2.47.5 (ma11p): 5. Sächsischer Antrag auf Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der sächsischen Hilfspolizei.

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5. Sächsischer Antrag auf Bereitstellung von Mitteln für Zwecke der sächsischen Hilfspolizei4.

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Am 29.11.23 hatte RFM Luther an den RPräs. geschrieben: Wie aus Zeitungsnachrichten hervorgehe, seien auf Veranlassung des Inhabers der vollziehenden Gewalt (v. Seeckt) in Sachsen und Thüringen über das Kontingent an Schutzpolizei hinaus Hilfspolizeiformationen geschaffen worden. Es sei zu erwarten, daß die Länder sich weigern, die entstehenden Kosten zu übernehmen und daß diese dem Reichshaushalt zur Last fallen. Er, der RFM, müsse es außerordentlich bedauern, daß der Inhaber der vollziehenden Gewalt sich deswegen weder mit dem für Fragen der Schutzpolizei zuständigen RIM noch mit dem RFM in Verbindung gesetzt habe (R 43 I /2693 , Bl. 333-335). Am 29.12.23 sandte der RIM an die Rkei ein Schreiben der sächs. Staatspolizeiverwaltung, in dem vom RIMin. der laufende Geldbedarf für die sächs. Hilfspolizei (ca. 500 000 GM monatl.) angefordert wird; Sachsen habe die Übernahme der Kosten abgelehnt. Der RIM bemerkt hierzu in seinem Begleitschreiben, „daß eine Überweisung von Mitteln meines Haushalts für Zwecke der ohne meine Beteiligung aufgestellten Sächs. Hilfspolizei nicht in Frage kommen kann, da die Mittel hierfür in meinem Haushalt nicht vorgesehen sind“. Der RIM bittet, die Angelegenheit beschleunigt im Kabinett zu behandeln (R 43 I /2693 , Bl. 341).

Das Kabinett stimmte dem Antrage des Reichsministers des Innern zu, wonach die Kosten nicht vom Reichsministerium des Innern getragen werden sollen.

Der Reichsminister der Finanzen wurde ersucht, wegen der Regelung der Gesamtkosten des Ausnahmezustandes und der umgehenden Auflösung der Hilfspolizei mit dem Chef der Heeresleitung in Verbindung zu treten5.

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Gegen diesen Kabinettsbeschluß betr. Auflösung der sächs. Hilfspolizei bringt der RWeM in einem Schreiben vom 21.1.24 an den RK die „schwersten Bedenken“ zum Ausdruck. Die Hilfspolizei sei seinerzeit aufgestellt worden, um eine baldige Rückverlegung von in Sachsen eingesetzten Reichswehrtruppenteilen in ihre Standorte zu ermöglichen. „Wird die Hilfspolizei vorzeitig abgebaut, so muß in Sachsen der Ausnahmezustand in den Teilen, wo keine Reichswehr liegt, vor allem in Südwestsachsen, als illusorisch bezeichnet werden, da die Hilfspolizei dort der einzige Machtfaktor ist, den das Wehrkreiskommando in der Hand hat, um die Durchführung der für Ruhe und Ordnung gegebenen Bestimmungen zu erreichen.“ Die monatl. Kosten für die 2000 Mann starke Hilfspolizei betrügen etwa 300 000 M. Nach Ansicht des RWeM müßten sie zu einem Teil vom RIMin., zum anderen von der sächs. Reg. übernommen werden (R 43 I /2694 , Bl. 24 f.). Der RIM beharrt jedoch auf seinem Standpunkt, daß sein Ressort für die Unterhaltskosten der sächs. Hilfspolizei nicht zuständig sei (RIM an Chef der Heeresleitung vom 24. 1., R 43 I /2694 , Bl. 26). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 73, P. 5.

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