1.144.3 (mu22p): 3. Vorbereitung der Haager Konferenz.

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RTF

3. Vorbereitung der Haager Konferenz.

Ministerialdirektor Dr. Gaus hielt zunächst einen einleitenden Vortrag über die den Reichsministern vorliegenden Entwürfe des Brüsseler Juristenausschusses3.

3

Die Entwürfe enthalten: 1. Begleitschreiben des Vorsitzenden des Juristenausschusses an den Präsidenten der Haager Konferenz, 2. eine Skizze des Haager Schlußprotokolls, 3. ein Verzeichnis der Anlagen des Schlußprotokolls. Von diesen Anlagen hatte der Juristenausschuß ausgearbeitet und beigefügt: a) Schuldbescheinigung des Deutschen Reiches, b) Rechtsstellung der BIZ, c) Verfahrensordnung des Schiedsgerichts (R 43 I /299 , Bl. 173-214, hier: Bl. 173-214 und 1440).

Anschließend erläuterte Ministerialrat Berger in großen Zügen die vom Juristenausschuß ausgearbeitete „Schuldbescheinigung des Deutschen Reiches“4.

4

Siehe dazu RGBl. 1930 II, S. 110  ff.

Der Reichsminister des Auswärtigen schlug sodann vor, aus dem gesamten Fragenkomplex der offenen Fragen folgende 3 Gruppen vor der für den Nachmittag vorgesehenen gemeinsamen Besprechung mit dem Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht im einzelnen vorzuerörtern.

1. Sicherung der Dawes-Anleihe,

2. Liquidierung der Vergangenheit,

3. Sanktionsfrage.

1. Sicherung der Dawes-Anleihe.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Sachverhalt vor. Während der Ausschuß für die angewiesenen Einnahmen als negatives Pfand im Sinne des Young-Planes nur die Zölle, die Biersteuer, die Tabaksteuer und die Erträgnisse aus dem Branntweinmonopol, nicht dagegen die Zuckersteuer vorgesehen hat, verlangt Parker Gilbert als Vertreter der Treuhänder der Dawes-Anleihe[1312] mit Rücksicht auf die Bestimmungen des General Bond der Dawes-Anleihe, in dem die Verpfändung der Zuckersteuer als Nebensicherheit ausdrücklich ausgesprochen ist5, die Aufrechterhaltung dieser Steuer. Die Forderung ist rein rechtlich mit Erfolg nicht zu bekämpfen; praktisch ist sie unberechtigt, da, abgesehen von der allgemeinen Überdeckung des Dawes-Anleihe-Dienstes in Höhe von zur Zeit 8 Millionen jährlich durch die angewiesenen Einnahmen der Ausfall der Zuckersteuer durch die Mehrerträgnisse der Tabak- und Biersteuer mehr als wettgemacht wird.

5

Siehe Unteranlage I zur Anlage I des Londoner Schlußprotokolls: Kapitel II, Abs. 2 (RGBl. 1924 II, S. 300  f.).

In der Aussprache wurde von mehreren Reichsministern, insbesondere von dem Reichsminister des Innern darauf hingewiesen, wie unerwünscht es sei, daß die Reichsregierung unter fremdem Druck von ihrem Finanzprogramm, in welchem der Wegfall der Zuckersteuer vorgesehen ist, abweichen muß. Der Fortbestand der Zuckersteuer an sich wurde allseitig für möglich gehalten, zumal, da von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen wurde, daß das Finanzprogramm der Reichsregierung vom 9. Dezember nach Lage der Verhältnisse ohnehin nicht restlos durchgeführt werden könne.

Der Reichsminister der Finanzen wurde beauftragt, mit Parker Gilbert als Vertreter der Treuhänder für die Dawes-Anleihe mündlich mit dem Ziele zu verhandeln, für die Zukunft wenigstens eine gewisse Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Erhebung der Zuckersteuer zu schaffen6.

