarten, wie sich die Praxis gestalten werde. Wenn eine Wahlbehinderung im besetzten Gebiet in Frage komme, dann müsse das Wahlprüfungsgericht die Wahlen für ungültig erklären. Er halte es für zweckmäßig, wenn während der Wahlzeit ein Regierungsvertreter in Koblenz sei, der Wahlbeschwerden entgegennehme.

Vortr.LegR v. Friedberg: Das Auswärtige Amt habe die Zulassung eines solchen Regierungsvertreters schon bei den Besatzungsmächten beantragt. Er empfehle jedoch dringend, diesen Vertreter nicht als Vertreter der Reichsregierung oder Reichsvertreter zu bezeichnen, sondern vielleicht als Wahlbeauftragten des Reichsministeriums des Innern. Bei den Besatzungsmächten bestehe großer Argwohn, die deutsche Regierung versuche die Wiedererrichtung des Reichskommissariats3. Durch einen neutralen Ausdruck, wie er ihn soeben vorgeschlagen habe, werde zum mindesten der Argwohn der Besatzungsmächte nicht bestärkt.

3

Seit der Ausweisung des Reichskommissars für die besetzten Gebiete in Koblenz am 17.4.23 ist diese Stelle unbesetzt.

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