1.101.3 (mu22p): Agrarzölle.

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Agrarzölle.

Der Reichsminister der Finanzen sprach sich für die Stützung des Roggenpreises durch Förderung der Verfütterung von Roggen aus. Der überschüssige Roggen solle hierzu aus dem Osten nach dem Westen gebracht, die Transportkosten auf öffentliche Mittel übernommen werden. Zunächst seien hierfür bis zu 20 Millionen RM vorzusehen.

Durch Verfütterung des Roggens solle die Einfuhr von Futtergerste verringert werden. Dadurch würden der Reichskasse die Zollausfälle erspart, soweit sie bei der Ausfuhr von Roggen und der Einfuhr von Futtergerste durch das Einfuhrschein-System entständen. Die Aufwendungen für Transportzwecke würden dadurch voraussichtlich gedeckt werden.

Der Zoll für Futtergerste müsse auf 5 RM erhöht werden; nur soweit die Mäster Futterroggen, der durch Rotfärben kenntlich gemacht würde, verfütterten, sollten sie im Verhältnis von drei Teilen Roggen zu sieben Teilen Futtergerste diese zum alten Zollsatze von 2 M einführen können.

Die Sozialdemokratische Partei könne sich mit diesem Vorschlage nur einverstanden erklären, wenn gleichzeitig die Getreidezölle in einer für sie erträglichen Weise geregelt würden. Es müßte jedenfalls vermieden werden, daß die Regierungsparteien bei den Abstimmungen über die Agrarfragen wieder auseinanderfielen.

[1167] Mit der Bestimmung von gleitenden Zöllen für Getreide sei er grundsätzlich einverstanden5. Die Stützung eines Preises von 220 M für den Roggen und den Preis von 250,– M für den Weizen halte er für angemessen, eine gewisse elastische Handhabung im Gegensatz zu Monopolpreisen für geboten.

5

Auf Grund der Parteiführerbesprechung am 18. 11. (siehe Dok. Nr. 354) schlug der REM am 19. 11. vor, den Roggensatz von 7 auf 9,50 RM zu erhöhen (R 43 I /2420 , Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262). Der alte Zollsatz solle wieder eintreten, wenn der Börsenpreis zwei Monate im Durchschnitt über 24 RM gelegen habe, bleibe der Preis auch nach der Zollherabsetzung bestehen, solle der Satz nur noch 6 RM betragen. Im gleichen Sinn war für Weizen eine Zollanhebung von 7,50 RM auf 10 RM beantragt. Bei zweimonatigem Börsenpreis von 27 RM sollte der Satz wieder 7,50 und im dritten Monat 6,50 RM betragen. Gleiche Bedingungen galten für Hafer und Gerste, die von 9,50 RM auf 7 bzw.RM herabgesetzt werden sollten, wenn der Börsenpreis 27 bzw. 24 RM betrug (a.a.O.).

Bedenken habe er aber dagegen, daß die Preise für Roggen und Weizen von vornherein auf 9,50 und 10,– M festgesetzt würden. Eine andere Formulierung der Zollbestimmung sei erforderlich. Dabei könne von den geltenden autonomen Zöllen ausgegangen werden.

Zur Änderung des Zolles müsse ein Beschluß der Reichsregierung genügen. Reichsrat und Reichstagsausschuß dürften nicht eingeschaltet werden6. Die Klagen des Handels über die Zolländerungen seien nicht berechtigt, wenn zwischen der Festsetzung und dem Inkrafttreten neuer Zölle eine längere Zeitspanne liege.

6

Der REM hatte bei den Gleitzöllen die Formulierung benutzt: „Die RReg. hat mit Zustimmung des RR und eines RT-Ausschusses den Zollsatz für […] auf […] RM herabzusetzen, wenn […]“ (19. 11.; R 43 I /2420 , Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262).

Der Minister für Ernährung und Landwirtschaft begrüßte das grundsätzliche Einverständnis des Reichsministers der Finanzen mit seinen Vorschlägen. Er erklärte sich bereit, den Abänderungswünschen entgegenzukommen.

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