2.162.4 (ma31p): 4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 109 der Reichsverfassung (Amtsbezeichnungen, Titel pp.).

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4. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 109 der Reichsverfassung (Amtsbezeichnungen, Titel pp.).

Nach Vortrag des Reichsministers des Innern5 stimmte das Reichskabinett[464] dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 109 der Reichsverfassung grundsätzlich zu. Es wurde jedoch zunächst eine Fühlungnahme mit den Parteien des Reichstags für erforderlich erklärt. Dem Reichsminister des Innern soll es überlassen bleiben, zu geeigneter Zeit mit den Parteien, insbesondere auch mit der Sozialdemokratie über den Entwurf zu sprechen6.

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In seiner Kabinettsvorlage vom 27.11.26 (R 43 I /2598 , Bl. 99–109) erklärte RIM Külz, daß die Vorschriften der RV über die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen (Art. 109 Abs. 4 bis 6) der Nachprüfung bedürfen. „Auf der einen Seite hat sich gezeigt, daß das verfassungsmäßige Verbot der Titelverleihung völlig wirkungslos dadurch geblieben ist, daß auf dem Wege der Amtsbezeichnung eine viel größere Anzahl von titelähnlichen Bezeichnungen sich eingebürgert hat als früher. Es hat sich weiter gezeigt, daß in einzelnen Staaten, vor allem Bayern, in weitherzigster Auslegung des Begriffs Amtsbezeichnung tatsächlich zu Titelverleihungen geschritten wird. Schließlich hat sich herausgestellt, daß verschiedene Länder, besonders Preußen, tragbare Ehrenzeichen, Rettungsmedaillen, Feuerwehrabzeichen, weiter verleihen. Der gegenwärtige Zustand erscheint unhaltbar.“ Um eine rechtliche Klärung der Titel- und Ordensfrage herbeizuführen, beantragte der RIM die Einbringung eines (anliegenden) GesEntw., der Art. 109 Abs. 4 bis 6 der RV durch die Bestimmung ersetzt, daß die Verleihung bzw. Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen durch ein Reichsgesetz geregelt werden sollen. Den Entwurf eines solchen Ausführungsgesetzes fügte der RIM in einer unverbindlichen Fassung ebenfalls bei. Die Begründung zum GesEntw. betr. Änderung des Art. 109 RV lehnt sich größtenteils wörtlich an die Begründung zu § 3 der Kabinettsvorlage des RIM vom 3.2.25 an; abgedr. in: Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 14.

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Aufzeichnungen über diesbezügliche Besprechungen mit den Parteien waren in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Bei den parlamentarischen Körperschaften wurden die Gesetzentwürfe des RIM nicht eingebracht. Sie wurden zunächst den Regierungen Bayerns und Preußens zur Kenntnisnahme übermittelt; dabei wurde Bayern gebeten, von weiteren Titelverleihungen vorerst abzusehen (R 43 I /2598 , Bl. 112, 115–116).

In einem Schreiben an den RK vom 17.1.27 wies der PrMinPräs. Braun darauf hin, daß die Bayer. Reg. anläßlich des Weihnachts- und Neujahrsfestes wiederum einer großen Anzahl von Persönlichkeiten Titelauszeichnungen verliehen habe. Sie halte demnach an ihrer Auslegung des Art. 109 der RV fest und sei offenbar nicht geneigt, von dieser Auslegung im Hinblick auf die gesetzgeberischen Pläne der RReg. zur Regelung der Titel- und Ordensfrage abzusehen. Der RIM habe bereits zum Ausdruck gebracht, daß die bayer. Titelverleihungen nach Auffassung der RReg. mit der RV nicht vereinbar seien. Er selbst, der PrMinPräs., habe dem RK und dem RIM wiederholt nachzuweisen versucht, „in welch’ überaus peinliche und nachteilige Situation Preußen und die übrigen Länder durch die von der Bayerischen Staatsregierung geübte Praxis gebracht werden. Auch auf den schweren Schaden, welcher der Autorität des Reiches und seiner Verfassung bei weiterer stillschweigender Duldung dieses Verfahrens droht“, habe er hingewiesen. Der PrMinPräs. bat den RK, nunmehr die Entscheidung des Staatsgerichtshofs in dieser Frage herbeizuführen (R 43 I /2598 , Bl. 125–126). Zur Anrufung des Staatsgerichtshofs kam es jedoch erst während der Amtszeit des Kabinetts Müller II; siehe diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 108 (Ministerbesprechung vom 21.1.29, P. 2).

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