2.213.3 (ma31p): 3. Strafrechtsreform und Republikschutzgesetz.

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3. Strafrechtsreform und Republikschutzgesetz.

Der Reichsminister der Justiz trug vor, daß Preußen zu der zweiten Lesung des Strafgesetzentwurfs in den Ausschüssen des Reichsrats, die am 28. März 1927 beginne, einen Antrag verteilt habe, der in seinen Nr. 8 und 10 die Übernahme von Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Republik in den Entwurf vorsehe. Er habe auf diesen Antrag das anliegende Schreiben vom 23. März 1927 – Nr. II b 1067 Le – an die Landesjustizverwaltungen gerichtet9.

9

Zur zweiten Lesung des Entwurfs des neuen Strafgesetzbuches in den Ausschüssen des RR hatte Preußen u. a. den Antrag gestellt, in den Strafgesetzentwurf zwei Bestimmungen des Republikschutzgesetzes zu übernehmen, welche die öffentliche Beschimpfung der „verfassungsmäßig festgestellten republikanischen Staatsform“ sowie die Teilnahme an republikfeindlichen Verbindungen unter Strafe stellten (Anträge und Bemerkungen Preußens usw. vom 23. 3., Anlage zum Schreiben des RJM an den RK vom 25.3.27: R 43 I /1215 , Bl. 367–373). In einem Schreiben an die Landesjustizverwaltungen vom 23. 3. bat RJM Hergt um Zurückstellung des preußischen Antrags bei den Beratungen des RR. Die Frage, welche Bestimmungen des ablaufenden Republikschutzgesetzes aufrechtzuerhalten seien und in welchem Umfang Strafbestimmungen aus dem Republikschutzgesetz in den Strafgesetzentwurf übernommen werden könnten, werde zur Zeit im RIMin. und im RJMin. geprüft. Es sei nicht ratsam, dieser Prüfung vorzugreifen. Außerdem würde eine Erörterung des pr. Antrags im RR zur Folge haben, daß der Plan, den Strafgesetzentwurf noch vor Ostern an den RT zu bringen, nicht durchgeführt werden könne. Sollte es trotzdem im RR zu einer Abstimmung über den pr. Antrag kommen, würde sich der RJM aus den angeführten Gründen gegen seine Annahme aussprechen müssen (R 43 I /1419 , Bl. 304).

[666] Das Kabinett nahm von diesem Schreiben Kenntnis und billigte seinen Inhalt10.

10

Bei der 2. Lesung des Strafgesetzentwurfs in den Ausschüssen des RR am 30. 3. wurde die sofortige Beratung des pr. Antrags (Anm. 9) auf Vorschlag des RJM abgelehnt (Vermerk Wiensteins, R 43 I /1215 , Bl. 367). Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 219, P. 2.

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