6

Parker Gilbert war gebeten worden, keine weiteren Schritte bis zu dieser Chefbesprechung zu unternehmen (Rkei-Vermerk vom 24.12.29; R 43 I /299 , Bl. 293, hier: Bl. 293), nachdem der RK ein von Hilferding entworfenes Antwortschreiben auf Parker Gilberts Vorstellungen vom 11. 12. (R 43 I /299 , Bl. 270-274, hier: Bl. 270-274) nicht unterzeichnet hatte (Vermerk Pünders vom 23. 12.; R 43 I /299 , Bl. 270-274, hier: Bl. 270-274). Moldenhauer versicherte dem Reparationsagenten, daß die Zuckersteuer nur außer Hebung gesetzt, jedoch nicht beseitigt werden solle. Ihre Beseitigung wäre auch nicht ohne Zustimmung der Treuhänder erfolgt. „Übrigens wäre auch im Falle der unveränderten Durchführung des Finanzprogramms für die Pfandgläubiger eine Verbesserung eingetreten, weil die in Aussicht genommene Erhöhung der Tabak- und Biersteuer um 416 Millionen den Ausfall der Zuckersteuer bei weitem überdeckt hätte; […]“ (28.12.29; R 43 I /299 , Bl. 301-304, hier: Bl. 301-304). Und noch einmal am 30. 12. erklärte der RFM gegenüber Parker Gilbert: „Zwecks Vermeidung von Mißverständnissen darf ich darauf hinweisen, daß, wie ich Ihnen mündlich bestätigt habe, jede Form der Beseitigung der Zuckersteuer an die Zustimmung der Treuhänder gebunden wäre.“ (R 43 I /299 , Bl. 315, hier: Bl. 315).

2. Liquidierung der Vergangenheit.

Ministerialdirektor Dr. Dorn vom Reichsfinanzministerium berichtete in großen Zügen über folgende Fragen:

a)

Formulierung der Verzichtsklausel,

b)

Einstellung der Liquidationen,

c)

Verhältnis zwischen Haager Schlußprotokoll und dem deutsch-polnischen Abkommen.

Zu a): Formulierung der Verzichtsklausel.

Nach der von allen Sachverständigen angenommenen Ziffer 142 des Young-Planes werden mit der Annahme des neuen Planes die Abrechnungen zwischen Deutschland und der Reparationskommission über die vor der Zeit[1313] des Dawes-Planes liegenden Vorgänge, einschließlich der Abrechnung, die eine Gutschrift auf Kapitalschuld bedingen, gegenstandslos7. Unter diesen Kontenschluß fällt nach Ansicht der Gläubigerregierungen auch der Anspruch auf die Liquidationsüberschüsse. Diese Auffassung ist von den deutschen Unterhändlern in Paris in den Verhandlungen des Liquidations-Komitees mit aller Energie bekämpft worden, obwohl zur Stütze der deutschen These durchschlagende rechtliche Argumente nach dem Young-Plan nicht geltend gemacht werden konnten. In Ziffer 143 verlangen die Gläubiger-Sachverständigen mit Rücksicht auf die Ermäßigung der Annuitäten einen Verzicht Deutschlands auf alle unerledigten Ansprüche wegen früherer Vorgänge8. Die deutschen Sachverständigen haben ihre abweichende Auffassung im Young-Plan nicht zum Ausdruck gebracht; der Plan enthält lediglich die Bestimmung, daß die Regelung der Verzichtsfrage den Regierungen überlassen bleiben soll.

7

Siehe RGBl. 1930 II, S. 454 .

8

Siehe RGBl. 1930 II, S. 454  f.

Das Kabinett beschloß auf Grund der Aussprache folgendes deutsches Verhandlungsziel für die Haager Konferenz:

