1.91.2 (ma32p): [Anlage 2]

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[Anlage 2]

Der Staatssekretär im Büro des Reichspräsidenten an den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 10. April 1926 (Abschrift)

Mit den Ausführungen in dem vorbezeichneten, abschriftlich hierher mitgeteilten Schreiben an den Herrn Reichsminister des Auswärtigen9 und den Darlegungen der diesem Schreiben beigefügten gutachtlichen Äußerung des Herrn Staatssekretärs im Reichsministerium des Innern10 kann der Herr Reichspräsident sich nicht einverstanden erklären.

9

Siehe Anm. 8.

10

Anlage 1.

[1048] Zunächst vermag der Herr Reichspräsident eine Notwendigkeit, jetzt, nachdem die neue Reichsverfassung fast 7 Jahre in Kraft ist, die bisher geübte Praxis zu ändern, nicht einzusehen. Was die Rechtslage anbetrifft, so ist diesseitigen Erachtens die im Artikel 55 der Reichsverfassung vorgesehene Geschäftsordnung lediglich dazu da, um die die Zuständigkeit der Reichsregierung ordnenden Bestimmungen der Reichsverfassung auszuführen und im einzelnen zu regeln; sie kann daher niemals den grundlegenden Zuständigkeitsbestimmungen der Artikel 56, 57 sowie 45 und 46 zuwiderlaufen. Aber abgesehen davon hat jedenfalls der Herr Reichspräsident durch die Genehmigung dieser Geschäftsordnung niemals beabsichtigt, eine Beschränkung der ihm in Personalfragen verfassungsmäßig zustehenden Rechte einzuführen oder sich an ein Vorschlagsrecht der Reichsregierung zu binden, wie die gutachtliche Äußerung des Herrn Staatssekretärs im Reichsministerium des Innern annimmt. Ganz im Gegenteil hat der verstorbene Herr Reichspräsident11 stets mit aller Entschiedenheit daran festgehalten, daß er bei Personalernennungen, insbesondere aber bei Ernennungen der diplomatischen Vertreter des Reichs an kein Vorschlagsrecht der Reichsregierung gebunden und lediglich durch die verfassungsmäßige Gegenzeichnung beschränkt ist; ebenso hält mit gleicher Bestimmtheit auch der gegenwärtige Herr Reichspräsident daran fest, daß er bei der Ernennung der Beamten nur an die Gegenzeichnung des zuständigen Herrn Reichsministers gebunden ist.

11

Ebert.

Dazu kommt, daß für die hier in Frage stehende Ernennung von Beamten des auswärtigen Dienstes eine besondere verfassungsmäßige Vorschrift gegeben ist. Während Artikel 46 allgemein bestimmt, daß der Herr Reichspräsident die Reichsbeamten ernennt, leitet Artikel 45 aus der dem Reichspräsidenten übertragenen völkerrechtlichen Vertretung nochmals ausdrücklich das Recht des Reichspräsidenten ab, die Gesandten zu beglaubigen, d. h. sie mit der Vollmacht zur völkerrechtlichen Vertretung einer fremden Regierung und einem fremden Staatsoberhaupt gegenüber zu versehen. Der Herr Reichspräsident ist – wie er mich ausdrücklich mitzuteilen beauftragt – nicht gewillt, sich durch Kabinettsbeschlüsse in diesen seinen verfassungsmäßigen Rechten beschränken oder binden zu lassen, und muß sich in jedem Falle die Freiheit seiner Entschließung über Ernennungsvorschläge vorbehalten12.

12

Hierzu vermerkte StS Kempner am 20.4.26 nach einem Vortrag bei RK Luther: „Der Kanzler ist der Ansicht, daß die Auffassung des Herrn Reichspräsidenten nicht zutrifft. Aus der völkerrechtlichen Vertretung des Reichs folge nicht, daß die Ernennung von Beamten des Außendienstes anders gehandhabt werden muß als die aller übrigen Beamten. Wenn der Reichspräsident nur unter Gegenzeichnung des Außenministers die Besetzung aller Außenposten vornehmen könne, ohne daß der Reichskanzler damit befaßt zu werden brauche, so läge darin die Möglichkeit, daß Reichspräsident und Außenminister die Außenpolitik unter Ausschaltung des Kanzlers führten. Dieses aber widerspreche der Verfassung, nach der der Kanzler die Richtlinien der Politik bestimmt.“ (R 43 I /553 , Bl. 247–248). Im Auftrag des RK erbat der StSRkei am 23.4.26 ein gemeinsames Gutachten des RIM und des RJM (ebd., Bl. 245), das mit dem oben abgedruckten Schreiben (Anlage 3) erstattet wurde.

gez. Dr. Meissner

Staatssekretär

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