1.1.1 (mu22p): [Vorbereitung der Arbeit in den Organisationskomitees.]

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RTF

[Vorbereitung der Arbeit in den Organisationskomitees.]

Die Aussprache diente der Vorbereitung der Instruktionen für die deutschen Delegierten zu den Organisationskomitees für

a) die Reichsbahn.

b) die Reichsbank.

Zunächst einigte man sich in längerer Aussprache dahin, daß bei den Verhandlungen in den Organisationskomitees grundsätzlich versucht werden soll, alles herauszuholen, um die deutsche Souveränität auf allen Gebieten möglichst weitgehend wieder herzustellen.

Reichsbankpräsident Dr. Schacht erklärte auf Befragen, daß die Empfehlungen der Sachverständigen im Sachverständigenplan keineswegs so starr seien, daß sie nicht in den Organisationskomitees eingehend erörtert werden könnten und daß es jeder Partei unbenommen sei, in den Organisationskomitees für ihre Sache zu kämpfen. Dieses sei nach seinen Feststellungen auch die Auffassung der Vertreter der Gegenseite.

Sodann wurden die vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten „Weisungen für die deutschen Mitglieder des Unterausschusses für die Anpassung des Reichsbahngesetzes an die Empfehlungen des Young-Plans“ eingehend besprochen und mit gewissen Änderungen, über die Einverständnis erzielt wurde, gutgeheißen1.

1

Grundlage der Weisungen waren die allgemeinen Richtlinien, die in der Ministerbesprechung vom 8.7.29, P. 1 (Dok. Nr. 251) beschlossen worden waren. Die internationale Bindung des RB-Gesetzes sollte auf eine möglichst geringe Zahl von Grundsätzen und Vorschriften sowie auf ein zeitliches Mindestmaß beschränkt werden. Der ausländische Einfluß auf die RB-Organisation war „restlos zu beseitigen“, dagegen der der RReg. im Rahmen der internationalen Bindungen zu verstärken, und zwar u. a. dergestalt, daß sie die Besetzung des Verwaltungsrats bestimme und auf die Tarifgestaltung Einfluß habe. Außerdem erschien eine Revisionsklausel erforderlich (R 43 I /294 , Bl. 382-389, hier: Bl. 382-389).

Sodann trug der Reichswirtschaftsminister den wesentlichen Inhalt der noch nicht schriftlich fixierten „Weisungen für die deutschen Mitglieder des Unterausschusses für die Anpassung des Reichsbankgesetzes an die Empfehlungen des Young-Plans“ vor2.

2

Diese Weisungen wurden am 2. 8. übermittelt (R 43 I /294 , Bl. 422, hier: Bl. 422). Sie sahen detaillierte Änderungen auf folgenden Gebieten vor: „A) Organisation der Rbk. B) Geschäftskreis der Bank. C) Kommissar für die Notenausgabe. D) Gewinnverteilung und Liquidation. E) Allgemeine Angleichung von Einzelvorschriften.“ Um ein „zusammengeflicktes Bankgesetz“ und den Hinweis auf die Entstehung des Gesetzes zu vermeiden, sei „die Änderung zwar in Form einer Novellen-Gesetzgebung zu kleiden, aber die Bekanntmachung des gesamten Gesetzes in neuer Fassung alsbald dabei vorzusehen“ (R 43 I /294 , Bl. 423-427, hier: Bl. 423-427).

[838] Wesentliche Bedenken wurden von keiner Seite geäußert.

Der Reichswirtschaftsminister versicherte noch, daß die Weisungen zu der Ministerbesprechung vom 2. August schriftlich vorliegen würden.

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