1.166.1 (ma12p): 1. Arbeitszeit in Hochöfen und Kokereien.

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1. Arbeitszeit in Hochöfen und Kokereien.

Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß er den letzten in der Angelegenheit gefaßten Kabinettsbeschluß1 dem Reichswirtschaftsrat mitgeteilt habe. Er habe dann in Erfahrung gebracht, daß der Reichswirtschaftsrat noch weitere Ermittelungen anzustellen gedenke und daß somit das Gutachten erst gegen 9. oder 10. Januar zu erwarten sei. Das Reichswirtschaftsministerium wolle dann noch eine weitere Woche Frist zur Bearbeitung haben. Er halte die Angelegenheit für eine politische Frage und könne sich mit einer weiteren Vertagung unter keinen Umständen einverstanden erklären. Er sei an sich befugt, selbständig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und stelle heute nur den Antrag, ihm hierbei nicht im Wege zu stehen. Die Verordnung solle Ende Februar 1925 in Kraft treten.

1

In der Ministerbesprechung vom 10. 12. (Dok. Nr. 368, P. 1) war beschlossen worden, die Entscheidung über den Erlaß der vom RArbM vorgelegten „VO über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken“ zurückzustellen, bis das diesbezügliche Gutachten des RWiR vorliegt.

Der Reichswirtschaftsminister wies auf die weittragenden Wirkungen hin, die die geplanten Maßnahmen des Reichsarbeitsministeriums zur Folge haben würden. Der Reichswirtschaftsrat gehe hier sehr gründlich vor, und es werde sehr schwer möglich sein, vorher eine Entscheidung zu treffen. Er glaube auch kaum, daß die jetzige alte Regierung noch in der Lage sei, eine Entscheidung zu treffen.

Nach längerer Debatte beschloß das Kabinett, als letzte Frist für die Entscheidung den 12. Januar kommenden Jahres festzusetzen. Der Reichsarbeitsminister wird in geeigneter Form dem Reichswirtschaftsrat mitteilen, daß dem Gutachten spätestens am 9. oder 10. Januar 1925 entgegengesehen wird2.

2

S. des weiteren Dok. Nr. 387, P. 4.

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