2.124.5 (ma31p): 5. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Exports.

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5. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Exports.

Der Reichswirtschaftsminister beantragte, in den Entwurf des Nachtragshaushalts für 1927 eine Position einzustellen, nach der die Reichsregierung zur Übernahme von Garantien zum Zwecke der Förderung des deutschen Außenhandels bis zum Betrag von 150 Millionen und zur Aufwendung von Barmitteln für Vorschüsse und Zinsverbilligung bis zum Betrage von 20 Millionen Reichsmark ermächtigt wird8.

8

Wie RWiM Curtius in seiner Kabinettsvorlage vom 18.11.26 darlegte, sollten die Garantiemittel im Betrag von etwa 150 Mio RM verwendet werden 1. für die verstärkte Beteiligung des Reichs an der Exportkreditversicherung (ca. 30 Mio); 2. für die Beschaffung langfristiger, zinsverbilligter Darlehen zugunsten erfahrener Exportfirmen, die dadurch instand gesetzt werden sollen, Niederlassungen, Warenlager und Reisende im Ausland zu unterhalten (ca. 20 bis 25 Mio); 3. für die Übernahme von Reichsgarantien bei der Kreditfinanzierung größerer Bau- und Lieferaufträge, die ausländische Regierungen an dt. Firmen erteilen (ca. 100 Mio). Außer diesen Garantieleistungen seien Barmittel in Höhe von etwa 20 Mio RM für Vorschüsse und Zinsverbilligungen erforderlich. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der dt. Anteil am Welthandel seit der Zeit vor dem Kriege von 12,1% auf 6,5% im Jahre 1924 und 7,1% im Jahre 1925 zurückgegangen sei. „Eine Steigerung des Exportes würde durch die damit verbundene Minderung der Erwerbslosenzahl naturgemäß auch eine Hebung der innerdeutschen Kaufkraft hervorrufen. Das hiernach außerordentlich wichtige Ziel einer fühlbaren Steigerung der Ausfuhr läßt sich, wie die Erfahrungen täglich zeigen, nicht ohne staatliche Hilfe erreichen. Die starke Konkurrenz des gleichfalls um die noch freien Absatzmärkte ringenden Auslandes und das immer wieder sich geltend machende Bedürfnis der ausländischen Abnehmer nach ungewöhnlich langen Kreditzielen erlauben es den deutschen Exporteuren bei ihrem durch Krieg und Inflation stark geschwächten Eigenkapital nicht, aus eigener Kraft die der deutschen Wirtschaft verloren gegangenen Gebiete wiederzugewinnen und neue zu erschließen. Auch bei den Banken, die heute mehr als in der Vorkriegszeit auf die Stellung greifbarer Sicherheiten sehen müssen, kann der deutsche Export nicht immer die dringend erwünschte Förderung finden. Die Erweiterung der deutschen Absatzmärkte wird daher ohne eine tatkräftige Mithilfe der öffentlichen Hand nicht erreicht werden können. Auch die meisten anderen europäischen Staaten, die unter den Folgen des Krieges nicht annähernd so stark wie Deutschland gelitten haben, und sogar Amerika, sind in den letzten Jahren zu staatlichen Hilfsmaßnahmen im Interesse einer Förderung ihres heimischen Exports geschritten.“ (R 43 I /1174 , Bl. 416–420).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wünschte von der beantragten Summe von 150 Millionen einen Teilbetrag von 20 Millionen abzuzweigen zugunsten der Förderung der Exporttätigkeit der Landwirtschaft.

Nach kurzer Debatte und nachdem auch namentlich der Reichsminister der Finanzen keine Bedenken mehr erhob, einigte sich das Kabinett dahin, daß von [den] gesetzgebenden Körperschaften die Ermächtigung zur Übernahme von[362] Exportgarantien im Gesamtbetrage von 175 Millionen Reichsmark nachgesucht werden solle. Aus diesem Betrag sollen auch die Wünsche des Reichsernährungsministers für den Export der Landwirtschaft befriedigt werden.

Die Beratung über die weitergehende Forderung des Reichswirtschaftsministers auf Gewährung von verlorenen Zuschüssen im Betrage von 20 Millionen RM wurde zurückgestellt.

Der Reichswirtschaftsminister trug sodann weiter vor, daß gegenwärtig aussichtsreiche Verhandlungen über ein von deutscher Seite in der Türkei abzuschließendes Geschäft in der Schwebe seien9, und daß der Erfolg der Verhandlungen sehr wesentlich von der Bereitwilligkeit des Reichs zur Übernahme der Exportgarantie in Höhe von 25 Millionen M abhänge. Dieser Betrag sei in den beantragten 150 bzw. 175 Millionen RM enthalten. Er bat um die Ermächtigung, die Exportgarantie über diesen Betrag den beteiligten Stellen gegenüber in sichere Aussicht stellen zu können, in der Erwartung, daß die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften zur Übernahme der Reichsgarantie im Augenblick des endgültigen Abschlusses des fraglichen Geschäfts vorliege.

9

Wie aus dem Referentenvortrag Feßlers vom 20. 11. für diese Kabinettsberatung hervorgeht, verhandelten dt. Firmen mit der türkischen Reg. über die Vergabe eines Auftrags zum Bau einer Bahnlinie (R 43 I /1174 , Bl. 421).

Der Reichsminister der Finanzen hatte keine Bedenken.

Das Kabinett erteilte dem Reichswirtschaftsminister daraufhin die erbetene Ermächtigung10.

10

In Besprechungen mit Vertretern der Regierungsparteien, der SPD, der DNVP und der VA am 26.11.26 legte der RWiM den Plan der RReg. zur Förderung des Exports dar (R 43 I /1020 , Bl. 299–302). Durch das „Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1926“ vom 8.1.27 (RGBl. II, S. 1 ) wurde der RFM u. a. ermächtigt, Garantien zur Förderung des dt. Außenhandels bis zum Betrag von 175 Mio RM zu übernehmen.

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