Nachdem der in Paris aufrechterhaltene Vorbehalt in der Frage der Liquidationsüberschüsse durch das deutsch-englische und das deutsch-französische Liquidationsabkommen und durch den in kurzem zu erwartenden Abschluß der mit Belgien und Italien geführten Verhandlungen gegenüber den einladenden Mächten im wesentlichen gegenstandslos geworden ist9, kann die in Paris erkämpfte unter D des Berichtes des Liquidationskomitees wiedergegebene sogenannten limitative Vergleichsformel ohne wesentliche Änderungen in das Haager Schlußprotokoll übernommen werden10. Die Formel ist für Deutschland erträglich, da ein Verzicht auf private Ansprüche, mit Ausnahme der zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Kriegsgefangenen-Forderungen und der Aufwertungsforderungen für die Schutzgebietsanleihe, vermieden werden konnte. Bei Annahme der limitativen Formel ist jedoch Ziffer 5 (Liquidationsverzicht) nach Möglichkeit zu streichen und eine ausdrückliche Anerkennung eines Liquidationsverzichtes zu vermeiden, um die mit Kanada geführten Verhandlungen auf Herausgabe der Liquidationsüberschüsse nicht zu gefährden11.

9

Das deutsch-englische Abkommen war am 19. 12. geschlossen worden und das deutsch-französische wurde am 31. 12. unterzeichnet (RGBl. 1930 II, S. 552  ff. und 562 ff.). Zu den Abkommen mit Belgien und Italien siehe Schultheß 1930, S. 429; die Texte siehe im RGBl. 1930 II, S. 546  ff. und 586 f.

10

Siehe RGBl. 1930 II, S. 85  ff.

11

Zum deutsch-kanadischen Abkommen siehe RGBl. 1930 II; S. 569  ff.

Die von Griechenland, Polen, Rumänien, Jugoslawien und der Tschechoslowakei verlangte Formel ist abzulehnen. Sie enthält in Bezug auf Deutschland den Verzicht auf Staats- und Privatforderungen, während die genannten Mächte lediglich die Bestimmungen der Ziffer 143 des Sachverständigen-Planes anerkennen, d. h. ihrerseits zum mindesten auf Privatforderungen nicht verzichten. Die Stellungnahme der Mächte, die diese Formel verlangen, zu dem gesamten Haager Vertragswerk wird von der Lösung der Frage der Ostreparationen abhängig sein. Gelingt eine solche, so ist zu versuchen, diese Mächte[1314] auch in der Verzichtsfrage zur Aufgabe ihrer Formel und zum Anschluß an die Formel der einladenden Mächte zu veranlassen12. Für Polen wird die Frage im Falle der Ratifizierung des deutsch-polnischen Abkommens gegenstandslos.

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Zum Ergebnis der Verhandlungen über die Ostreparationen siehe Schultheß 1930, S. 435.

Zu b): Einstellung der Liquidationen.

Auch hier können durch den Abschluß des deutsch-englischen und deutsch-französischen Liquidationsabkommens sowie durch den zu erwartenden Abschluß der mit Belgien und Italien geführten Verhandlungen die bisher streitigen Fragen gegenüber den einladenden Mächten als gelöst gelten.

Das Kabinett beschloß, folgendes deutsches Verhandlungsziel für die Haager Konferenz:

Die in den Vorschlägen des Liquidations-Komitees unter B (I) – (IV) enthaltenen Formulierungen können im wesentlichen unverändert in das Haager Schluß-Protokoll aufgenommen werden13. Hierbei wäre von deutscher Seite aus festzustellen, daß unter der „Annahme des neuen Plans“, mit dem das Liquidationsrecht aufhört, spätestens der 31. August 1929, d. h. die grundsätzliche Annahme durch die im Haag vertretenen Mächte zu verstehen ist.

13

Siehe RGBl. 1930 II, S. 85 .

Die von Griechenland, Rumänien, der Tschechoslowakei und Jugoslawien vertretene Formel, die das Liquidationsrecht erst mit dem Inkrafttreten des Haager Schlußprotokolls aufhören läßt, und nach der alle bis dahin vorgenommenen Liquidationen als endgültig gelten, ist nicht annehmbar. Es ist anzustreben, sei es auf, sei es nach der Haager Konferenz, in Einzelverhandlungen mit den interessierten Mächten zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen.

Zu c): Die vom Kabinett gebilligte Auffassung geht dahin, anzustreben, daß das deutsch-polnische Abkommen weder unmittelbar noch durch Bezugnahme zum Bestandteil des Haager Schluß-Protokolls gemacht wird, so daß nach Möglichkeit kein Junctim zwischen den beiden Abkommen geschaffen wird.

