2.40.8 (str1p): 8. Gesetz über Verwendung von Wartegeldempfängern.

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RTF

8. Gesetz über Verwendung von Wartegeldempfängern.

Der Reichsminister der Finanzen erläutert die Vorlage22.

22

Der GesEntw. entsprach im wesentlichen einer Vorlage, die bereits am 27.2.22 dem RT vorgelegen hatte, dann aber vom RPräs. nicht ausgefertigt worden war, da es in einzelnen Punkten an der erforderlichen ⅔ Mehrheit fehlte. Die angespannte Finanzlage hatte eine erneute Vorlage im RT notwendig erscheinen lassen. Sinn des Gesetzes war es, Wartegeldempfängern bei Wiedereinstellung volle Bezüge zu sichern, ihren Titel zu wahren und sie zu verpflichten, auf Anordnung des RIM ihren Fähigkeiten entsprechende Reichsdienste zu übernehmen (R 43 I /2606 , Bl. 21–27).

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu23.

23

Eine Behandlung im RT konnte nicht ermittelt werden.

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