2.108.2 (ma31p): 2. Entwürfe eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und eines Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat.

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2. Entwürfe eines Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat und eines Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat8.

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Die Referentenentwürfe zu einem Gesetz und einem Ausführungsgesetz über den RWiR hatten bereits das Kabinett Luther beschäftigt (Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 147, P. 3). Nachdem sie von einem Ausschuß des Vorl. RWiR und mit den Landesregierungen beraten worden waren, hatte der RWiM die Entwürfe am 13.10.26 dem Kabinett erneut vorgelegt. Die Gesetzentwürfe regelten Aufgaben, Rechte, Zusammensetzung und Arbeitsweise des endgültigen RWiR, der an die Stelle des vorläufigen RWiR treten sollte. In der Hauptsache war dem künftigen RWiR die Funktion eines Gutachtergremiums zugedacht. Wirtschafts- und sozialpolitische Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung sollten vor ihrer Einbringung bei den parlamentarischen Körperschaften dem RWiR zur Begutachtung vorgelegt werden. Darüber hinaus wurde dem RWiR ein Initiativrecht zugestanden. Er konnte bei der RReg. die Einbringung wirtschafts- und sozialpolitischer Gesetzesvorlagen beantragen und diese vor dem RT durch eigene Beauftragte vertreten. Die Zahl der ständigen Mitglieder war auf 116 festgesetzt (bisher 326), die drei Abteilungen bilden sollten. I. Abteilung: Vertreter der Arbeitgeberverbände der verschiedenen Wirtschaftszweige; II. Abteilung: Vertreter der Gewerkschaften; III. Abteilung: Vertreter der Städte, Landgemeinden und Landkreise, der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Kreditanstalten, der Konsumgenossenschaften, der landwirtschaftlichen und gewerblichen Genossenschaften, der Presse, der Beamten und freien Berufe, außerdem Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens, die vom RR und von der RReg. zu ernennen waren. Da der in Art. 165 RV vorgesehene Unterbau aus Bezirkswirtschaftsräten zunächst nicht geschaffen werden sollte, war der GesEntw. über den RWiR als verfassungsändernd bezeichnet (R 43 I /1195 , Bl. 317–377). Strittig war zwischen den Ressorts vor allem die Frage der Zusammensetzung des RWiR. In einer vorangegangenen Chefbesprechung hatte der REM eine stärkere Vertretung der Landwirtschaft in den drei Abteilungen des RWiR gefordert (R 43 I /1195 , Bl. 378–398).

Der Reichswirtschaftsminister gab als Ergebnis der Chefbesprechung bekannt, daß die Zahl der Sitze im Reichswirtschaftsrat durch Vermehrung der Gruppe 1 in Abteilung I (Landwirtschaft) und entsprechend in Abteilung II (Arbeitnehmerabteilung) um je einen Sitz von 116 auf 118 erhöht worden ist.

Der Reichsminister der Finanzen und der Reichsverkehrsminister zogen ihren Einspruch gegen die Gewährung von Freifahrtkarten an die Mitglieder[304] des Reichswirtschaftsrats zurück. Mit der Reichsbahn-Gesellschaft soll wegen einer Herabsetzung des von ihr für die Karten geforderten Pauschbetrages von je rund 3300 Mk. verhandelt werden.

Auf Antrag des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wurde nach Aussprache beschlossen:

Zur Vermehrung der Vertretung der Landwirtschaft in Abteilung III, Gruppe 7 dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landgemeindetag und dem Deutschen Landkreistag je einen weiteren Sitz zuzugestehen.

Weiter soll auf Antrag des Reichswirtschaftsministers in Abteilung I, Gruppe 5 die Zahl der Sitze für die Privatbanken um einen Sitz erhöht werden, der mit einem Vertreter der Hypothekenbanken besetzt werden soll. Demgemäß muß auch Abteilung II mit Rücksicht auf die Parität um einen weiteren Arbeitnehmer verstärkt werden9.

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Zur weiteren Behandlung der Gesetzentwürfe über den RWiR durch das Kabinett Marx IV siehe Dok. Nr. 237, P. 1.

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