1.80.5 (ma12p): 5. Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches.

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5. Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches.

Staatssekretär Joel führte aus12, daß im September 1922 der damalige Reichsminister der Justiz Radbruch der Reichsregierung den Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches nebst einer Denkschrift vorgelegt habe. Zu einer Beschlußfassung über den Entwurf sei es bisher jedoch nicht gekommen. Im Reichstag und in der Öffentlichkeit sei die Verzögerung, welche die Strafrechtsreform hierdurch erfahren habe, wiederholt beklagt worden. Erst kürzlich habe die Deutsche Landesgruppe der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung auf ihrer Tagung in Hamburg in einer Entschließung die Fortführung der Strafrechtsreform gefordert.

12

StS Joel bezieht sich im folgenden auf eine Kabinettsvorlage des RJM vom 5. 7. (R 43 I /1214 , Bl. 372-375).

Wie stark das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Umgestaltung des Strafrechts sei, zeige sich besonders deutlich darin, daß die Reichsregierung sich bereits genötigt gesehen habe, wichtige Gruppen von Fragen der Strafrechtsreform durch Sondergesetze wie das Jugendgerichtsgesetz und die Geldstrafengesetze vorwegzunehmen. Eine Reihe anderer Fragen sei aber ebenso dringend wie diese Punkte, insbesondere die Verstärkung der Machtmittel des Staats gegen das gewerbsmäßige Verbrechertum und gegen verbrecherische Irre sowie eine Regelung der Frage des Rechtsirrtums. Es könne bei einer weiteren Hinausschiebung der Gesamtreform nicht ausbleiben, daß auch diese Fragen durch Novellen geregelt werden müßten. Damit werde die Gesamtreform völlig in Frage gestellt, Deutschland werde die führende Stellung, die es auf dem Gebiete des Strafrechts Jahrzehnte hindurch gehabt habe und die durch die Verzögerung der Reformarbeiten völlig gefährdet sei, endgültig einbüßen.[1018] Auch das der Verwirklichung nahe Ziel einer Rechtsangleichung auf dem Gebiete des Strafrechts für Deutschland und Österreich werde wieder in unerreichbare Ferne gerückt werden, wenn das Kabinett nunmehr den Entwurf nicht verabschiede.

Seines Erachtens brauche das Kabinett nur zu einigen politischen Fragen Stellung zu nehmen, wie z. B. der Frage der Todesstrafe, zu den Delikten der Abtreibung, des Ehebruchs, des Zweikampfes und des bisherigen § 175. Nach Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Kabinett werde der Entwurf wohl ungefähr ein Jahr im Reichsrat beraten werden.

Das Kabinett beschloß Vertagung13.

13

Zur Beschlußfassung des Kabinetts über den Entwurf s. Dok. Nr. 354, P. 2.

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