2.67.2 (ma11p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Vereinfachung der Strafrechtspflege.

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[257]2. Außerhalb der Tagesordnung: Vereinfachung der Strafrechtspflege.

Der Reichskanzler teilte mit, daß ihm gegenüber Klagen gegen die Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege2 erhoben worden seien, die besonders dahin gingen, daß Schöffengerichte besonders in Diebstahlsfällen nicht genügend Gewähr für eine gerechte Aburteilung böten.

2

VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4.1.24 (RGBl. I, S. 15 ). Vgl. Dok. Nr. 35, P. 6.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß diese Bedenken nicht gerechtfertigt seien. Die Zuständigkeit der Schöffengerichte sei schon früher erweitert worden, wobei ähnliche Befürchtungen gehegt worden seien, ohne daß diese sich als berechtigt erwiesen hätten. Er habe außerdem in der Novelle vorsorglich die Regelung getroffen, daß die Berufungsstrafkammer aus 2 Schöffen und 3 Berufsrichtern bestehe, womit die Gefahr eines überwiegenden Einflusses der Laienrichter wesentlich abgeschwächt sei. Eine weitergehende Zurückdrängung des Laienelements halte er nicht für durchführbar, im Gegenteil, er bitte schon jetzt das Kabinett um nachdrückliche Unterstützung, falls vom Reichstag der Antrag gestellt werde, auch in der Berufungsstrafkammer dem Laienelement die Mehrheit zu geben.

Ein Vertreter des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wies darauf hin, daß in der Berufungsinstanz Zweidrittelmehrheit erforderlich sei, womit auch in dieser Instanz die Entscheidung in die Hände der Laienrichter gelegt sei. Das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wünsche eine Änderung dahingehend, daß die Straftaten von Gewohnheitsverbrechern vor Strafkammern mit Berufsrichtern zur Aburteilung kämen, und daß eine Revision ebenfalls nur an Instanzen mit Berufsrichtern möglich sei.

Der Reichsminister der Justiz erklärte, daß eine Abgrenzung zwischen Berufs- und Gewohnheitsverbrechern nicht möglich sei. Die Gefahr des Vorherrschens des Laienelements in der Berufungsinstanz sei nicht zu hoch einzuschätzen. Denn wenn es den drei Berufsrichtern nicht gelänge, wenigstens einen Laienrichter von ihrem Standpunkt zu überzeugen, so sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß auch tatsächlich Milde am Platze sei3.

3

Im RT stößt die VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege auf Kritik; vgl. die Abänderungsanträge RT-Drucks. Nr. 6433 , 6438, 6474, 6513, 6531, 6545 in Bd. 380; hierzu die stenogr. Berichte in Bd. 361, S. 12499 ff., 12576 f., 12706. Infolge der Auflösung des RT am 13. 3. werden die Abänderungsanträge hinfällig.

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