2.147.1 (mu21p): Strafrechtsreform, Landesverrat.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

Strafrechtsreform, Landesverrat.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor1. Er betonte, daß grundsätzlich eine Einschränkung der Landesverratsprozesse dringend erwünscht sei. Im Jahre 1928 seien 300 Anzeigen wegen Landesverrats erstattet, es seien jedoch schließlich nur vier Fälle verhandelt worden. In zahlreichen Fällen wünsche auch die Reichswehr im Reichsinteresse keine gerichtliche Verhandlung.

1

Über den Inhalt des § 115 a des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs hatte seit Dezember 1928 zwischen den Parteien und zwischen den Ressorts keine Einigung erzielt werden können (Material hierzu in R 43 I /557 ). Auf Antrag des RJM waren die Beratungen über die Behandlung des Landesverrats im Strafgesetzbuch-Ausschuß zurückgestellt worden (Vermerk Wiensteins vom 23. 2.; R 43 I /557 , Bl. 227). Eine neue Kabinettsvorlage, die der RJM am 2. 3. eingebracht hatte, war in einer Chefbesprechung behandelt worden. In ihr hatte das AA der Vorlage zugestimmt, der RIM jedoch Streichungen verlangt, denen der RWeM die Zustimmung verweigert hatte (Vorlage des RJM vom 2. 3.; R 43 I /557 , Bl. 236 f.).

Sodann erörterte der Reichsminister der Justiz den beiliegenden Entwurf des § 115 a2 und führte aus, daß der Reichsminister des Innern die Streichung der Worte: „nicht anders abwendbare“ wünsche. Diesem Standpunkt des Reichsministers des Innern stimme er zu. Die Beibehaltung der Worte sei aus sachlichen Gründen nicht unbedingt nötig. Nur im Falle der Streichung der Worte hoffe er auf eine glatte parlamentarische Verabschiedung.

2

Diese Fassung lautete: „Wer ein Staatsgeheimnis in der Absicht bekanntgibt, eine nicht anders abwendbare, unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr für den verfassungsmäßigen inneren Bestand des Reiches abzuwenden, wird mit Gefängnis bestraft. – Die Tat wird auf Verlangen der RReg. verfolgt. – Der Täter ist straffrei, wenn er die Gefahr aufgedeckt oder abgewendet hat.“

Staatssekretär Zweigert führte aus, daß der Tatbestand des § 115 a jede Bedeutung verliere, wenn die erwähnten Worte bestehen blieben. In politischer Beziehung denke er ebenso wie der Reichsminister der Justiz, daß nämlich im Falle der Beibehaltung der Worte: „nicht anders abwendbare“ eine Annahme des § 115 a durch den Reichstag kaum zu erwarten und dadurch das Zustandekommen des Strafgesetzentwurfs gefährdet sein werde.

Generalmajor von Schleicher erklärte sich im Auftrage des Reichswehrministers mit der Streichung der Worte: „nicht anders abwendbare“ nicht einverstanden und betonte die grundsätzlichen Bedenken gegen jede Ausnahme von dem Tatbestand des Landesverrats.

Der Reichskanzler erklärte die Streichung der Worte: „nicht anders abwendbare“ aus sachlichen und politischen Gründen für erforderlich.

Der Reichskanzler stellte als Auffassung der Mehrheit der anwesenden[473] Mitglieder des Reichsministeriums fest, daß der Reichsminister der Justiz die aus der Anlage ersichtliche Fassung des § 115 a im Ausschuß des Reichstags vertreten solle mit der Maßgabe, daß die Worte: „nicht anders abwendbare“ gestrichen werden3.

3

Vgl. Koch-Wesers Tagebuchnotiz über die Besprechung beim RPräs. am 20. 3. (Anm. 2 zu Dok. Nr. 157). – In erster Lesung wurde der Paragraph – jedoch ohne Schlußabsatz – im Ausschuß am 12. 4. angenommen. Wienstein vermerkte dazu, daß die zweite Lesung evtl. erst in einem Jahr erfolgen werde (25. 4.; R 43 I /557 , Bl. 246). Weitere Ressortberatungen über die Bestimmungen zum Landesverrat erfolgten erst im Herbst 1930 (R 43 I /557 ).

Extras (Fußzeile):