2.173.1 (ma11p): [Verlängerung des Micum-Vertrages.]

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[Verlängerung des Micum-Vertrages.]

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte namens der Reichsregierung der Sechser-Kommission mit1, daß eine Mitwirkung des Reiches in irgendwelcher Form zur Finanzierung einer Verlängerung des Micum-Vertrages nicht in Frage kommen könne. Auch der Gedanke einer Vordatierung der nach dem Sachverständigen-Gutachten für die Finanzierung der Sachlieferungen im ersten Jahre in Aussicht genommenen Auslandsanleihe habe nach Prüfung des Gutachtens abgelehnt werden müssen, da die Sachverständigen nicht nur die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit des Reichs für Sachlieferungen ausdrücklich festgestellt und den Beginn solcher von der Flüssigmachung von ausländischen Anleihemitteln abhängig gemacht hätten, sondern zudem ausdrücklich für den Beginn etwaiger deutscher Sachleistungen die Wiederherstellung der deutschen wirtschaftlichen und finanziellen Hoheit in den besetzten Gebieten zur Voraussetzung gemacht hätten.

1

Vgl. zum folgenden Dok. Nr. 172, P. 2.

Generaldirektor Vögler wies demgegenüber darauf hin, daß, nachdem nun einmal das Sachverständigen-Gutachten den Grundsatz der Fortführung der Sachlieferungen aufgestellt habe, es nicht möglich sei, nach Ablauf des gegenwärtigen Micum-Vertrages die Betriebe stillzulegen. Die Zechen seien daher – ganz abgesehen von den notwendigen sozialen Rücksichten – im eigenen wirtschaftlichen Interesse darauf angewiesen, einen möglichst unmittelbaren Übergang aus den Micum-Leistungen zu den nach dem Gutachten vorgesehenen Sachlieferungen zu suchen. Hierfür sei eine Hilfe von außen irgendwelcher Art erforderlich, um die Finanzierung der Kohlenlieferungen nach Ablauf des gegenwärtigen Micum-Vertrages zu ermöglichen.

Herr Vögler verlas darauf den aus der Anlage ersichtlichen Entwurf einer Erklärung, welche die Sechser-Kommission beabsichtige, bei der am 11. d. Mts. stattfindenden Verhandlung der Micum gegenüber abzugeben, und bat um Zustimmung der Reichsregierung zu der im Anschluß an diese Erklärung formulierten Ermächtigung nebst Zusage.

Nach einer ausführlichen Erörterung, an welcher sich insbesondere der Reichsminister der Finanzen sowie die Herren Vögler, Silverberg, Klöckner und[551] Bücher beteiligten, wurde der Entwurf nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Korrekturen abgeändert und die endgültige Formulierung einer am Nachmittage abzuhaltenden erneuten Zusammenkunft vorbehalten2.

2

S. Anm. 3.

Gegenüber der durch den Herrn Reichsminister der Finanzen auf Grund einer internen Besprechung der Regierungsmitglieder zum Ausdruck gebrachten entschiedenen Ablehnung der Reichsregierung, eine Garantie für Finanzierung irgendwelcher Art zu übernehmen, die nicht von dem Zustandekommen der Reparationsregelung auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens und von dem tatsächlichen Eingang der im Gutachten vorgesehenen Auslandsanleihe abhängig sei, bat Direktor Vögler namens der Sechser-Kommission um Erwägung anderer Mittel und Wege zur finanziellen Unterstützung des Bergbaues bei einer etwa zu beschließenden Verlängerung des Vertrages.

Es wurde insbesondere angeregt, ob nicht die Reichsregierung auf Rentenbank und Reichsbank im Sinne einer verstärkten Kreditgewährung an die Zechen einwirken könne; ferner, ob nicht die Reichsbahn in der Lage sei, einen mehrmonatlichen Kohlenbedarf jetzt schon vom Bergbauverein anzukaufen und mittels Wechsel zu bezahlen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte eine Ingerenz der Reichsregierung der gedachten Art für formell unmöglich und materiell wenig aussichtsvoll, stellte jedoch anheim, daß die Sechser-Kommission mit den in Frage kommenden Stellen selber unmittelbar Fühlung nehme. Auf Grund solcher Fühlungnahme könne alsdann in der Nachmittagssitzung die Frage weiter erörtert werden3.

3

In der Nachmittagsbesprechung wird der Text eines Schreibens der Sechserkommission an die Micum festgelegt, auf dessen Grundlage die Sechserkommission ihre Verhandlungen mit der Micum fortsetzen solle. Darin erklärt sich der Ruhrbergbau bereit, das Kohlenlieferungsprogramm der Repko über den 15. 4. hinaus zu erfüllen, „wenn die Finanzierung ermöglicht wird. Die Finanzierung würde ermöglicht erscheinen, wenn Anleihemittel, wie sie der dt. Regierung für das erste Jahr nach dem Gutachten der Sachverständigen für Sachleistungen zur Verfügung zu stellen sind, auch für die Finanzierung der vom 15. April ab zu leistenden Kohlenlieferungen verwandt werden dürfen.“

Am 11. 4. gibt die Repko bekannt, daß sie das Sachverständigen-Gutachten vom 9. 4. als eine praktische Grundlage für die rasche Lösung des Reparationsproblems betrachte und daß sie geneigt sei, die Vorschläge der Sachverständigen schon jetzt anzunehmen und sie den beteiligten Regierungen zur Annahme zu empfehlen (vgl. Dok. Nr. 175, Anm. 2). In einer Besprechung am 12. 4. in der Rkei erklärt Vögler, diese Entscheidung der Repko habe „eine ganz neue Lage geschaffen“, und er glaube, daß nun die Verhandlungen mit der Micum zu einem Ergebnis führen könnten. Die RReg. ermächtigt daraufhin die Sechserkommission, ihre Verhandlungen mit der Micum auf der Grundlage der Repko-Note fortzusetzen (Aufzeichnung in R 43 I /454 , Bl. 182, 170-173).

Am 15. 4. wird in Düsseldorf das 2. Micum-Abkommen unterzeichnet, das den Mantelvertrag zwischen der Micum und dem rhein.-westfäl. Kohlenbergbau vom 23.11.23 mit geringfügigen Modifikationen verlängert, und zwar bis zum 15.6.24. Einleitend wird in dem Abkommen festgestellt, daß die Veröffentlichung des Sachverständigen-Gutachtens und die Entscheidung der Repko geeignet seien, die Kreditbeschaffung für den Kohlenbergbau zu erleichtern (Text des Abkommens: RT-Drucks. Nr. 568 , S. 60 f,. RT-Bd. 398 ; vgl. Schultheß 1924, S. 406 f.; Stresemann, Vermächtnis I, S. 381 f.). Zuvor hatte der RK mit Schreiben vom 10. 4. der Sechserkommission mitgeteilt: Die RReg. erkenne an, „daß auch die Leistungen des Ruhrbergbaus nach dem 15.4.24 einen Teil der Reparationsverpflichtungen darstellen“. Das Reich werde diese Leistungen erst bezahlen, wenn und soweit Anleihemittel, wie sie im Sachverständigen-Gutachten vorgesehen seien, zur Verfügung stünden (R 43 I /454 , Bl. 151).

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