1.145.10 (mu22p): IX. Funktion des negativen Pfandes bei Nichterfüllung.

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IX. Funktion des negativen Pfandes bei Nichterfüllung.

Forderungen der Gegenseite, wonach im Verzugsfalle die unmittelbare Überweisung der angewiesenen Einnahmen auf das Konto der Bank für internationalen Zahlungsausgleich unter bestimmten Modalitäten verlangt werde, sind dem Grundsatz nach abzulehnen. Zur Bekämpfung derartiger Forderungen wird darauf hinzuweisen sein:

1. daß der Fall der Nichtzahlung nicht praktisch werden kann, da der Haushaltsbeitrag ständig um mindestens 150 v. H. durch die Erträgnisse der angewiesenen Einnahmen überdeckt sein muß und für den Fall eines Absinkens der Erträgnisse unter diese Grenze zusätzliche Einnahmen als negatives Pfand anzuweisen sind18.

18

Siehe dazu die „Anweisung von Reichseinnahmen im Wege der Nebensicherung“ (Anlage VII zum Haager Schlußprotokoll; RGBl. 1930 II, S. 191 ).

2. Der Reichsbahnbeitrag ist derartig gesichert, daß Nichtzahlung nicht im Bereiche der Möglichkeit liegt.

3. Daß die Überweisung bestimmter Einnahmequellen an die Reparationsgläubiger den Bestimmungen des neuen Plans über die Beseitigung aller Kontrollen und Pfänder und über das negative Pfandrecht widersprechen würde, da sich dann gerade in dem für die Ausübung eines Pfandrechts entscheidenden Zeitpunkt das negative in ein positives Pfandrecht verwandeln würde.

4. Eine derartige Sicherung würde nicht nur den allgemeinen Reichskredit dauernd verschlechtern, sondern auch geeignet sein, die Beurteilung der deutschen Zahlungsunfähigkeit in der Weltöffentlichkeit ungünstig zu beeinflussen und damit die Mobilisierungsaussichten [zu] verschlechtern.

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