2.92.1 (mu21p): Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft (Spruch des Staatsgerichtshofs).

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Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahngesellschaft (Spruch des Staatsgerichtshofs).

Staatssekretär Dr. Meissner verlas zunächst das Abschiedsgesuch des Reichsgerichtspräsidenten1.

1

Siehe die Begründung des Rücktritts in Schultheß 1928, S. 211. Präsident Simons hatte darin erklärt, daß durch seine Geschäftsleitung der Konflikt zwischen Exekutive und Gericht entstanden sei.

Anschließend trug der Reichsverkehrsminister dem Reichskabinett seinen Vorschlag einer Stellungnahme der Reichsregierung zu der Eingabe des Reichsgerichtspräsidenten vor.

[321] Das Reichskabinett erklärte sich nach Vornahme geringfügiger Änderungen mit diesem Entwurf einverstanden2.

2

Vgl. Dok. Nr. 93. In einer Chefbesprechung, an der der RFM, der RJM, der RVM, StS Zweigert u. StS Meissner teilgenommen hatten, war man der Meinung gewesen, daß die Beschwerde des RGPräs. wegen Verfassungsverletzung und Achtungsverletzung zurückzuweisen sei. Ein Vermittlungsversuch der RPräs. sei erst nach der Wiederherstellung der Autorität der RReg. durch eine Erklärung der RPräs. möglich. Die Beschwerde des RGPräs. sei für unbegründet zu erklären; dadurch werde sich sein Rücktritt schwerlich vermeiden lassen. Zur MinBespr. am 19. 12. solle der RVM den Antwortentwurf für das Schreiben des RK an den RPräs. vorlegen, in dem auch der Vorschlag für die Antwort des RPräs. an den RGPräs. enthalten sein solle. StS Meissner hatte erklärt, daß der RPräs. nur bei einer Aussicht auf Erfolg einen Vermittlungsversuch machen werde (Vermerk Plancks vom 18.12.28; R 43 I /1059 , Bl. 263).

In eingehender Debatte wurde erörtert, in welcher Weise die Antwort des Herrn Reichspräsidenten dem Reichsgerichtspräsidenten zugestellt werden solle.

Das Ergebnis dieser Beratung war folgendes:

Staatssekretär Dr. Meissner stellte mit Zustimmung des Reichskabinetts in Aussicht, daß der Herr Reichspräsident seine Stellungnahme dem Reichsgerichtspräsidenten in einem Schreiben mitteilen werde, das dem Reichskanzler zur Weiterleitung übergeben werden solle3. Gleichzeitig werde voraussichtlich der Herr Reichspräsident in einem weiteren Schreiben den Präsidenten des Reichsgerichts auffordern, ihn zwecks weiterer Klärung der Angelegenheit zu mündlicher Rücksprache aufzusuchen. An dieser Rücksprache sollten dann auch der Reichskanzler und die zumeist beteiligten Reichsminister teilnehmen4.

3

Siehe Dok. Nr. 94.

4

Mit Schreiben vom 20. 12. drückte der RPräs. dem RGPräs. sein Bedauern über das Rücktrittsgesuch vom 16. 12. aus und lud zu einer mündlichen Aussprache unter Beteiligung des RK und des RJM ein (R 43 I /1059 , Bl. 259 f.). Vgl. Dok. Nr. 97.

Es bestand ferner Einvernehmen im Reichskabinett darüber, daß mit dem Begleitschreiben des Reichskanzlers an den Reichsgerichtspräsidenten gleichzeitig diesem die Stellungnahme der Reichsregierung, wie sie dem Herrn Reichspräsidenten vorgelegt worden sei, in ihren wesentlichen Teilen abschriftlich mitgeteilt werden solle. Es wurde ferner vorgesehen, daß der Reichsminister der Justiz, der Reichsminister der Finanzen und der Reichsverkehrsminister baldigst über die Formulierung einer weiteren Äußerung des Reichskanzlers in seinem Begleitschreiben beraten sollten, durch die dem Reichsgerichtspräsidenten zum Ausdruck gebracht werden könne, daß der Reichsregierung selbstverständlich jede Absicht einer Nichtachtung des Staatsgerichtshofs ferngelegen habe. Endlich solle das Begleitschreiben den Hinweis darauf enthalten, daß es unter den gegebenen Umständen erforderlich sein werde, den Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 15. Dezember zu revidieren5.

5

Siehe Dok. Nr. 94.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

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