3. Sanktionsfrage.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete trug den Sachstand vor und verlas die vom Botschafter von Hoesch zur Sache vorliegenden letzten Drahtberichte vom 24. Dezember 1929 – Nr. 1305 – und vom 26. Dezember 1929 – Nr. 1309 –14. Zusammenfassend meinte er sagen zu können, daß das französische Ziel im Verhältnis zu Deutschland dahin gehe, sich die Möglichkeit offen zu halten, gewissermaßen eine Politik in drei Etagen zu betreiben, nämlich eine Politik

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Im ersten Telegramm wird von einer Unterredung über die Sanktionsfrage zwischen Coulondre und Clodius berichtet; Coulondre hatte gewünscht, daß Sanktionen möglich seien, „wenn Deutschland sich weigere, nach dem im Artikel 124 Young-Plans vorgesehenen Verfahren gebilligtes Gutachten des Comité consultatif auszuführen“[!]. Clodius hatte diese Forderung zurückgewiesen, da „Frankreich niemals in Gegensatz zu Comité consultatif Sanktionen würde ausführen wollen oder können. Ausschaltung der Sanktionen für bestimmte Fälle, bedeute ihre Anerkennung für andere.“ Das zweite Telegramm berichtet über die Fortsetzung der Unterhaltung, in der keine Einigung erzielt wurde (BA: Nachlaß Pünder  83).

a)

des Young-Planes mit Zwangsbefugnissen auf Grund eines Votums des [1315] Comité consultatif und auf Grund eines Spruches des Ausgleichsgerichts15,

b)

auf Grund der Locarno-Verträge mit Zwangsbefugnissen auf Grund der Locarno-Schiedsgerichte16,

c)

auf Grund des Versailler Vertrages mit den darin vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten17.

15

Siehe Ziffern 96, 119, 120 des Young-Plans und Ziffern 38 und 120 der Anlage zum Young-Plan (RGBl. 1930 II).

16

Zum Schiedsgerichtsverfahren siehe Artikel 3 des Paktes (RGBl. 1925 II, S. 979 ).

17

Die Sanktionsbestimmungen sind in § 16 der Anlage II und in Art. 430 des VV enthalten.

An diese Darlegungen knüpfte sich eine eingehende Aussprache.

Als deren Ergebnis stellte der Reichskanzler fest, daß zunächst die im Fluß befindlichen diplomatischen Verhandlungen zur Sache fortgesetzt und deren Weiterentwicklung abgewartet werden soll. Der von französischer Seite propagierte Gedanke, die Möglichkeit von Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß Deutschland den Vorschlägen des beratenden Sonderausschusses nicht nachkomme, kann nicht als eine erträgliche Lösung des Sanktionsproblems angesehen werden. Der befriedigenden Lösung der Sanktionsfrage auf der Haager Konferenz wird von allen Reichsministern entscheidende Bedeutung beigemessen.

Ein Beschluß, durch den die im Haag einzunehmende Haltung der Deutschen Delegation begrenzt wird, wurde nicht gefaßt. Endgültige Entschließungen in der Frage hängen ausschlaggebend vom Gang der im Haag zu führenden Verhandlungen ab; gegebenenfalls sind vom Haag aus die letzten Instruktionen der Reichsregierung einzuholen.

Der Reichskanzler teilte sodann noch mit, daß der Herr Reichspräsident am 23. Dezember gelegentlich eines Vortrages die Frage aufgeworfen habe, ob auf der Haager Konferenz ein geeigneter Anlaß zur Behandlung der Kriegsschuldfrage gefunden werden könne. Er habe diese Frage verneint und gemeint, daß in der Frage im Augenblicke nichts geschehen könne, was die Wirkung der von dem Herrn Reichspräsidenten bei der Tannenberg-Feier abgegebenen Erklärung noch steigern könne18.

18

Zur Tannenbergrede Hindenburgs vom 18.9.27 siehe Schultheß 1927, S. 153.

Das Kabinett billigte diese Auffassung des Reichskanzlers.

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