2.14.2 (mu21p): 2) Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung.

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2) Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung.

Staatssekretär Geib trug die Vorlage vor8. Er bat um die Ermächtigung, im Verordnungswege die Grenze für die Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung auf 8400 RM festsetzen zu können.

8

In seiner Vorlage vom 4. 8. hatte der RArbM erklärt, daß die Versicherungsgrenze von 6000 RM (jährliches Einkommen) nicht mehr ausreiche. Die Angestelltenverbände würden die Grenze von 12 000 RM fordern; gleichfalls ihre Vertreter in der Reichsversicherungsanstalt, während dort das Direktorium für 8400 RM sei; bei der Reichsknappschaft solle die Grenze unbeschränkt überschritten werden. Die Arbeitgeber seien gegen jede Erweiterung der Versicherungsgrenze. Die DDP habe die Grenze von 8400 RM (RT-Drucks. Nr. 132 ), die SPD die Grenze von 9600 RM gefordert (RT-Drucks. Nr. 183 ). Das Zentrum fordere die Erweiterung ohne Zahlenangabe (RT-Drucks. Nr. 311 ). Acht Prozent der Angestellten hätten im Lauf des letzten Jahres die Versicherungsgrenze überschritten. Auf Grund der Regierungserklärung habe der RArbM eine VO zur Erhöhung auf 8400 RM entworfen, gegen die der RWiM Einspruch erhoben habe. Die Angestelltenverbände seien inzwischen enttäuscht, da der für die Erweiterung günstige Zeitpunkt des 1.8.28 verpaßt worden sei. Aus der Erhöhung der Versicherungsgrenze werde eine Beitragseinnahme von 40 Mio RM erwartet. Die Erweiterung bedeute nur eine Verschiebung der Beitragslast von freiwilliger auf Pflichtversicherung. Die alte RReg. habe nur wegen der RT-Wahl die Erhöhung, die von allgemeiner politischer Bedeutung sei, zurückgestellt (R 43 I /2101 , Bl. 69 f.). Am 4. 8. hatte Wissell außerdem den RK gebeten, ihn gegenüber dem RWiM bei der Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze zu unterstützen, da die Angestellten in Gegensatz zur RReg. gerieten, wenn die Angelegenheit nur zurückgestellt werde (SPD: Nachlaß Müller  O II). Im gleichen Sinn äußerte sich am 9. 8. der Afa (SPD: Nachlaß Müller O II).

[58] Der Reichswirtschaftsminister erklärte, daß es ihm wünschenswerter gewesen wäre, wenn er sich vor dem jetzigen Schritt des Reichsarbeitsministers mit diesem persönlich über das Gesamtprogramm der sozialen Maßnahmen hätte verständigen können. Die Heraufsetzung der Pflichtversicherungsgrenze in der Angestelltenversicherung habe grundsätzliche Bedeutung insofern, als sie eine Erweiterung der bisherigen Sozialpolitik darstelle. Sie wäre daher zweckmäßiger im Gesamtrahmen der Sozialpolitik geprüft und entschieden worden. So wie die Dinge indessen gelaufen seien, müsse auch er zugeben, daß das Kabinett heute einer Beschlußfassung über die Heraufsetzung der Sozialversicherung nicht mehr aus dem Wege gehen könne. Insofern stimme er der Vorlage des Reichsarbeitsministers zu. Hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze sei er indessen anderer Meinung als der Reichsarbeitsminister. Er halte ein Hinausgehen über eine Grenze von 7800 RM nicht für erforderlich.

Nach kurzer weiterer Aussprache stimmte das Reichskabinett in seiner Mehrheit dem Antrage des Reichsarbeitsministers zu9.

9

Die Änderung wurde im RGBl. 1928 I, S. 372  verkündet.

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