1.195.4 (mu22p): 4. Reichsbankgesetz (außerhalb der Tagesordnung).

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4. Reichsbankgesetz (außerhalb der Tagesordnung).

[StS Trendelenburg trägt vor, daß der RT sich in den Ausschußberatungen dem Standpunkt des RR über die Lombardfähigkeit von Kommunalanleihen angeschlossen habe. Die RM sollen bei ihren Fraktionen für eine Wiederherstellung der Regierungsvorlage wirken13. In der Frage der Gewinnverteilung nach § 37 des neugefaßten Rbk-Gesetzes soll der Ausgang der Verhandlungen mit dem RbkPräs. über die Umgestaltung der Golddiskontbank abgewartet werden.]14

13

Der RT nahm die RR-Fassung am 11.3.30 an (RT-Bd. 427, S. 4345 ).

14

Der Verteilungsplan der Gewinnausschüttung wurde durch Notverordnung vom 1.12.30 bekanntgegeben (RGBl. I, S. 591 ).

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