2.91.1 (ma31p): [Anlage]

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Text

RTF

[Anlage]

Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und dem Verwaltungsrat der Deutschen

Reichsbahn-Gesellschaft.

Reichsregierung und Verwaltungsrat sind übereinstimmend der Ansicht, daß in der bisherigen Durchführung und Handhabung der Reichsbahngesetze4 nicht genügend Vorsorge getroffen ist für eine möglichst weitgehende Verständigung zwischen der Reichsregierung und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat der Reichsbahn-Gesellschaft erkennt an, daß die Ernennung eines stellvertretenden Generaldirektors der Bestätigung des Herrn Reichspräsidenten bedarf. Er verpflichtet sich weiterhin, daß bei einer etwa künftig notwendig werdenden Wahl eines Generaldirektors zur Wahl erst geschritten wird, nachdem der Reichsregierung in ausreichender Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist, und daß der Wahlakt erst vollzogen wird, wenn eine solche Stellungnahme der Reichsregierung einwandfrei feststeht.

4

RB-Gesetz und RB-Satzung vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 272 , 281).

Die Reichsregierung hat den Wunsch, daß der Herr Reichsverkehrsminister mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt, um in diesem Gremium die Auffassung der Reichsregierung zu vertreten. Der Verwaltungsrat bedauert, daß es bei der gegenwärtigen Lage nicht möglich ist, eine die Reichsregierung voll befriedigende Lösung durchzuführen. Er erklärt sich aber[256] bereit, auch an seinem Teile dahin zu wirken, daß eine der Reichsregierung genehme Lösung gefunden werde5.

5

Der Text des vorstehenden 2. Absatzes entspricht der von den Vertretern des Verwaltungsrats gewünschten Formulierung (vgl. Dok. Nr. 90, Anm. 3). In dem vom RVM vorgelegten Entwurf der Vereinbarung hatte dieser Absatz gelautet: „Der Verwaltungsrat der Reichsbahn-Gesellschaft erkennt das Verlangen der Reichsregierung, daß der Reichsverkehrsminister mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt, um in diesem Gremium die Auffassung der Reichsregierung zu vertreten, als berechtigt und erwünscht an; er bedauert, daß es zur Zeit gegenüber dem Widerstand des Treuhänders [vgl. Dok. Nr. 59] unmöglich erscheint, die allgemeine und regelmäßige Teilnahme des Reichsverkehrsministers durchzusetzen; er erklärt sich aber bereit, nach besten Kräften dahin zu wirken, daß der jetzt noch bestehende Widerstand überwunden und diese Forderung der Reichsregierung durchgesetzt wird.“ (Anlage zum Schreiben des RVM an den Präs. des Verwaltungsrats vom 14. 10. sowie zum Schreiben des RVM an den RK vom 15. 10.; R 43 I /1054 , Bl. 202–204, 205–208).

Gegen diese Fassung des 2. Absatzes hatte der Verwaltungsrat Bedenken erhoben, die in einem vertraulichen Aktenvermerk des Präs. des Verwaltungsrats vom 15. 10. dargelegt sind:

„Der II. Absatz handelt von dem Wunsche der Regierung auf Teilnahme des Verkehrsministers an den Sitzungen des Verwaltungsrates. Die überwiegende Auffassung des Verwaltungsrates deckte sich mit diesem Wunsche; allgemein wurde anerkannt, daß gemeinsame Beratungen nur von Nutzen für ein gedeihliches Arbeiten der Gesellschaft sein könnten. Der Verwaltungsrat sah sich aber gezwungen, von einer Entscheidung über die Erfüllung des Wunsches Abstand zu nehmen. Denn aus seinem Kreise wurden Bedenken geäußert, ob in Anbetracht der gesetzlichen Vorschriften und der hierüber geführten Vorverhandlungen es zur Kompetenz des Verwaltungsrates gehöre, hierüber einen Entschluß zu fassen; mehrere Mitglieder gaben die Erklärung ab, daß sie infolgedessen nicht abstimmen könnten. Ein solches im Gesetz nicht vorgesehenes Verfahren könnte nur dann vom Verwaltungsrat zur Durchführung gebracht werden, wenn die Sicherheit bestände, daß die Instanzen, zwischen denen das Gesetz vereinbart worden ist, ihr Einverständnis gegeben haben.

