2.65 (ma11p): Nr. 65 Vermerk des Ministerialdirektors Kempner über eine Besprechung mit dem bayerischen Gesandten v. Preger. 21. Januar 1924

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[254] Nr. 65
Vermerk des Ministerialdirektors Kempner über eine Besprechung mit dem bayerischen Gesandten v. Preger. 21. Januar 1924

R 43 I /2332 , Bl. 86

[Aufhebung des Republikschutzgesetzes]

Herrn Reichskanzler durch Herrn Staatssekretär.

Gelegentlich einer dienstlichen Besprechung, die ich heute mit dem Gesandten von Preger hatte, kam er auf die Zusammenkunft in Homburg1 zu sprechen. Herr von Knilling sei von der Zusammenkunft sehr befriedigt gewesen, und Herr von Preger hoffe, daß der Herr Reichskanzler gleichfalls befriedigende Eindrücke gewonnen hätte, was ich bestätigte.

1

S. Dok. Nr. 63, Anm. 5.

Herr von Preger kam dann, wie schon früher, auf das Gesetz zum Schutz der Republik zu sprechen und meinte, die Aufhebung dieses Gesetzes würde in besonders starkem Maße zur Verbesserung der Atmosphäre beitragen2. Wie die Dinge nun einmal lägen, sei es für die Bayerische Regierung völlig unmöglich, auf irgendwelche Ersuchen des Staatsgerichtshofs einzugehen; jeder Einzelfall, der täglich eintreten könne, würde also zu erneuten Spannungen führen. Wie er schon früher bemerkt habe, halte er die auf allen Gebieten jetzt notwendigerweise eintretenden Ersparnismaßnahmen für ein geeignetes Mittel, um die Frage des Staatsgerichtshofs anzupacken.

2

Auf Grund eines Erlasses des Generalstaatskommissars v. Kahr vom 29.9.23 war der Vollzug des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 21.7.22 (RGBl. I, S. 585 ) in Bayern „bis auf weiteres“ eingestellt worden. Der Erlaß ist abgedr. in: E. R. Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, 1966, Dok. Nr. 279, S. 304. Vgl. auch das Schreiben des bayer. JM Gürtner an RJM Emminger vom 15.1.24, ebd., Dok. Nr. 328, S. 351 f.

Hierzu ist zu sagen, daß der Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik eine erhebliche praktische Bedeutung in der Tat kaum besitzt. Vielleicht wäre es möglich, im Laufe der nunmehr wohl einsetzenden grundsätzlichen Verhandlungen mit Bayern die Aufhebung zu konzedieren und als Gegengabe die Opferung der Volksgerichte zu verlangen3.

3

Hierzu Randbemerkung StS Brachts vom 21. 1.: „Vielleicht kann bei einer Besprechung mit den Parteiführern demnächst mal diese Frage vorsichtig erörtert werden.“

K[empner]

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