2.69.4 (mu21p): 4. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Kabinett Müller II. Band 1 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

Extras:

 

Text

RTF

4. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes.

Der Reichsarbeitsminister erläuterte die Vorlage5.

5

Zur Vorgeschichte hatte der RArbM bei der Zuleitung des GesEntw. mitgeteilt, das RKab. habe am 26.11.1926 dem Entwurf eines Gesetzes zugestimmt, das dem RR und RWiR zugeleitet worden sei. Der RWiR habe mehrere Gutachten erstattet, zuletzt am 17.7.28. In zwei Lesungen habe der RR den GesEntw. am 29.3.28 verabschiedet; diese Fassung sei als 44. Sonderheft des Reichsarbeitsblattes veröffentlicht worden. Wegen der Auflösung des RT sei der Entwurf dort nicht mehr vorgelegt worden. Unter Verweis auf die Regierungserklärung v. 3. 7. hatte der RArbM erklärt, daß bei der Neubildung im Kabinett zur Wiedereinbringung grundsätzlich Stellung genommen worden sei. „Die Prüfung der Frage der Organisation der Arbeitsaufsicht, die auf Grund des vom Vorläufigen RWiR erst nach der Verabschiedung des früheren Entwurfs durch den RR erstatteten Gutachtens, auf Grund eines vom ADGB aufgestellten Gegenentwurfs und unter Berücksichtigung der sich hieran anknüpfenden Erörterungen erfolgen mußte, erforderte infolge ihres Zusammenhangs mit den Fragen der Organisation der gesamten Sozialverwaltung der Länder und mit der Reichsreform eingehende Untersuchungen und Erörterungen. Mit ihrem Ergebnis in dem vorliegenden Entwurf hat sich der größere Teil der Landesregierungen, insbesondere auch die preußische, einverstanden erklärt.“ Bei der Neubearbeitung hätten sich noch einzelne Unstimmigkeiten und Wünsche der Beteiligten gegeben, die aber keine grundsätzliche Änderung der Vorschriften erforderlich machten. Sie beträfen den Jugendschutz und sprachliche Änderungen, sowie das Urteil des Reichsbahngerichts v. 24.7.28 (RArbBl. I – amtl. Teil – 1928, S. 247). Noch bestehende Meinungsverschiedenheiten mit den Ressorts sollten vor der Kabinettssitzung geregelt werden. Der GesEntw. solle Anfang 1929 dem RT zugehen (13.11.28; R 43 I /2021 , Bl. 31-33).

Der Reichspostminister erklärte, daß er sich von seinem parteipolitischen Standpunkt aus die Bedenken zu eigen machen müsse, die der Bayerische Ministerpräsident in seinem den Mitgliedern des Reichskabinetts bekannten Schriftwechsel mit dem Reichskanzler gegen den 6. Abschnitt (Durchführung des Gesetzes) geltend gemacht habe6.

6

Vgl. Dok. Nr. 56, 58 u. 62.

Der Reichsarbeitsminister erwiderte, daß diese Bedenken nicht durchschlagend seien, insbesondere, daß die vorgesehene Organisation der Arbeitsschutzbehörden mit den Beschlüssen der Länderkonferenz nicht im Widerspruch stehe. Im übrigen sei der Gesetzentwurf mit den Länderregierungen eingehend vorerörtert worden. Bei dieser Gelegenheit seien die bayerischen Bedenken nur von Württemberg und Hessen unterstützt worden.

[236] Der Reichsminister des Innern erklärte, daß die Ministerpräsidenten von Bayern und Sachsen ihm gegenüber bei der konstituierenden Sitzung der von der Länderkonferenz eingesetzten beiden Unterausschüsse den Wunsch unterbreitet hätten, die Reichsregierung zu ersuchen, vor Abschluß der Arbeiten der Länderkonferenz von der Errichtung neuer Reichsbehörden Abstand zu nehmen7. Er habe die Erfüllung dieses Wunsches zugesagt und erfülle ihn durch diese Erklärung. Im übrigen aber sei er der gleichen Meinung wie der Reichsarbeitsminister, daß die Organisation der Arbeitsschutzbehörden im vorliegenden Gesetzentwurf nicht gegen die Beschlüsse der Länderkonferenz verstoße.

7

Vgl. Dok. Nr. 61.

Dieser Meinung schlossen sich die übrigen Reichsminister an.

Nach einer weiteren Aussprache über verschiedene Einzelheiten des Gesetzentwurfs billigte das Kabinett die Vorlage gegen die Stimme des Reichspostministers.

Extras (Fußzeile):