2.85.1 (ma31p): Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

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Text

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Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft1.

1

Am 15.9.26 hatte MinDir. Offermann vermerkt: Der RPräs. halte „eine möglichst baldige Klärung der Frage der Besetzung des Generaldirektorpostens der Reichsbahn für erwünscht“. Er befürchte, „daß durch längeres Hinauszögern die Lage immer noch schlimmer werden könnte“. Er rege an, der RK möge die Herren v. Siemens und Bergmann sowie RVM Krohne und StS Meissner zu einer Besprechung über diese Frage einladen (R 43 I /1054 , Bl. 191). Daraufhin wurde diese Chefbesprechung anberaumt.

Der Reichskanzler führte aus, daß ihm eine Beendigung des Streitfalles2 sehr wünschenswert erscheine, wenn sich ein Weg finden lasse, der die Zustimmung der Reichsregierung finden könne. Man müsse berücksichtigen, daß allem Anschein nach von Herrn Delacroix, mit dem Verhandlungen in Genf nicht möglich gewesen seien3, zur Zeit nicht mehr zu erreichen sei.

2

Vgl. zuletzt Dok. Nr. 69, P. 1.

3

Vgl. Dok. Nr. 69, Anm. 6.

Staatssekretär Dr. Meissner erklärte, der Herr Reichspräsident habe den lebhaften Wunsch, daß der Streit einer Lösung zugeführt würde, bei der allerdings die Interessen des Reichs gewahrt werden müßten. Bei der Beurteilung des Falles müsse man in Rechnung stellen, daß der Brief des Herrn Delacroix4 von der Reparationskommission einstimmig gutgeheißen sei. Andererseits halte er die Bestätigung Dorpmüllers deshalb für nicht so schwerwiegend, weil sie ja nur auf 3 Jahre ausgesprochen werde5 und außerdem der Reichsregierung[241] durch das Ausscheiden von sechs Verwaltungsratsmitgliedern6 im November Gelegenheit geboten werde, in den Verwaltungsrat Persönlichkeiten zu entsenden, die die Interessen des Reiches besser wahrten, als dies bisher geschehen sei.

4

Dok. Nr. 59.

5

Nach § 19 Abs. 3 der RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 285 ) wird der Generaldirektor der RB-Gesellschaft auf drei Jahre ernannt; seine Wiederernennung ist zulässig.

6

Vgl. dazu Dok. Nr. 65, Anm. 11.

Er habe mit Staatssekretär a. D. Bergmann Fühlung genommen und auf Grund seiner Besprechung mit ihm einen neuen Vorschlag für eine Vereinbarung mit dem Verwaltungsrat der Reichsbahn entworfen.

Der Reichskanzler verlas den Vorschlag des Staatssekretär Dr. Meissner – siehe Anlage –7.

7

Am 23.9.26 hatte StS Meissner an StS Pünder den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der RReg. und dem Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft übersandt, durch welche die Teilnahme des RVM an den Sitzungen des Verwaltungsrats geregelt werden soll (R 43 I /1054 , Bl. 193–196). Von einer befriedigenden Lösung dieser Frage hatte die RReg. die Bestätigung des vom Verwaltungsrat gewählten Generaldirektors Dorpmüller abhängig gemacht. Der Entwurf Meissners wurde durch die weiteren Verhandlungen überholt.

Der Reichsverkehrsminister hielt die vorgelegte Formulierung nicht für zweckmäßig, erklärte sich jedoch bereit, an einer neuen Formulierung mitzuarbeiten.

Staatssekretär Popitz äußerte Bedenken gegen den vorliegenden Wortlaut.

Ministerialdirektor Köpke stellte zur Erwägung, ob es nicht zweckmäßig sei, überhaupt von einer Punktation abzusehen.

Der Reichskanzler schlug vor, daß zunächst der Reichsverkehrsminister, Staatssekretär Popitz und Staatssekretär Meissner über eine Neuformulierung beraten sollten, die sodann mit den Herren des Verwaltungsrats zu besprechen wäre. Falls mit diesen Einigung erzielt sei, solle Entschließung der Reichsregierung herbeigeführt werden.

Widerspruch gegen dieses Verfahren wurde nicht erhoben8.

8

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 89, Ministerbesprechung, P. 3.

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