1.29.1 (ma32p): Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über den weiteren Verlauf und den gegenwärtigen Stand der französischen Handelsvertragsverhandlungen2.

2

Siehe dazu: ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 6, 7 und 10. – In einer Vorlage des StS v. Schubert (AA) vom 10.7.27 für diese Kabinettssitzung heißt es: „Bei den deutsch-französischen Handelsvertragsverhandlungen hat sich ergeben, daß auf der bisherigen Verhandlungsbasis, wobei von Diskriminierungen beiderseits abgesehen werden sollte, eine Einigung nicht erzielt werden kann. Die Delegationen suchen nunmehr seit gestern auf dem Wege zu einer Einigung zu gelangen, daß Deutschland bei einer Reihe französischer Zolltarifpositionen gegenüber anderen Ländern diskriminiert wird, und Frankreich dagegen bei den deutschen Weinzöllen eine Diskrimination hinnimmt, die voraussichtlich in der Form erfolgen soll, daß Frankreich die deutschen Vertragssätze nur für ein Kontingent erhält. […] Die Paraphierung des Vertrages muß spätestens Montag, den 11. d. M., nachmittags erfolgen, da die Zolltarifabreden unbedingt noch der französischen Kammer vorgelegt werden müssen, die am 13. d.M. in die Ferien geht. Der handelspolitische Ausschuß der Reichsregierung wird morgen, Montag [11. 7.] früh prüfen, welche Fragen dem Reichskabinett noch zur Entscheidung zu unterbreiten sind. Bisher steht nur fest, daß dies wegen des Antrags der Französischen Regierung geschehen muß, die Einfuhr von Gänseleberpastete zu gestatten.“ (R 43 I /1120 , Bl. 114).

[845] Die Verhandlungen der Deutschen Delegation unter Führung von Ministerialdirektor Posse mit der Gegenseite sind soweit fortgeschritten, daß für die nächsten Tage mit dem Zustandekommen eines auf einjährige Dauer bemessenen Provisoriums gerechnet werden kann. Die Einigung mit der Gegenseite hat nicht zum wenigsten unter dem Druck der Tatsache gute Fortschritte gemacht, daß das französische Parlament am 13. Juli die Sommerpause beginnt und die Franzosen bis dahin zu festen Ergebnissen zu kommen wünschen.

Das Kabinett war der Auffassung, daß für den Fall, daß von der Gegenseite versucht werden sollte, auf die Deutsche Delegation mit dem bevorstehenden Auseinandergehen der französischen Kammer einen Druck auszuüben, einem solchen Druck deutscherseits nicht nachgegeben werden solle. Das Kabinett hielt es für richtiger, gegebenenfalls auch eine Ergebnislosigkeit der Verhandlungen in Kauf zu nehmen.

Die von den Franzosen Deutschland gegenüber aufrechterhaltenen Diskriminierungen sind in einer Liste C zusammengefaßt. Was endgültig auf Liste C bleiben wird, steht noch nicht fest. Hierüber steht die Deutsche Delegation mit der Gegenseite noch im Kampfe.

Das Kabinett war darüber einig, daß der Ausgleich für die französischen Diskriminierungen im Maß des deutschen Entgegenkommens in der Weinfrage gefunden werden müsse. Es entspann sich eine eingehende und schwierige Debatte über die Frage der Begrenzung des Weinkontingents nach oben. Schließlich einigte sich das Kabinett dahin, daß ein Kontingent in Höhe der durchschnittlichen Einfuhr der 4 Jahre 1910 bis einschließlich 1913 von rund 400 000 dz im Effekt schon mehr bedeuten würde als die Meistbegünstigung, da die Verminderung des Reichsgebiets und der Kaufkraft berücksichtigt werden müsse. Die Ausgangszahl, die einem völligen Wegfall jeder tatsächlichen Driskriminierung Deutschlands gegenüberstehen würde, müsse daher unter 400 000 dz liegen.

Das Kabinett nahm dafür ein Kontingent von 360 000 dz jährlich an. Die im Endkampf übrigbleibende tatsächliche Diskriminierung Deutschlands müsse daher in einem entsprechenden Abschlag von einem solchen Weinkontingent von 360 000 dz zum Ausdruck kommen. Die zahlenmäßige Bemessung des Abschlages im Verhältnis zum Wert der tatsächlichen Diskriminierung soll der Delegation überlassen bleiben. Soweit Differenzierung in Liste C übrig bleibt, legte das Kabinett besonderen Wert darauf, daß für Deutschland wenigstens gleiche Tarifsätze durchgesetzt werden, wie sie für die Hauptkonkurrenzländer bestehen.

Besonders behandelt wurde die Frage der Einfuhr von Straßburger Gänseleberpastete aus dem Elsaß nach Deutschland.

Ministerialdirektor Ritter trug vor, daß die Einfuhr von Gänseleberpastete aus Frankreich nach dem strengen Wortlaut des § 12 des Fleischbeschau-Gesetzes3 wegen des in der Gänseleberpastete enthaltenen Zusatzes von Schweinefleisch unzulässig sei.

3

„Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“ vom 3.6.1900 (RGBl.  S. 547 ).

[846] Die Aussprache führte zu dem Ergebnis, daß die Einfuhr von Straßburger Gänseleberpastete im deutsch-französischen Handelsvertrag zugestanden werden dürfe4.

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Fortsetzung der Kabinettsberatung: Dok. Nr. 273, P. 1.

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