2.25.2 (ma11p): II. Arbeitszeitgesetz.

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II. Arbeitszeitgesetz8.

8

Mit Schreiben vom 6. 12. hatte der RWiM dem RArbM eine Aufzeichnung übersandt, in der er für eine unverzügliche reichsgesetzliche Regelung der Arbeitszeit eintritt, nachdem inzwischen die Demobilmachungsverordnungen über die Arbeitszeit abgelaufen waren. „Worauf es ankommt, ist die Wiedererreichung der Vorkriegsleistung. Dafür ist die Leistungszunahme, auf die Zeiteinheit berechnet, von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die einfache Verlängerung der Arbeitszeit. Eine solche Intensivierung der Arbeitszeit kann aber nur erreicht werden, wenn sie vom Arbeitnehmer freiwillig gewährt wird.“ „Als geeignete Grundlage für die gesetzliche Regelung erscheint der Regierungsentwurf, der unter der Regierung der großen Koalition mit einem Ausschuß der damaligen Regierungsparteien eingehend durchberaten und von ihnen gebilligt worden ist. Der Umstand, daß die größte dt. Arbeiterpartei hierbei positiv mitgewirkt hat, dürfte für das erwähnte seelische Moment nicht ohne Bedeutung sein.“ Es folgen einige Abänderungsvorschläge zu dem erwähnten Regierungsentwurf (R 43 I /2058 , Bl. 210-212).

Am 15. 12. übersendet der RArbM dem Kabinett sowie den zuständigen Ausschüssen des RT und RR den Entwurf einer auf Grund des Ermächtigungsgesetzes zu erlassenden „VO über die Arbeitszeit“ (R 43 I /2058 , Bl. 214-224). Dieser Entwurf lehnt sich weitgehend an den obenerwähnten Regierungsentwurf eines vorläufigen Arbeitszeitgesetzes an, der vom Kabinett Stresemann am 22.10.23 dem RT zugeleitet, von diesem aber nicht behandelt worden war (s. RT-Drucks. Nr. 6279, Bd. 380 ). Zur Vorgeschichte vgl. auch die Ausführungen des RArbM Brauns in der RT-Sitzung vom 26.2.24 (RT-Bd. 361, S. 12480  ff.).

Der vorliegende Entwurf einer „VO über die Arbeitszeit“ legt fest, in welchen Fällen, in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen von der Norm des Achtstundentages abgewichen, d. h. Mehrarbeit eingeführt werden kann, etwa durch tarifvertragliche Vereinbarungen oder durch behördliche Genehmigung; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch zehn Stunden im allgemeinen nicht überschreiten. Endgültiger Text der VO, der nur unerheblich von der Entwurfsfassung abweicht: RGBl. 1923 I, S. 1249 .

Der Reichsarbeitsminister trug die seit der letzten Vorlage des Arbeitszeitgesetzentwurfs infolge der inzwischen abgeschlossenen Tarifverträge notwendig[114] gewordenen Änderungen vor9. Die letzten Tarifverträge, die besonders im Bergbau und in der Metallindustrie abgeschlossen worden seien, gingen zum Teil über die in dem ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Bestimmungen hinaus. Meinungsverschiedenheiten über die Änderungen beständen nur in einer Frage, und zwar in der Kündigung von Manteltarifverträgen. Der neue Entwurf sehe, entgegen dem Wunsch des Reichswirtschaftsministeriums, die Festhaltung einer Kündigungsfrist vor, und zwar lediglich mit der Milderung gegenüber dem früheren Entwurf, daß nicht eine monatliche, sondern eine dreißigtägige Kündigungsfrist vorgesehen sei10.

9

Gemeint sind die Änderungen, die der vorliegende Entwurf einer „VO über die Arbeitszeit“ gegenüber dem früheren Entwurf eines vorläufigen Arbeitszeitgesetzes (s. vorige Anm.) aufweist.

10

Nach § 12 des VOEntw. können bestehende Tarifverträge mit dreißigtägiger Frist gekündigt werden, wenn sie „eine geringere als nach dieser VO zulässige Arbeitszeit vorsehen“.

Der Vizekanzler und der Reichswirtschaftsminister hatten Bedenken gegen eine zu weite Hinausschiebung der Möglichkeit, auch in den Gewerbezweigen, wo Manteltarife beständen, zu neuen Arbeitsbedingungen zu kommen.

Der Reichsarbeitsminister bat, es bei dem Entwurf zu belassen. Er werde jedoch bei den Verhandlungen im Reichsrat und Reichstag einem Drängen auf Kürzung der Kündigungsfrist nicht zu starken Widerstand entgegensetzen.

Der Ausschuß stimmte darauf dem abgeänderten Entwurf zu.

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