2.71.3 (str1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Steuern und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.

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1. Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Steuern und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.

Ministerialdirektor Popitz erstattete über den Entwurf eines Gesetzes über wertbeständige Steuern und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ausführlichen Bericht4.

4

Der GesEntw. war vom RFM dem StSRkei am 7.9.23 zugeleitet worden (R 43 I /2394 , Bl. 142–153). Am 17. 9. hatte der RFM eine Neufassung der Artikel VI und VIII des Entwurfs übersandt (R 43 I /2394 , Bl. 157–161). Inhalt des GesEntw. waren Bestimungen, um die Vermögens-, Erbschafts- und Kapitalverkehrssteuern wertbeständig zu gestalten. Damit und mit der Erhöhung der Umsatzsteuer sowie der Einführung einer auf Gold gestellten Börsensteuer sollten dem Reich neue Mittel zugeführt werden, da seine Finanzlage durch die zunehmende schwebende Schuld dazu zwang, „alle Steuern auf Ergiebigkeit und zweckentsprechende Gestaltung nachzuprüfen“.

[320] Der Reichswirtschaftsminister erhob gegen einzelne Punkte des Entwurfs Einwendungen und bemängelte insbesondere, daß sein Ressort bei Herstellung des Entwurfs nicht beteiligt worden sei. Die Steuern spielten heute eine derartige Rolle im Wirtschaftsleben, daß bei ihrer Vorbereitung die wirtschaftlichen Auswirkungen sorgfältiger geprüft werden müßten. Überdies sei er der Ansicht, daß die Belastungen durch Vermögens- und Einkommensteuer sowie durch die kommende Reparationssteuer abgeglichen werden müßte5. Was die vorgesehene Fassung der Börsensteuer angehe, so seien derart weitgehende Befugnisse der Regierung erteilt, daß er nicht glaube, der Reichstag werde zustimmen6.

5

Vgl. die Erörterung von Steuerfragen in Dok. Nr. 67.

6

In Art. V des GesEntw. war vorgesehen, daß von Personen, die zu Geschäften an der Börse zugelassen werden wollten, eine einmalige Abgabe von 500 GM und für den Börsenbesuch im Monat 100 GM zu zahlen waren.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß die Frage der Abgleichung der Steuern erfolgen werde, sobald die Reparationssteuer fällig und der Höhe nach bekannt sei7. Zweck der jetzigen Verordnung sei insbesondere die Veranlagung des Besitzes vorzubereiten.

7

Vom Reich ist eine Reparationssteuer nicht erhoben worden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft stimmte dem Reichsfinanzminister hinsichtlich der Notwendigkeit der Veranlagung zu, bat jedoch, aus verschiedenen grundsätzlichen Bedenken gegen die jetzige Fassung des Entwurfs, denselben zum Gegenstand einer Chefbesprechung zu machen.

Der Reichsminister der Finanzen begrüßte eine solche Besprechung, bat jedoch um prinzipielle Zustimmung des Reichsministeriums zum gegenwärtigen Entwurf vorbehaltlich der Einigung zwischen den Ressorts (Finanzministerium, Ernährungsministerium, Wirtschaftsministerium); sollte eine solche Einigung nicht zustande kommen, so würde die Vorlage erneut dem Reichsministerium vorgelegt werden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft stellte fest, daß das Reichsministerium mit dieser Regelung einverstanden sei8.

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 128, P. 2.

Der Reichskanzler übernahm den Vorsitz.

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