Aus diesem Grunde ergeben sich gegen den vorgeschlagenen Wortlaut des Absatzes 2 folgende Bedenken: Wenn der Verwaltungsrat den Wunsch der Reichsregierung als ‚berechtigt‘ anerkennt, so gibt er damit zu, daß die aus dem Gesetz hergeleiteten Einwendungen, daß eine Entscheidung hierüber nicht zur Kompetenz des Verwaltungsrats gehöre, nicht stichhaltig sind.

Es liegt kein Streit zwischen dem Verwaltungsrat und dem Treuhänder vor, noch hat der Treuhänder irgend eine Macht, dem Verwaltungsrat Vorschriften zu machen oder sein Veto gegen irgend einen Beschluß auszusprechen. Weder der Verwaltungsrat als solcher noch die vom Treuhänder ernannten Mitglieder nehmen Weisungen von diesem entgegen. […] Der Verwaltungsrat hat eine Beschlußfassung über den Wunsch der Regierung nicht abgelehnt, weil ein Widerstand des Treuhänders vorliegt, sondern weil er denselben außerhalb seiner Kompetenz hält.

Die Fassung in dem Absatz II: ‚Er bedauert, daß es gegenüber dem Widerstand des Treuhänders unmöglich erscheint‘ muß in der Öffentlichkeit die falsche Auffassung bestärken, daß die Gesellschaft unter starkem ausländischen Einfluß steht, der sich nicht nur innerhalb der durch das Gesetz begrenzten Linien bewegt, sondern in die Verwaltung und Exekution eingreift. Es sollte auch aus nationalen Gründen vermieden werden, in einer solchen Erklärung, deren Bekanntwerden sich nicht vermeiden läßt, auszusprechen, daß eine Forderung der Regierung an dem Widerstande des Auslandes gescheitert ist.“ (R 43 I /1054 , Bl. 209).

Bis dies erreicht ist, soll als Ersatz folgendes Verfahren zwecks Sicherung eines gewissen Einflusses des Reichsverkehrsministers auf den Verwaltungsrat und zwecks Sicherung einer möglichst weitgehenden beiderseitigen Unterrichtung und Verständigung beobachtet werden:

1.

Entsprechend der bisherigen Übung werden vor jeder Tagung des Verwaltungsrats-Tagesordnung und die dazu gehörigen Vorlagen dem Reichsverkehrsminister rechtzeitig übersandt werden. Darüber hinaus werden der Präsident des Verwaltungsrats wie der Generaldirektor der Hauptverwaltung die einzelnen Punkte der Tagesordnung zum Gegenstand einer Besprechung [257] mit dem Reichsverkehrsminister unter Beteiligung der beiderseitigen Kommissare machen und verpflichten sich, die Auffassung des Reichsverkehrsministers in den Sitzungen des Verwaltungsrats mitzuteilen.

2.

Dem Reichsverkehrsminister wird Gelegenheit gegeben werden, anläßlichder Tagungen des Verwaltungsrats in Sonderbesprechungen mit diesem über Gegenstände einzutreten, die ihm oder dem Präsidenten des Verwaltungsrats geeignet erscheinen, sei es, daß sie auf der Tagesordnung der Sitzung stehen oder daß dies nicht der Fall ist. Der Reichsverkehrsminister und der Präsident des Verwaltungsrats werden sich nach Festsetzung der Tagesordnung über den Zeitpunkt der Sonderbesprechung und den Inhalt derselben jedesmal verständigen.

Berlin, den 16. Oktober 1926

Für die Reichsregierung:

Für den Verwaltungsrat der

gez. Dr. Krohne

Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft:

Reichsverkehrsminister

gez. C. v. Siemens

Präsident

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