2.233.1 (ma31p): 1. Verlängerung des Republikschutzgesetzes.

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1. Verlängerung des Republikschutzgesetzes.

Der Reichskanzler trug den Sachverhalt vor. Er bat zunächst, über die Fassung der Entschließung1 sich einig zu werden. Nach seiner Ansicht sei die vom Reichswirtschaftsminister vorgeschlagene Fassung, „die Reichsregierung zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten, für welche Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Republik ein Bedürfnis der Beibehaltung vorliegt und welche Vorschriften demgemäß in die Dauergesetzgebung übernommen werden sollen“2, sehr zweckmäßig.

1

Gemeint ist Ziffer II des Entwurfs eines Antrags der Regierungsparteien; vgl. Dok. Nr. 232, Anm. 1.

2

Siehe Dok. Nr. 232, vorletzter Absatz.

Gegen diese Fassung wurden verschiedene Bedenken geltend gemacht.

Insbesondere führte der Reichsminister der Justiz aus, daß die Fassung nicht die Möglichkeit offen lasse, den § 23 des Republikschutzgesetzes auch vor Ablauf von zwei Jahren zu beseitigen.

Nach eingehender Erörterung wurde Einigkeit über folgende Fassung der Ziffer II erzielt:

„Der Reichstag wolle beschließen: II. die Reichsregierung zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten, für welche Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Republik ein Bedürfnis der Beibehaltung besteht.“

Für Ziffer I § 1 wurde folgende Fassung beschlossen3:

3

Vgl. Dok. Nr. 232, Anm. 1: Ziffer I des Antrags der Regierungsparteien: Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik, § 1.

„Die Geltungsdauer des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (Reichsgesetzblatt I S. 585) in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 31. März 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 190) und 8. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 397) wird um 2 Jahre verlängert. Die noch bestehenden Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gehen auf das Reichsverwaltungsgericht und bis zu dessen Errichtung auf einen Senat des Reichsgerichts über, der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt wird.“

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