1.7.4 (ma32p): a) Fürstenauseinandersetzung.

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a) Fürstenauseinandersetzung.

Staatssekretär Zweigert gab einen Überblick über den Stand der Auseinandersetzungsfrage in den einzelnen Ländern8. Er führte aus, daß in Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg die Auseinandersetzung erledigt sei. In Thüringen sei die Auseinandersetzung noch nicht erledigt. In Sachsen-Altenburg sei der ursprünglich geschlossene Vergleich vom ehemaligen Herzogshause angefochten worden. Auf Grund des Sperrgesetzes9 seien die Prozesse nunmehr ausgesetzt. In Gotha sei das ehemalige Herzogshaus im Besitz des gesamten auch strittigen Eigentums. In Schwarzburg-Rudolstadt sei die Lage ähnlich wie in Sachsen-Altenburg. Die Hessische Staatsregierung stehe noch wegen gewisser Streitpunkte in Verhandlungen mit dem Hause des ehemaligen Großherzogs. In Mecklenburg-Schwerin sei die Lage ungeklärt. Es bestehe ein heftiger Streit zwischen dem ehemaligen Fürstenhaus und zwischen der Landesregierung. In Lippe seien Verhandlungen für die vom 20. Juni ab beginnende Woche zwischen dem ehemaligen Herrscherhaus und der Landesregierung vorgesehen. In Mecklenburg-Strelitz wünsche das Staatsministerium gerichtliche Entscheidung der Streitpunkte.

8

Eine umfangreiche Aufzeichnung des RIMin. vom März 1938 über das Ergebnis der Vermögensauseinandersetzung zwischen den einzelnen Ländern und den bis 1918 regierenden Fürstenhäusern befindet sich in R 43 II /287 , Bl. 49–146, hier bes. Bl. 57–127; vgl. auch: Schüren, Der Volksentscheid zur Fürstenenteignung 1926, S. 252 ff. und 283 ff.

9

Siehe dazu Dok. Nr. 239, Anm. 3.

Der Hauptfall sei der Fall Gotha. Hier wolle das Thüringische Staatsministerium gern mit dem ehemaligen Herrscherhaus zu einer vergleichsweisen Regelung kommen. Das ehemalige Herrscherhaus habe denselben Wunsch. In den Fällen Altenburg und Rudolstadt hätten sich die ehemaligen Fürstenhäuser zu Vergleichsverhandlungen auf der Grundlage des Kompromißentwurfs von 192610 bereit erklärt. Das Thüringische Staatsministerium sei wahrscheinlich auch zu Verhandlungenn bereit. Die genannten drei ehemaligen Fürstenhäuser, nämlich die Häuser von Gotha, Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt hätten sich auch bereit erklärt, die Bestimmungen des Sperrgesetzes, die am 30. Juni abliefen, noch weiter bis zum 1. Oktober als in Kraft befindlich für sich anzusehen. Unter diesen Umständen bestehe kein Bedürfnis für eine Verlängerung des Sperrgesetzes, soweit die ehemaligen Fürstenhäuser in Betracht kämen.

10

Gemeint ist der „Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“. Die RReg. (Kabinett Marx III) hatte diesen GesEntw. am 21.5.26 dem RT vorgelegt (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2324 ), am 2.7.26 jedoch vor der Schlußabstimmung zurückgezogen. Vgl. Dok. Nr. 48.

[797] Der Reichsminister der Finanzen machte darauf aufmerksam, daß gerade im Interesse der leistungsschwachen Länder eine Verlängerung des Sperrgesetzes erforderlich sei. Was solle man im übrigen veranlassen, wenn nach dem 1. Oktober noch keine Einigung gerade in Thüringen erzielt worden sei und wenn dann der Reichstag nicht versammelt sei, so daß eine Verlängerung des Sperrgesetzes nicht möglich sei?

Das Reichskabinett faßte folgenden Beschluß:

Es solle zunächst das Reichsministerium des Innern auf die Länder in dem Sinne einwirken, daß sie mit den ehemaligen Fürstenhäusern weiter verhandelten. Wenn die ehemaligen Fürstenhäuser sich verpflichteten, die Bestimmungen des Sperrgesetzes vielleicht bis zum Wiederzusammentritt des Reichstags nach Ablauf der Sommerpause, also ungefähr bis Anfang Dezember, auch weiterhin nach dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als verbindlich anzusehen, dann bestehe kein Bedürfnis für eine Verlängerung des Sperrgesetzes. Für schwierige Einzelfälle müsse eine Einzelprüfung vorbehalten werden11.

11

Fortsetzung der Kabinettsberatung über diese Frage: Dok. Nr. 253, P. 4.

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