2.120.4 (ma31p): Fortsetzung von Punkt 2: Kurzarbeiterunterstützung.

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Fortsetzung von Punkt 2: Kurzarbeiterunterstützung.

Staatssekretär Geib berichtete, daß in den Ausschüssen des Reichsrats Bayern den Antrag gestellt habe, die Kurzarbeiterunterstützung solle vom Unternehmer gezahlt werden, der das Recht habe, zwei Drittel des Betrages zurückzuverlangen. Materiell sei dieser Vermittlungsvorschlag tragbar; der Unternehmer würde wegen der Aufwendungen und der Mehrarbeit, die ihn treffen, mit Anwendung der Kurzarbeit zurückhalten. Die Belastung der öffentlichen Kassen sei verhältnismäßig gering.

Er schlage vor, im Plenum des Reichsrats gegen den Antrag nicht Stellung zu nehmen. Dieser würde dann voraussichtlich angenommen werden. Im Reichstag wäre damit möglicherweise die Kurzarbeiterfrage abgetan, die dort auf jeden Fall wieder angeschnitten würde.

Staatssekretär Dr. Popitz hielt es für richtiger, den Antrag aus grundsätzlichen Erwägungen bereits im Reichsratsplenum zu bekämpfen. Es sei zweifelhaft, ob dann der Antrag angenommen würde. Wenn dies geschehe, könnte das Kabinett über die Frage, ob Doppelvorlage zu machen sei, noch entscheiden. Auch im Reichstag könne die Regierung sich dann noch auf den bayerischen Vorschlag zurückziehen.

Der Reichskanzler sprach sich für die Meinung des Finanzministeriums aus.

Es wurde beschlossen, gegen den bayerischen Vorschlag wegen der Kurzarbeiterunterstützung im Reichsratsplenum Stellung zu nehmen4.

4

Da der RR von einer Regelung der Kurzarbeiterunterstützung im Rahmen des GesEntw. über Arbeitslosenversicherung absah, enthielt auch der dem RT am 16.12.26 vorgelegte GesEntw. keine diesbezüglichen Bestimmungen; siehe RT-Bd. 413 , Drucks. Nr. 2885 , bes. S. 42.

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