1.145.11 (mu22p): X. Offene Punkte im Schuldzertifikat.

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Kabinett Müller II. Band 2 Hermann Müller Bild 102-11412„Blutmai“ 1929 Bild 102-07709Montage  von Gegnern des Young-Planes Bild 102-07184Zweite Reparationskonferenz in Den Haag Bild 102-08968

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X. Offene Punkte im Schuldzertifikat.

1.

Regelung der Nachzahlungspflicht nach Beendigung eines Moratoriums (Artikel V, Ziffer 9)19.

19

Gegen den Widerspruch des deutschen Mitglieds hatte der Juristenausschuß formuliert: „Nach Beendigung jedes Zeitraums, für den ein vollständiger oder teilweiser Transfer- oder Zahlungsaufschub für irgendeinen Monatsbetrag erklärt worden ist, ist der Monatsbetrag oder ein Teil dieses Betrags, dessen Transfer oder Zahlung so aufgeschoben worden ist, vorbehaltlich der Annahmen durch die Bank und die an den Empfehlungen des oben vorgesehenen beratenden Sonderausschusses beteiligten Regierungen sofort und unbedingt fällig und zahlbar an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in fremder Währung zu leisten mit Ausnahme solcher Währungen, die bereits unter irgendwelcher anderer Form gemäß den im Sachverständigenplan von 1929 vorgesehenen Bestimmungen den Gläubigerregierungen zur Verfügung gestellt worden sind“ (Bericht vom 13.12.29; R 43 I /299 , Bl. 173-214, hier: Bl. 173-214). Zur endgültigen Fassung siehe RGBl. 1930 II, S. 121 .

Der Young-Plan erhält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was nach Beendigung eines Moratoriums zu geschehen hat. Die ausdrückliche Stipulierung[1323] einer Nachzahlungspflicht nach Beendigung des Moratoriums läßt sich zwar mit dem Wortlaut der Moratoriumsklausel vereinbaren, wird aber der gesamten Sachlage nicht gerecht, da sofort mit der Erklärung eines Transferaufschubs der beratende Sonderausschuß zwecks Prüfung der Lage und Berichterstattung einzuberufen ist (Ziffer. 119 ff.). Bevor das Transfermoratorium beendet ist, wird daher der Bericht dieses Ausschusses vorliegen und eine neue Lösung durch Verhandlungen zwischen den Regierungen gesucht werden müssen.

Deutsches Verhandlungsziel.

Die ausdrückliche Feststellung des Zeitpunktes der Nachzahlungspflicht nach Beendigung eines Moratoriums ist zu vermeiden.

2.

Einseitiges Recht der Deutschen Regierung zur Erklärung eines Moratoriums (Art. V Ziff. 10 der Schuldbescheinigung)20.

20

Gegen den Vorschlag des deutschen Mitglieds, die Ziffer zu streichen, war vom Juristenkomitee erklärt worden: „In dem Fall, daß Deutschland einen Aufschub erklärt, um sich gegen die möglichen Auswirkungen einer verhältnismäßig kurzen Depression zu schützen, die aus Gründen innerer oder äußerer Art die Valuta einer so schweren Belastung aussetzen, daß die Übertragung ins Ausland mit Gefahren verbunden wäre, besteht Einverständnis darüber, daß die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich den in Teil 8 e des Sachverständigenplans vom 7.6.29 vorgesehenen beratenden Sonderausschuß einzuberufen hat. Auch wenn sonst zu irgendwelcher Zeit die Deutsche Regierung den Regierungen der Gläubigerländer und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erklärt, sie sei in gutem Glauben zu dem Schluß gekommen, daß die Währung und das Wirtschaftsleben Deutschlands durch den teilweisen oder vollständigen Transfer des aufschiebbaren Teils der Annuitäten ernstlich in Gefahr gebracht werden könnten, ist der Ausschuß einzuberufen“ (13.12.29; R 43 I /299 , Bl. 173-214, hier: Bl. 173-214).

Aus dem Wortlaut der vorgenannten Ziffer könnte gefolgert werden, daß die Erklärung eines Transfermoratoriums durch Deutschland von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (Rückwirkung der Reparationszahlungen auf die Wechselkurse usw.). Daraus könnte unter Umständen der Anspruch abgeleitet werden, daß die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, vor das Auslegungsschiedsgericht gebracht werden könne.

Deutsches Verhandlungsziel.

Formulierungen, die das zweifelsfreie deutsche Recht auf Auflösung des Transfermoratoriums beeinträchtigen, sind abzulehnen.

[3.]

Regelung einer zinslosen Einlage der deutschen Regierung bei der BIZ.

Die Höhe der zinslosen deutschen Einlage bei der BIZ soll jeweilig 50% der Einlage des Durchschnittsguthabens der Gläubigermächte auf Treuhänderannuitätenkonto betragen, maximal 100 Millionen. Die Berechnung der Höhe der deutschen Einlage kann technisch daher erst nach einer gewissen Zeit erfolgen. Pauschalvereinbarung der ersten Jahreseinlage erscheint zweckmäßig, wenn der Betrag niedrig gehalten werden kann21.

21

Siehe die abschließende Vereinbarung in RGBl. 1930 II, S. 123 .

Deutsches Verhandlungsziel.

In erster Linie ist darauf hinzuwirken, diese Bestimmung überhaupt aus dem Schuldzertifikat herauszubringen. Sachlich erscheint eine vorteilhafte Pauschalvereinbarung für das erste Jahr und für später mit jeweiliger Erklärung[1324] im Benehmen mit der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich erstrebenswert.

Nach Erledigung der Aussprache über die offenen Punkte warf der Reichskanzler die Frage nach der Zusammensetzung der Deutschen Delegation auf. Er glaubte feststellen zu müssen, daß zwischen der Auffassung der Reichsregierung und der des Reichsbankpräsidenten in einer Reihe von wesentlichen Punkten noch derart weitgehende Differenzen bestehen, daß deren Überbrückung nicht ohne weiteres möglich erscheine.

Er schlug daher vor, am kommenden Tage in einer Besprechung in engerem Kreise den Versuch zu machen, eine Verständigung herbeizuführen, die es dem Reichsbankpräsidenten möglich machen würde, an der Deutschen Delegation für den Haag als Hauptdelegierter teilzunehmen.

Dr. Schacht erklärte sich zu einer derartigen Besprechung bereit, setzte aber hinzu, daß er schon jetzt bemerken müsse, daß er bei den tiefgehenden grundsätzlichen Differenzen, die zwischen ihm und der Reichsregierung bestünden, kaum eine Möglichkeit einer Verständigung sehe, und daß er darum bitten müsse, von seiner Teilnahme an der Haager Konferenz abzusehen. Seine Mitwirkung im Haag werde nur zu Schwierigkeiten führen.

Der Reichskanzler schloß die Sitzung mit dem Bemerken, daß die Besprechung mit dem Reichsbankpräsidenten am kommenden Tage im Kreise der Reparationsminister fortgesetzt werden solle22.

22

Siehe Dok. Nr. 404.

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